Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit. Freihaltung einer Stelle für einen Beamtenanwärter. Vertretung
Leitsatz (redaktionell)
Wird der vorübergehende Einsatz eines Angestellten auf einer für einen Beamtenanwärter freizuhaltenden Stelle durch den Arbeitgeber nicht mit einer generellen Organisationsentscheidung begründet, ist zu prüfen, ob die einzelne Entscheidung, die Stelle nur mit einem Beamten dauerhaft zu besetzen, billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB entspricht. Der Arbeitgeber muss also seine Interessen offen legen, die Stelle für einen Beamten freihalten zu wollen. Diese sind gegenüber dem Interesse des Angestellten, die ihm nur vorübergehend übertragene Tätigkeit dauerhaft auszuüben, abzuwägen.
Normenkette
BAT §§ 24, 22; BGB § 611
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 24.01.2001; Aktenzeichen 4 Ca 274/00) |
Tenor
18 (5) Sa 1081/01 I vom 12.12.2001 4 AZR 84/02 Revision aufgehoben, zurückverwiesen 22.01.2003
Die Berufung des beklagten L1xxxx gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 24.01.2001 4 Ca 274/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung und der Revision werden dem beklagten L3xx auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende tarifliche Eingruppierung der Klägerin.
Die am 03.05.1958 geborene Klägerin, die eine Berufsausbildung als Arzthelferin abgeschlossen hat, steht seit dem 26.03.1979 als Verwaltungsangestellte im Versorgungsamt Dortmund in den Diensten des beklagten L1xxxx. Seit dem 01.12.1985 bezieht sie eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Zunächst wurde die Klägerin als Zuarbeiterin in der Rentengruppe 9 des Versorgungsamtes eingesetzt. In der Zeit von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm die Klägerin mit Erfolg an einer Fortbildungsmaßnahme teil, die inhaltlich abgestellt war auf den künftigen Einsatz in Tätigkeiten des mittleren Dienstes.
Vom 14.08.1996 bis zum 27.04.1999 wurde die Klägerin aufgrund mehrerer Übertragungsanordnungen jeweils vorübergehend als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) eingesetzt, und zwar zunächst aufgrund der Verfügung vom 14.08.1996 bis zum 31.07.1997 zur Einarbeitung unter Aufsicht und Anleitung und danach unter Zahlung der persönlichen Zulage gemäß § 24 Abs. 3 BAT. Zu diesen Übertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin u.a. Folgendes mit:
Im Schreiben vom 23.07.1997:
„Hiermit übertrage ich Ihnen mit Wirkung ab 01.08.1997 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 – Schwerbehindertenrecht – vorübergehend gem. § 24 Abs. 1 BAT bis zur endgültigen Besetzung des Sachbearbeiterdienstpostens, längstens jedoch bis zum 31.03.1998.”
Im Schreiben vom 19.03.1998:
„Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin, längstens jedoch bis zum 31.08.1998 – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 – Schwerbehindertenrecht.”
Mit Schreiben vom 21.08.1998:
„Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin – längstens jedoch bis zum 31.12.1998 – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gem. § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 – Schwerbehindertenrecht.”
Im Schreiben vom 09.12.1998:
„Hiermit übertrage ich Ihnen weiterhin – längstens jedoch bis zum 30.06.1999 – unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs vertretungsweise gemäß § 24 Abs. 1 BAT die höherwertigen Aufgaben einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 – Schwerbehindertenrecht.”
Vor der ersten dieser Übertragungen hat das beklagte L3xx mit Schreiben vom 18.07.1997 die Zustimmung des Personalrats zur vorübergehenden Übertragung der Tätigkeit „für die Dauer der Ausbildung der Regierungsinspektor-Anwärterin S4xx-A1x” beantragt und erhalten. In der Folgezeit erfolgte eine Korrektur des Antrags auf Zustimmung vom 18.07.1997 nicht. In den Planstellenüberwachungslisten der Haushaltsjahre 1997 und 1998 ist hinsichtlich der Klägerin vermerkt:
„Seit dem 01.08.1997 Zulage gem. § 24,1 nach V c, 1 a für Ass.Anw. P5xxxxxxxxx”.
Vom 28.04.1999 bis 31.12.2000 wurde die Klägerin auf Grund mehrerer Übertragungen des Versorgungsamtes in der Abteilung 4 (BErzGG) eingesetzt. Zu den Übertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin u.a. mit:
Mit Schreiben vom 28.04.1999:
„Hiermit übertrage ich Ihnen mit sofortiger Wirkung unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs die den Merkmalen der VergGr. Vc – Fallgr. 1 a – des Teils I der Anlage 1 a zum BAT entsprechende Tätigkeit einer Bearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 4 – BErzGG – vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT.”
Im Schreiben vom 30.06.1999:
„Hiermit übertrage ich Ihnen...