Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen der arbeitsvertraglichen Abbedingung der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung eines Arbeitsvertrages
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Parteien können die Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder konkludent ausschließen.
2. Die Benennung eines Sachgrundes im Arbeitsvertrag trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 TzBfG kann zwar ein wesentliches Indiz für einen konkludenten Ausschluss der Möglichkeit zur sachgrundlosen Befristung sein, reicht allein hierfür nicht aus.
Normenkette
TzBfG § 14 Abs. 3; BGB § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herne (Entscheidung vom 11.06.2014; Aktenzeichen 5 Ca 115/14) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 11.06.2014 - 5 Ca 115/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die rechtliche Wirksamkeit einer Befristungsvereinbarung.
Die 1955 geborene Klägerin befand sich seit November 2010 in einem Beschäftigungsverhältnis zu einer Transfergesellschaft, während dessen sie Transferkurzarbeitergeld bezog. Unter dem 24.05.2011 unterzeichneten die Parteien einen befristeten Anstellungsvertrag, nach dem die Klägerin ab dem 24.05.2011 als kaufmännische Angestellte für die Beklagte zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 2.049,29 Euro tätig wurde. Das bis zum 24.11.2011 befristete Arbeitsverhältnis regelt unter seinem § 8 u.a.:
"Folgende Sonderbedingungen gelten als vereinbart:
...
Befristungsgrund: Krankheitsvertretung für unsere Mitarbeiter Herrn U und Herrn L."
Das Arbeitsverhältnis wurde mehrfach verlängert, zuletzt mit Schreiben der Beklagten vom 25.04.2013 (Bl. 5 d. A.) bis zum 31.12.2013. Sämtliche Verlängerungsschreiben wurden von der Klägerin gegengezeichnet.
Mit Schreiben vom 11.11.2013 (Bl. 4 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass eine Weiterbeschäftigung über den 31.12.2013 hinaus nicht möglich sei; das befristete Arbeitsverhältnis ende mit diesem Datum.
Mit am 14.01.2014 beim Arbeitsgericht eingereichter Feststellungsklage hat sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses gewehrt und die Ansicht vertreten, eine sachgrundlose Befristung sei unzulässig, da sie sich mit der Beklagten ausdrücklich auf eine Sachgrundbefristung verständigt hätte. Darüber hinaus hat sie bestritten, dass der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat im Rahmen der Verlängerung der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses und ihrer Weiterbeschäftigung beteiligt worden sei.
Die Klägerin hat beantragt
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien aufgrund der Befristung zum 31.12.2013 nicht beendet worden sei.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 Abs. 3 TzBfG keines Sachgrundes bedurft habe. Trotz der Nennung eines Sachgrundes für die Befristung im Arbeitsvertrag habe sie nicht auf eine sachgrundlose Befristung verzichten wollen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 11.06.2014 die Klage abgewiesen und seine Entscheidung wesentlich wie folgt begründet:
Die Befristungsvereinbarung habe nach § 14 Abs. 3 TzBfG eines Sachgrundes nicht bedurft. Die Beklagte habe auf die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung auch nicht verzichtet. Zwar könnten die Parteien auch konkludent die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 TzBfG ausschließen, so etwa für den Fall, dass der Arbeitnehmer die Erklärung des Arbeitgebers dahin verstehen dürfe, dass die Befristung ausschließlich auf einen bestimmten Sachgrund gestützt werden und nur von seinem Bestehen abhängen solle. Es seien die Umstände des Einzelfalls entscheidend. Allerdings reiche es regelmäßig nicht aus, einen Sachgrund zu benennen, um anzunehmen, die sachgrundlose Befristung solle damit ausgeschlossen werden. Vielmehr müssten im Einzelfall noch zusätzliche Umstände hinzutreten. Die Parteien hätten vorliegend die Möglichkeit einer sachgrundlosen Befristung nicht abbedungen. Trotz der ausdrücklichen Nennung des Befristungsgrundes in § 8 des Arbeitsvertrages werde bereits aus der systematischen Stellung der Vereinbarung deutlich, dass die Angabe des Grundes nicht mit der Wirksamkeit der Befristung verknüpft werden sollte. Auch nach dem Vortrag der Klägerin gebe es keine Anhaltspunkte für eine Einigung der Parteien dahingehend, mit dem Vorliegen des im Arbeitsvertrag formulierten Sachgrundes solle die Befristung stehen und fallen.
Die Befristungsvereinbarung sei auch nicht mangels Beteiligung des Betriebsrats unwirksam. Eine mögliche Verletzung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages führe nicht zur Unwirksamkeit der Befristungsvereinbarung.
Gegen das ihr am 25.06.2014 zugestellte erstinstanzliche Urteil hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15.07.2014 Berufung eingelegt und diese - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 25.09.2014 - mit am 19.09.2014 bei dem Landes...