Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung. vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeit. Vertretung. Erprobung. konkludente Abänderung der Vergütungsgruppe
Leitsatz (redaktionell)
1. Es entspricht grundsätzlich billigem Ermessen i.S.v. § 315 BGB, wenn der Arbeitgeber dem Angestellten zum Zweck der Erprobung nach § 24 Abs. 1 BAT eine höherwertige Tätigkeit nur für einen vorübergehenden Zeitraum überträgt.
2. Ein Arbeitsverhältnis kann bezüglich der Vergütung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe konkludent abgeändert werden, wenn ein Angestellter mit seinem Einverständnis über einen längeren Zeitraum eine ihm vom Arbeitgeber übertragene tariflich niedriger bewertete und entsprechend bezahlte Tätigkeit ausübt. Der Zeitraum von etwas mehr als zwei Monaten ist jedoch nicht geeignet, zu schlussfolgern, der Arbeitnehmer sei mit einer Änderung der Vergütungsgruppe auf Dauer einverstanden.
Normenkette
BGB §§ 315, 611 Abs. 1; BAT § 24
Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Urteil vom 31.08.2000; Aktenzeichen 5 Ca 3041/99) |
Tenor
Unter Zurückweisung der Berufung des beklagten L1xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 31.08.2000 – 5Ca 3041/99 – wie folgt neu gefasst:
Das beklagte L3xx ist verpflichtet, an die Klägerin ab dem 07.01.2000 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe V b BAT zu zahlen.
Die Kosten der Berufung werden dem beklagten L3xx auferlegt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin Vergütung nach der Vergütungsgruppe V c BAT bzw. V b BAT zusteht.
Dabei geht es darum, ob das beklagte L3xx der Klägerin eine höherwertige Tätigkeit nur vorübergehend zuweisen durfte oder ob die höherwertige Tätigkeit der Klägerin auf Dauer zusteht.
Die am 27.09.1970 geborene Klägerin, die eine Berufsausbildung zur Justizfachangestellten absolviert hat, ist seit dem 01.12.1989 beim Versorgungsamt in G2xxxxxxxxxxx als Angestellte tätig. Beide Parteien sind tarifgebunden.
Vergütet wurde die Klägerin zunächst nach der Vergütungsgruppe VIII BAT.
Am 01.01.1991 legte sie die Schreibprüfung ab und wurde in die Vergütungsgruppe VII BAT höhergruppiert.
Ab 23.08.1991 wurde die Klägerin in der Geschäftsstelle des Bezirkspersonalrats als Sachbearbeiterin eingesetzt und erhielt ab diesem Zeitpunkt eine Zulage nach der Vergütungsgruppe VI b BAT.
Von Mai 1994 bis Mai 1996 nahm die Klägerin erfolgreich an dem internen Fortbildungslehrgang für Angestellte mit dem Ziel ihres Einsatzes in Aufgaben des mittleren Dienstes in allen Bereich der Versorgungsverwaltung teil.
In der Zeit vom 04.03.1996 bis zum 08.03.1998 war die Klägerin in der Abteilung 3 (Schwerbehindertenrecht) eingesetzt.
In der Zeit vom 29.04.1996 bis zum 31.12.1997 wurde sie dort aufgrund verschiedener Übertragungsverfügungen als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes eingesetzt. Zu diesen bertragungen teilte das Versorgungsamt der Klägerin u.a. mit:
Im Schreiben vom 26.04.1996:
Mit Wirkung vom 29.04.1996 übertrage ich Ihnen vorübergehend zur Erprobung gemäß § 24 Abs. 1 BAT die den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT entsprechende Tätigkeit einer Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3.
Die Erprobungszeit dauert voraussichtlich 6 Monate. Anschließend erhalten Sie bezüglich Ihrer Verwendung weitere Nachricht.
Im Schreiben vom 24.10.1996:
Sehr geehrte Frau A2xx, mit Ablauf des 28.10.1996 werden Sie gemäß § 24 Abs. 2 BAT vertretungsweise als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 eingesetzt. Die Tätigkeit entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1 a BAT und damit einer höheren als Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe.
Vertretungsgrund ist die vorübergehende Abwesenheit der Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes Frau RHS'in H2xxxx, die bis zum 30.06.1997 Erziehungsurlaub hat. Sie vertreten Frau H2xxxx bis zum 30.06.1997.
Im Schreiben vom 24.06.1997:
Ihr vertretungsweiser Einsatz für Frau H2xxxx endet wie ich Ihnen mit Schreiben vom 24.10.1996 – Ia – 2200 – mitgeteilt habe am 30.06.1997.
Ab 01.07.1997 werden Sie gemäß § 24 Abs. 2 BAT erneut vertretungsweise als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 eingesetzt. Die Tätigkeit entspricht den Merkmalen der Vergütungsgruppe V c, Fallgruppe 1a BAT und damit einer höheren als Ihrer derzeitigen Vergütungsgruppe.
Vertretungsgrund ist der vorübergehende Einsatz der Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes Frau Regierungsamtsinspektorin P1xxxxx im gehobenen Dienst. Sie vertreten Frau P1xxxxx bis zum 30.09.1997.
Im Schreiben vom 19.09.1997:
Am 01.10.1997 werden Sie im Anschluss an den bis zum 30.09.1997 dauernden Einsatz weiterhin vertretungsweise gem. § 24 Abs. 2 BAT als Sachbearbeiterin des mittleren Dienstes in der Abteilung 3 eingesetzt.
Vertretungsgrund ist der nunmehr über den 30.09.1997 hinausgehende Einsatz der Sachbearbeiterin Frau P1xxxxx im gehobenen Dienst. Sie vertreten Frau P1xxxxx bis zum 31.12.1997. Wegen der zustehenden Zulage erhalten Sie vom Landesamt für Besoldung und Versorgung in D...