Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung. Ermittlung der Höhe der unständigen Vergütungsbestandteile
Leitsatz (amtlich)
Bei der Ermittlung der Höhe der sogenannten unständigen Vergütungsbestandteile nach § 21 S. 2 TVöD in den Fällen, in denen im dreimonatigen Berechnungszeitraum Entgeltfortzahlungstatbestände vorlagen, sind nur die dafür gezahlten Beträge (Geldfaktor) bei gleichzeitiger Beibehaltung des Divisors für die Ermittlung der Höhe des Tagesdurchschnitts von 1/65 (Zeitfaktor) außer Betracht zu lassen.
Normenkette
TVöD § 21
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 16.05.2007; Aktenzeichen 10 Ca 890/07) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 16.05.2007 – 10 Ca 890/07 – wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Bemessung der Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie der Urlaubsvergütung nach Maßgabe des § 21 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (im Folgenden: TVöD).
Der am 20.09.1963 geborene, verheiratete und gegenüber zwei Kindern unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.01.1986 bei der Beklagten als Müllwerker beschäftigt. Nachdem zunächst auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien kraft beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer der Gemeinden Anwendung fand, findet seit dem 01.10.2005 der TVöD Anwendung. Dieser enthält unter anderem folgende Regelung nebst der dazugehörigen Protokollerklärung:
§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung
1 In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2 Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3 Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.
Protokollerklärungen zu den Sätzen 2 und 3:
1. 1 Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2 Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3 Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.
2. 1 Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2 Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3 Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4 Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte gezahlten Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.
Die unständigen Entgeltbestandteile werden bei der Beklagten abweichend von § 24 Satz 3 TVöD bereits in dem nachfolgenden Monat abgerechnet und ausgezahlt.
Mit der Abrechnung für März 2006 zahlte die Beklagte an den Kläger für zwei Tage krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit am 20. und 21.02.2006 Entgeltfortzahlung in Höhe von insgesamt 61,22 EUR. Mit der im Juni durchgeführten Nachzahlung erhöhte sich dieser Betrag um 3,50 EUR auf insgesamt 64,72 EUR.
Im April 2006 war der Kläger in der Zeit vom 04. bis 07.04.2006 arbeitsunfähig krank und hatte in der Zeit vom 10. bis zum 13.04.2006, 18. bis zum 21.04.2006 und vom 24. bis zum 28.04.2006 Erholungsurlaub. Mit der Verdienstabrechnung für den Monat Mai 2006 und im Wege einer Nachberechnung mit der Verdienstabrechnung für den Monat Juni 2006 zahlte die Beklagte die variablen Entgeltbestandteile für Urlaubs- bzw. Arbeitsunfähigkeitstage in Höhe eines 65-tel der in den drei vorangegangenen Monaten für tatsächlich geleistete Arbeit abgerechneten variablen Entgeltbestandteile, ohne die für die zwei Tage krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Februar gezahlten variablen Entgeltbestandteile hinzuzurechnen.
Mit Schreiben vom 28.09.2006 forderte der Kläger die Beklagte zur Nachzahlung eines Aufschlags für die unständigen Vergütungsbestandteile für April 2006 unter Hinweis darauf auf, dass die Beklagte zu Unrecht den bereits im März geza...