Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 29.04.1997; Aktenzeichen 1 Ca 1962/96) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 29.04.1997 – 1 Ca 1962/96 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt eine Gießerei mit Formenbau und beschäftigt ca. 100 Arbeitnehmer.
Der am 12.12.1957 geborene Kläger ist verheiratet und drei Personen zum Unterhalt verpflichtet. Am 04.01.1993 trat er als Schlosser in den Betrieb der Beklagten ein. Grundlage des Arbeitsverhältnisses war der zwischen den Parteien unter dem 17.11.1992 (Bl. 13 f. d. A.) geschlossene Arbeitsvertrag. Der Kläger erzielte zuletzt einen Stundenlohn von 22,– DM brutto.
Unter dem 04.11.1996 teilte die Beklagte ihrem Betriebsrat die Absicht mit, das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zu kündigen. Begründet wurde die Kündigung unter anderem wie folgt:
„Herr O… hat am 04.01.93 in unserer Formenreparatur angefangen und wurde mit 9 weiteren Mitarbeitern durch Herrn W… und Herrn S… angelernt. Im Gegensatz zu diesen, aber auch zu anderen wesentlich später eingestellten Mitarbeitern der Formenreparatur, ist Herr O…. bis heute nicht in der Lage, selbständig die Arbeiten in seiner Lohngruppe auszuführen.
Der Grund für diese Minderleistung (60 %) liegt u.a. in den mangelnden Kenntnissen der deutschen Sprache. Obzwar wir und mit uns gemeinsam der Betriebsrat Herrn O…. diese Defizite in mehreren Gesprächen darstellten, und der Betriebsrat sogar Fortbildungsmaßnahmen zur Verbesserung seiner Sprachkenntnisse vorgeschlagen bzw. organisiert hat, können wir keine Verbesserung dieser Situation erkennen.
Dieser Zustand ist für uns als Unternehmen nicht mehr tragbar. Wir haben weit über das Normale versucht, Herrn O…-…. fachlich für die von ihm verrichtete Tätigkeit zu qualifzieren. Unsere Funktionsträger haben weit über das bei vergleichsweise anderen Mitarbeitern mit gleicher Tätigkeit notwendige Maß Herrn O…. unterwiesen und instruiert, jedoch nicht annähernd den Standard unserer Mitarbeiter erreicht.
In einer immer schwierigeren wirtschaftlichen Situation in unserer Branche mit steigenden Kundenanforderungen an die Qualität und Leistung wird die Arbeitsausführung und Leistungshergabe von Herrn O….. für uns zunehmend zum Risiko. Da wir eine Verbesserung der derzeitigen Situation nicht erkennen, beabsichtigen wir, uns von Herrn O…. fristgerecht zu lösen.”
Der Betriebsrat widersprach der Kündigung am 07.11.1996.
Mit Schreiben vom 12.11.1996 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.12.1996.
Gegen die Kündigung hat der Kläger sich gewehrt mit der vorliegenden, am 20.11.1996 erhobenen Kündigungsschutzklage mit folgenden Anträgen:
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch Kündigung vom 12.11.1996 nicht beendet wird,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1996 hinaus auf unbestimmte Zeit fortbesteht.
- Falls der Kläger mit dem Feststellungsantrag obsiegt, wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu unveränderten Bedingungen als Schlosser und Schweißer weiterzubeschäftigen.
Der Kläger hat den Rechtssekretären im DGB, H….. R… und W…. H…. am 18.11.1996 Prozeßvollmacht erteilt (Bl. 3 d. A.). Im Gütetermin vom 07.01.1997 haben die Parteien folgenden Vergleich geschlossen:
- „Die Parteien sind darüber einig, daß ihr Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, arbeitgeberseitiger, betriebsbedingter Kündigung mit dem 31.12.1996 beendet worden ist.
- Das Arbeitsverhältnis wird, falls noch nicht geschehen, bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß abgewickelt.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger als Entschädigung für den Verlust seines Arbeitsplatzes nach den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 3.900,00 DM.
- Damit ist der Rechtsstreit 1 Ca 1962/96 und alle wechselseitigen Ansprüche der Parteien aus ihrem beendeten Arbeitsverhältnis erledigt.
- Der Kläger behält sich den Widerruf dieses Vergleichs bis zum 30.01.1997 schriftlich beim Gericht eingehend vor.”
Der Kläger wurde bei diesem Gütetermin vertreten durch seinen Prozeßbevollmächtigten H….. Die Rechtsstelle des Deutschen Gewerkschaftsbundes Minden-Herford hat dem Kläger das Ergebnis des Gütetermins mit Schreiben vom 08.01.1997 (B. 29 d. A.) mitgeteilt. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
„Der Vergleich sieht wie folgt aus:
- die Parteien sind sich darüber einig, daß das Arbeitsverhältnis durch fristgerechte arbeitgeberseitige Kündigung, die auf betrieblichen Gründen beruht, zum 31.12.1996 beendet worden ist.
- Das Arbeitsverhältnis wird bis zu diesem Zeitpunkt, falls dies noch nicht geschehen ist, ordnungsgemäß abgewickelt.
- Die Beklagte zahlt an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 8.000,– DM netto.
- Damit ist vorliegende Rechtsstreit erledigt.
- Die Parteien behalten sich den Widerruf des Vergleichs bis zum 30.1.1997 vor.
Wir gehen davon aus, daß die Gegenseite diesen Vergleich akzeptiert. Wir würden Ihnen dringend zuraten, den Vergleich anzunehmen.”
Der Kläger hat daraufhin mit Schreiben vom 11.0...