Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 11.03.1998; Aktenzeichen 1 Ca 2703/98) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 11.03.1998 – 1 Ca 2703/97 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin die restliche Rückzahlung eines Gratifikationsanspruches geltend. Der Beklagte begehrt widerklagend im Wege der Stufenklage die Erteilung einer korrigierten Gehaltsabrechnung und Auszahlung des sich daraus ergebenden Betrages.
Der am 29.03.1962 geborene Kläger war aufgrund eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08./11.03.1994 (Blatt 63 ff. d.A.) seit dem 01.04.1994 bei der Klägerin als Klinikreferent im Außendienst zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 5.950,00 DM tätig. Nach § 7 des Arbeitsvertrages war die bei der Klägerin bestehende Betriebsordnung Bestandteil des Arbeitsvertrages.
§ 15 der Betriebsordnung in der Fassung vom 10.01.1997 (Blatt 67 ff. d.A.) sieht folgendes vor:
„…
§ 15
Sonderzahlungen
Der Mitarbeiter erhält ein jährliches Weihnachtsgeld, das im Eintrittsjahr drei bis zwölf Zwölftel des letzten Brutto-Monatseinkommens – je nach Betriebszugehörigkeit – beträgt. Danach entspricht das Weihnachtsgeld einem Brutto-Monatsein-kommen. Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige Leistung der A… Auf ihre Zahlung wird für die Zukunft ein Rechtsanspruch nicht begründet.
Die Gewährung von sonstigen Sonderzahlungen, die nicht einzelvertraglich geregelt sind, sind einmalige, freiwillige Leistungen der A…, die jederzeit widerruflich sind. Auf ihre Zahlung wird für die Zukunft ein Rechtsanwspruch nicht begründet.
Das Weihnachtsgeld und die Sonderzahlungen werden nur gewährt, wenn das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag weder beendet noch gekündigt ist und mindestens seit 01. Oktober besteht.
Änder sich der Status des Arbeitsverhältnisses im laufenden Kalenderjahr von einem aktiven in ein ruhendes Arbeitsverhältnis, erhält der Mitarbeiter anteilig Weihnachtsgeld/Sonderzahlungen für den aktiven Zeitraum seines Arbeitsverhältnisses. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, das Weihnachtsgeld bzw. die Sonderzahlung zurückzuzahlen, wenn er bis zum 31. März (Weichtnachtsgeld) bzw. bis zum 30. Juni des auf den Bezugszeitraum folgenden Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheidet. Voraussetzung für die Rückzahlungsverpflichtung ist ferner, daß das Ausscheiden aufgrund eigener Kündigung oder einer Kündigung, die durch einen in der Person des Mitarbeiters liegenden Grund ausgesprochen wurde, beruht.
A… kann mit ihrer Rückzahlungsforderung gegen rückständige oder nach der Kündigung fällig werdende Vergütungsansprüche aufrechnen.
… „
Die Rückzahlungsklausel in § 15 Abs. 5 der Betriebsordnung vom 10.01.1997 entspricht wortgleich § 12 Abs. 6 der Betriebsordnung in der Fassung vom 22.01.1994.
Zu Beginn des Arbeitsverhältnisses erhielt der Beklagte von der Klägerin ein Darlehen/Spesenvorschuß in Höhe von 1.500,00 DM. Hierüber verhält sich der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag vom 13.04.1994 (Blatt 12 d.A.).
Mit der Abrechnung für November 1996 (Blatt 19 d.A.) zahlte die Klägerin an den Beklagten ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes von 5.950,00 DM brutto.
Der Beklagte kündigte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 10.12.1996 (Blatt 16 d.A.) fristgerecht zum 31.03.1997.
In einem Telefongespräch vom 20.12.1996 äußerte der Beklagte gegenüber dem kaufmännischen Leiter der Klägerin den Wunsch, vorzeitig zum 28.02.1997 aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Der Inhalt des Telefonats zwischen den Parteien wurde daraufhin von der Klägerin mit Schreiben vom 20.12.1996 wie folgt bestätigt:
„Aufhebungsvereinbarung
Sehr geehrter Herr Dr. L…,
vielen Dank für Ihren heutigen Anruf, in dem Sie unter anderem mitteilten, daß Sie das Arbeitsverhältnis gern vorzeitig beendet hätten.
Wir sind daher so verblieben, daß das Arbeitsverhältnis zwischen Ihnen und A… zum 28.02.1997 im gegenseitigen Einver-nehmen beendet wird.
Mit dieser Aufhebungsvereinbarung und deren ordnungsgemäßer Erfüllung und der Erteilung eines Zeugnisses zum Ende des Arbeitsverhältnisses sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung ausgeglichen und erledigt.
Wir gehen davon aus, daß Sie bis zum vertraglichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses voll für unser Haus – entsprechend den Vorgaben von Herrn S… – tätig sein werden.
Wir wünschen Ihnen und ihrer Familie ein frohes Weihnachtsfest und eine erfolgreiches 1997.
Bitte unterschreiben Sie die anliegende Kopie als Zeichen Ihres Einverständnisses und reichen Sie uns diese baldmöglichst zurück.
Mit freundlichen Grüßen”
Am 07.01.1997 unterzeichnete der Beklagte die ihm zugesandte Kopie des Schreibens vom 20.12.1996 und reichte sie der Klägerin zurück.
Mit der Gehaltsabrechnung für Februar 1997 (Blatt 20 d.A.) brachte die Klägerin das an den Beklagten gezahlte Weihnachtsgeld in Höhe von 5.950,00 DM in Abzug und verrechnete es unter anderem mit dem dem Bekla...