Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung. Sozialplanabfindung und Entgeltumwandlung
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Sozialplan vereinbart, dass die Mitarbeiter berechtigt sind, eine Abfindung oder Teile davon durch Entgeltumwandlung in eine betriebliche Altersversorgung einzuzahlen, so unterliegt die Abfindung auch dann der Pfändung nach § 850 ZPO, wenn der Mitarbeiter die Einzahlung in die betriebliche Altersversorgung verlangt.
Normenkette
ZPO § 850; BetrAVG 1 II Nrn. 3-4
Verfahrensgang
ArbG Münster (Urteil vom 23.09.2008; Aktenzeichen 1 Ca 544/07) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 3 AZR 86/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 23.09.2008 – 1 Ca 544/07 – wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass festgestellt wird, dass dem Kläger aufgrund des Sozialplans vom 26.07.2005 eine weitere Abfindung in Höhe von 11.180,44 EUR zusteht.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe einer Sozialplanabfindung sowie darum, ob diese im Wege einer Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung einzuzahlen ist.
Der am 05.03.1951 geborene, verheiratete Kläger war in der Zeit vom 01.08.1972 bis zum 31.12.2006 bei der Beklagten beschäftigt. Sein monatliches Entgelt belief sich auf 2.588,– EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis endete nach betriebsbedingter Kündigung der Beklagten, die diese unter dem 12.05.2006 erklärt hatte, am 31.12.2006, weil zu diesem Zeitpunkt das Werk der Beklagten in N1, in dem der Kläger tätig war, stillgelegt wurde. Gegen diese Kündigung hatte sich der Kläger zunächst mit einer Kündigungsschutzklage gewehrt. Diese nahm er zurück, nachdem es im Laufe des Dezember 2006 zu einer außergerichtlichen Einigung der Parteien gekommen war. Aufgrund dieser Einigung wechselte der Kläger mit Wirkung zum 01.01.2007 in eine Transfergesellschaft, an der die Beklagte beteiligt war. Des Weiteren vereinbarten die Parteien, dass die vergleichsweise Regelung „Rücknahme der Klage gegen Wechsel in die Transfergesellschaft” nicht die Frage der Höhe der Abfindung (Kappungsgrenze) und der Auszahlung (Einzahlung in die betriebliche Altersvorsorge) betreffe.
Im Hinblick auf die von der Beklagten im Juni/Juli 2005 beschlossenen Maßnahmen, zu denen die endgültige Schließung des Werkes N1 gehörte, wurde am 26.07.2005 mit dem Gesamtbetriebsrat sowohl ein Interessenausgleich als auch ein Sozialplan vereinbart. Der Gesamtbetriebsrat war von den Einzelbetriebsräten zur Verhandlungsführung sowie zum Abschluss der Vereinbarungen beauftragt worden. Unter Nr. 8 enthält dieser Interessenausgleichs weitere Regelungen zur Standort- bzw. Beschäftigungssicherung, zum einen im Hinblick auf nicht betroffene Standorte zum anderen im Hinblick auf Maßnahmen zur Durchführung der beschlossenen Restrukturierung für die Jahre 2007 bis einschließlich 2010, zu denen auch betriebsbedingte Kündigungen einzelner Mitarbeiter gehören können. Zu den Einzelheiten dieses Interessenausgleichs wird auf Bl. 96 – 103 d.A. Bezug genommen. Ebenfalls am 26.07.2005 schloss die Beklagte mit dem Betriebsrat des Werkes N1 einen Interessenausgleich, dem eine Namensliste der von der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.12.2006 betroffenen Arbeitnehmer beigefügt war. Hierzu gehörte auch der Kläger. Zu den Einzelheiten dieses Interessenausgleichs wird auf Bl. 50 – 54 d.A. verwiesen.
Der Sozialplan vom 26.07.2005 sieht unter Nr. 2 die Zahlung einer Abfindung an Arbeitnehmer vor, denen gemäß jeweiligem Interessenausgleich in den einzelnen Standorten eine Beendigungskündigung ausgesprochen wird. Abs. 2 und Abs. 3 enthalten die Abfindungsformel sowie die Grundsätze für die Berechnung der Abfindung. In Abs. 4 findet sich sodann die folgende Regelung:
„Die Abfindungssumme beträgt höchstens 18 Monatslöhne/-gehälter. Bei Betriebsänderungen mit einem Personalabbau von mehr als 5 % entfällt diese Begrenzung.
Die Kappungsgrenze gilt nicht für Leistungen nach Ziffer 5 des Sozialplans.”
Ziffer 5 des Sozialplans betrifft abfindungserhöhende Zahlungen bzw. Mindestabfindungen.
Unter Nr. 6 „Altersversorgung” haben die Parteien des Sozialplans die folgende Regelung vereinbart:
„Es gelten die gesetzlichen Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (m/n-Regelung) in Verbindung mit der D2-Pensions-Ordnung für Mitarbeiter.
Mitarbeiter, die nach den Regelungen der Ziffer 3 dieser Vereinbarung ausscheiden, werden im Hinblick auf die Pensionsberechnung so gestellt, als wären sie nach dem Austritt direkt in die Altersrente gegangen (keine m/n-Regelung). Für die Dienstzeitberechnung der D2-Pension werden Dienstzeiten bis zum Austrittsdatum berücksichtigt.
Die Mitarbeiter sind berechtigt, die Abfindung oder Teile der Abfindung durch Entgeltumwandlung in die betriebliche Altersversorgung D2 (alle Pensionsordnungen) einzuzahlen.”
Ansprüche aus dem Sozialplan werden, wie Nr. 16 be...