Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Schriftformerfordernis. Unterschrift durch Vertreter

 

Leitsatz (amtlich)

Soll ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für eine Kommanditgesellschaft „nur” durch einen Prokuristen unterschrieben werden, so wird das gesetzliche Schriftformerfordernis des § 74 Abs. 1 HGB i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB nur über den Vertretungszusatz der §§ 51, 53 Abs. 2 HGB „ppa”) gewahrt.

 

Normenkette

BGB § 126 Abs. 1; HGB § 74 Abs. 1, §§ 51, 53 Abs. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 30.06.2004; Aktenzeichen 6 (2) Ca 2664/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 30.06.2004 – 6 (2) Ca 2664/03 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtswirksam begründet wurde und ob der Beklagte nach beendetem Arbeitsverhältnis durch seine Tätigkeit bei der S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH 2 K2xx Wettbewerb betreibt.

Die Klägerin ist ein führendes Unternehmen für den Vertrieb von bauchemischen Produkten. Auf dem Markt vertreibt sie 3 ihre Produkte wie z. B. Fliesenverlegewerkstoffe, Bauwerksab-dichtungsmaterialien, Säureschutz und Betoninstandsetzungsmaterialien unter dem Produktnamen BOTACT und BOTACEM. Der Beklagte, Dipl.-Mineraloge, war bei ihr in der Zeit vom 16.02.1998 bis zum 30.06.2003 als Leiter der Produktentwicklung und Anwendungstechnik tätig. Die Bedingungen dieses Anstellungsverhältnisses sind niedergelegt in dem schriftlich fixierten Vertrag mit Datum des 08.01.1998. Dieser Vertrag, der mit § 19 ein umfassendes nachvertragliches Wettbewerbsverbot für zwei Jahre nach beendeten Vertragsbeziehungen beschreibt, wurde für die Klägerin von J1xxxxxx L3xxx und Dr. C2. M4. M1xxxx unterschrieben. Dr. C1xxx-M2xxxxx M1xxxx ist der Sohn des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH, der B1XXXXXX S1XXXXXXXXXXXXX GmbH, H1xxxxxx W. M1xxxx. Er selbst ist Geschäftsführer der M3 B3xxxxxxx M1xxxx GmbH & Co. KG mit Sitz in E1xxx. Ob J1xxxxxx L3xxx Einzelprokurist oder Gesamtprokurist der Kommanditgesellschaft ist, ist unter den Parteien streitig. Laut Handelsregisterauskunft wurde ihm zumindest für die B1xxxxxx S1xxxxxxxxxxxxx GmbH Prokura nicht erteilt.

Der Beklagte hat das Arbeitsverhältnis zur Klägerin am 15.05.2003 aufgekündigt. Seit dem 01.07.2003 ist er für die S6xxx-G1xxx W2xxx GmbH mit Sitz in S9xxxx (nahe Paris) tätig, die sich entsprechend ihrem Internetauftritt als 4 internationaler Marktführer im Bereich der Fassadenputze, Fliesenkleber und bauchemischen Produkte bezeichnet. Da die Klägerin davon ausgeht, dass die S6xxx-G1xxxx W2xxx GmbH für sie ein ernstzunehmender Konkurrent ist und sie aus den bestrittenen Hinweisen des Beklagten, für diese die Bauchemiestrecke für die Fliese aufbauen zu sollen, eine Beeinträchtigung ihrer Marktstellung befürchtet, hat sie den Beklagten am 03.06.2003 auffordern lassen, diese Tätigkeit zu unterlassen. Da der Beklagte diesem Ansinnen nicht nachkam, beantragte sie am 25.06.2003 den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Verfügung. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Gelsenkirchen mit rechtskräftigem Urteil vom 30.06.2003 zurückgewiesen.

Mit ihrer, beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen am 09.10.2003 erhobenen Klage begehrt sie erneut dem Beklagten zu untersagen, für diese Firma tätig zu werden. Zur Begründung hat sie die Auffassung vertreten, mit dem Beklagten ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot rechtswirksam vereinbart zu haben. Die Vertragsunterzeichnung habe im Unternehmen am 16.01.1998 stattgefunden. Für sie habe zunächst nur ihr Prokurist L3xxx unterschrieben. Ergänzend hierzu habe noch der Geschäftsführer der M4. C2. B3xxxxxxx unterschreiben sollen. In ihrem Unternehmen sei es üblich, dass neben ihrem Prokuristen einer der beiden S7xxx des Geschäftsführers, die ihrerseits Geschäftsführer der Tochtergesellschaften seien, Verträge unterschreiben. Da Dr. C2. M4. M1xxxx am fraglichen Tag nicht zugegen gewesen sei, habe der Beklagte nicht sofort eine der drei vorbereiteten Originalausfertigungen des Vertrages erhalten können. Diese sei ihm mit Schreiben vom 19.01.1998 zugesandt worden. Diese Originalausfertigung sei ihm auch zeitnah zugegangen. Den Inhalt des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots bewertet sie als interessengerecht. Für das Verbot bestehe ihrer Meinung nach auch mit seinem Ausscheiden aus den Vertragsbeziehungen zu ihr ein berechtigtes geschäftliches Interesse. Der Beklagte habe mit seiner Funktion detaillierte Kenntnisse der einzelnen Rohstoffe und zumindest bei zwei bis drei Prozent der Produkte auch Kenntnisse der exakten Rezepturen erhalten. Ihm seien zudem nahezu alle Rohstofflieferanten bekannt. Außerdem sei er an der Entwicklung des Tri-Base-Systems und des Innenentkopplungssystems unmittelbar beteiligt gewesen. Seine Aufgabe sei es gewesen, mit seinen Kenntnissen vom Zusammenwirken einzelner Rohstoffe nach durchgeführten Anwendungstests Vorgabe...

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