Verfahren unterbrochen
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 5 Ca 5588/96) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und unter Zurückweisung seiner Berufung im übrigen wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 24.03.1998 – 5 Ca 5588/96 – teilweise wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, daß zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) ab 02.09.1996 bis zum 31.10.1996 ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Auf den Hilfsantrag des Klägers wird die Beklagte zu 1) verurteilt, das Angebot des Klägers anzunehmen, das zwischen ihm und der Fa. W… GmbH & Co. KG bestandene Arbeitsverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortzusetzen.
Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 47.475,– DM brutto nebst 4 % Zinsen von je 5.275,– DM seit dem 01.10., 01.11., 01.12.1996 sowie 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05., 01.06. und 01.07.1997 zu zahlen abzüglich 17.569,80 DM.
Die Beklagte u 1) wird verurteilt, den Kläger als Schlosser weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 1) zu 4/5 und der Kläger zu 1/5.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) hat allein der Kläger zu tragen.
Streitwert für die Berufungsinstanz: Unverändert 69.888,60 DM.
Tatbestand
Mit seiner am 04.10.1996 beim Arbeitsgericht Hagen eingegangenen Klage nimmt der Kläger die Beklagten gemäß § 613 a BGB als Betriebserwerber der Firma W…-… GmbH & Co. KG auf Zahlung und Weiterbeschäftigung in Anspruch. In der Berufungsinstanz richtet er seine Klageanträge nur noch gegen die Beklagte zu 1).
Der heute 35-jährige Kläger war seit dem 02.02.1996 bei der Firma W… GmbH & Co. KG mit Sitz in Herdecke, Gahlenfeldstraße 6, als Schlosser gegen eine durchschnittliche Vergütung von zuletzt 5.275,– DM brutto monatlich tätig. Die Firma W… produzierte in ihrer Kettenradabteilung Kettenräder und unterhielt eine Stahlbau- und eine Maschinenrahmenabteilung. Sie beschäftigte insgesamt 70 Arbeitnehmer.
Grundpfandrechtsgläubigerin des Betriebsgrundstücks der Firma W… und Sicherungseigentümerin des gesamten beweglichen Betriebsvermögens und der Warenbestände war die D… B… AG, die gegenüber der Firma W… am 09.07.1996 den eingeräumten Kontokorrentkredit und die gewährten Darlehn kündigte. Auf Antrag des Geschäftsführers W… vom 11.07.1996 wurde durch Beschluß des Amtsgerichts Hagen vom 15.07.1996 das Konkursverfahren über das Vermögen der W… GmbH & Co. KG eröffnet und Dr. W– A… aus D… zum Konkursverwalter ernannt. Dieser setzte die Produktion zunächst fort und nahm gleichzeitig Verhandlungen mit der R… AG auf mit dem Ziel, einen Massekostenvorschuß zu erhalten, um die Produktionskosten für die noch nicht fertiggestellten Aufträge zu decken. Nachdem sowohl die R… AG als auch die D… B… die Zahlung eines Vorschusses abgelehnt hatten, informierte der Konkursverwalter den Betriebsrat der Gemeinschuldnerin über den von ihm gefaßten Entschluß, den Betrieb dauerhaft stillzulegen. Über die wirtschaftliche Lage der Firma W… war der Betriebsrat zuvor am 18.07.1996 durch die Mitarbeiterin Sittner des Konkursverwalters informiert worden.
Am 26.07.1996 schloß der Konkursverwalter mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich, in dem die Stillegung des Betriebes und die fristgerechte Kündigung sämtlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vereinbart wurden. Gleichzeitigig wurde ein Sozialplan geschlossen.
Der Konkursverwalter stellte den Kläger mit Schreiben vom 17.07.1996 mit sofortiger Wirkung unter Anrechnung auf etwaig bestehende Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei. Mit Schreiben vom 26.07.1996 kündigte der Konkursverwalter das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.10.1996 wegen Einstellung des Betriebes der Gemeinschuldnerin. Dagegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen Arbeitsgericht Hagen 5 Ca 454/96 Kündigungsschutzklage erhoben. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien ist das Ruhen dieses Verfahrens angeordnet worden.
Nach Beendigung von Abwicklungsarbeiten schloß der Prokurist V… der Gemeinschuldnerin den Betrieb am 31.07.1996 ab und übergab den Schlüssel am nächsten Tag dem H… Büro des Konkursverwalters.
Im August 1996 verhandelte die D… B… AG mit dem Geschäftsführer der Beklagten zu 1) über den Ankauf der Betriebsimmobilie und des beweglichen Anlagevermögens. Der Geschäftsführer der Beklagten zu 1) ist gleichzeitig Geschäftsführer der in D… ansässigen Beklagten zu 2), die von der Firma W… Kettenräder bezogen hatte. Am 29.08.1996 teilte die D… B… AG dem Konkursverwalter mit, daß eine Einigung über den Verkauf des Betriebsgrundstücks und der vorhandenen Maschinen erzielt worden sei. Die Beklagte zu 1) erhielt die Schlüssel zu den Betriebsräumen der Gemeinschuldnerin am 02.09.1996 und nahm noch am gleichen Tag mit 7 Mitarbeitern aus der Belegschaft der Gemeinschuldnerin und 7 eigenen Mitarbeitern aus D… den Geschäftsbetrieb „Kettenräderproduktion” auf. Die Beklagte zu 1) bot dem Kläger am 28.09.1996 einen befristeten Arbeitsvertrag mit einer herabgesetzte Vergütung an, den der Kläger ablehnte.
Der Kläger meint, zwisch...