Verfahrensgang

ArbG Paderborn (Urteil vom 28.06.2001; Aktenzeichen 1 Ca 535/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 27.05.2003; Aktenzeichen 9 AZR 180/02)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.06.2001 – 1 Ca 535/01 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.168,78 DM brutto nebst 4% Zinsen seit dem 26. März 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 73%, der Beklagten zu 27% auferlegt.

Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Nachtarbeitzuschlägen in Anspruch.

Der Kläger war in der Zeit vom 05.05.1997 bis 15.03.2001 bei der Beklagten zunächst aufgrund eines bis zum 31.10.1998 befristeten Arbeitsvertrages als Maschinenhelfer beschäftigt. Nach Übernahme des Klägers in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis regelten die Parteien in dem „unbefristeten Arbeitsvertrag” vom 24.03.1999 nebst Anlagen die Einzelheiten ihres Arbeitsverhältnisses.

In § 1 Abs. 4 des Arbeitsvertrages ist ausdrücklich festgehalten, dass die Beklagte nicht tarifgebunden ist und auf das Arbeitsverhältnis Tarifverträge keine Anwendung finden. Nach § 2 erfolgte die Beschäftigung entsprechend den Jeweiligen Betriebserfordernissen im Ein-, Zwei- oder Drei-Schicht-System. In § 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien die Entlohnung des Klägers wie folgt geregelt:

㤠3

Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer einen Brutto-Stundenlohn in Höhe von DM 18,40.

Neben dem festgelegten Bruttostundenlohn werden seitens des Arbeitgebers keinerlei weitere Sonderleistungen wie zum Beispiel in Form von Zuschlägen für Mehrarbeit, Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit gewährt.

Durch die Höhe des festgelegten Bruttostundenlohnes sind Zuschläge für geleistete Nachtarbeit sowie für Schichtarbeit in der Zeit von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr mitumfasst und abgegolten.”

Während des hier streitigen Zeitraums war der Kläger im Drei-Schicht-System beschäftigt. Dabei arbeitete er jede dritte Woche in der Spätschicht, und zwar Montags bis Donnerstags in der Zeit von 22.30 Uhr bis 6.00 Uhr morgens und Freitags von 22.30 Uhr bis 8.30 Uhr morgens, jeweils mit einer 45-minütigen Pause.

Ursprünglich hat der Kläger für die gesamte Zeit seiner Beschäftigung die Gewährung eines 50%igen Nachtarbeitszuschlags verlangt. Den Anspruch hat er wie folgt berechnet: Die Nachtzeit dauere von 23.00 bis 6.00 Uhr, woraus sich insgesamt pro Woche 31,25 Nachtarbeitsstunden ergäben. Bei einem Nachtarbeitszuschlag von 50% ergäbe dies 287,50 DM wöchentlich. Bei 30 Urlaubstagen und durchschnittlich 10 Feiertagen habe er 44 Kalenderwochen pro Jahr gearbeitet, davon 14,6 Kalenderwochen in der Nachtschicht, die er auf 14 Kalenderwochen abrunde. Ausgehend von einem wöchentlichen Zuschlagsbetrag von 287,56 DM hat der Kläger für das Jahr 1997 einen Betrag von 3.163,16 DM, für die Jahre 1998, 1999 und 2000 in Höhe von jeweils 4.025,– DM und für das Jahr 2001 in Höhe von 287,56 DM errechnet.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch auf Zahlung eines Nachtzuschlags ergebe sich aus den Vorschriften der §§ 611, 612 BGB i.V.m. § 6 Abs. 5 ArbZG. Nach § 6 Abs. 5 ArbZG habe der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Weil das Arbeitsverhältnis beendet sei, käme lediglich die Zahlung des Zuschlags in Betracht. Da die Parteien keinen Nachtarbeitszuschlag vereinbart hätten, sei der Vergütungsbegriff „angemessen”. auszulegen. Die Tarifvertragsparteien hätten in § 5 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie (im Folgenden: MTV) für die Zeit von 21.00 bis 6.00 Uhr einen Zuschlag von 50% vereinbart. Dieser Betrag sei bei der Bemessung der üblichen Vergütung als angemessen zugrunde zu legen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.525,72 DM brutto nebst 4% Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat hinsichtlich der Ansprüche des Klägers aus dem Jahre 1997 und 1998 die Einrede der Verjährung erhoben. Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, der Anspruch des Klägers scheitere bereits daran, dass die Parteien in § 3 des Arbeitsvertrages vom 01.05.1999 ausdrücklich geregelt hätten, dass der Kläger neben dem festgelegten Bruttostundenlohn keine weitere Sonderleistung habe erhalten sollen. Durch die Höhe des Stundenlohnes seien auch Zuschläge für Nacht- und Schichtarbeit mit umfasst und abgegolten. Auch der Höhe nach sei der geltend gemachte Zuschlag nicht angemessen. Es sei nicht erkennbar, woraus sich ein Zuschlag in Höhe von 50% herleiten ließe. Der MTV könne nicht herangezogen werden, da dessen Anwendung durch den Arbeitsvertrag ausgeschlossen sei.

Das Arbeitsgericht ha...

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