Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersteilzeitverhältnis. Betriebsübergang. Freistellungsphase. Insolvenz
Leitsatz (amtlich)
Ein Betriebsübergang nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB erfasst auch in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitverhältnisses befindliche Arbeitnehmer.
Normenkette
ATG § 1 Abs. 1; BGB § 613a; InsO § 53; BGB § 366
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 21.12.2005; Aktenzeichen 1 Ca 2311/05) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 21.12.2005 – AZ: 1 Ca 2311/05 unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten ein bis zum 31.07.2007 befristetes Arbeitsverhältnis besteht.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger im Oktober 2006 297,13 EUR brutto abzüglich 246,67 EUR netto zu zahlen.
4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab November 2006 bis einschließlich Juli 2007 monatlich 2.228,46 EUR brutto abzüglich 1.850,00 EUR netto zu zahlen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 4/5, die Beklagte 1/5.
6. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 16.386,92 EUR festgesetzt.
7. Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis.
Der am 13.07.1944 geborene Kläger war bei der Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG einer von drei Einkaufssachbearbeitern. In der Einkaufsabteilung waren seinerzeit außerdem noch zwei Schreibkräfte beschäftigt.
Unter dem Datum vom 30.06.2001 begründete er mit seinem Arbeitgeber für den Zeitraum vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2007 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im sog. Blockmodell. Es war zunächst eine dreijährige vollschichtige Arbeitsphase und danach für weitere drei Jahre eine Freistellungsphase vereinbart, während der er von seiner Verpflichtung zur Arbeitsleistung vollständig freigestellt sein sollte. Wegen der Einzelheiten des Vertrags wird auf Aktenblatt 5-10 Bezug genommen.
Am 27.10.2003 wurde über das Vermögen der Firma E1xxx G1xxxx GmbH & Co. KG (Insolvenzschuldnerin) beim Amtsgericht Iserlohn das Insolvenzverfahren eröffnet (AZ: 103 IN 129/03) und Rechtsanwalt Dr. W2xxxxxx A1xxxx zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger wurde zunächst bis zum planmäßigen Beginn der Freistellungsphase des Altersteilzeitverhältnisses am 01.08.2004 weiterbeschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt in der Freistellungsphase betrug 2.228,46 EUR pro Monat, von denen 1.850,00 EUR insolvenzgesichert sind. Außerdem bezog er einen monatlichen Aufstockungsbetrag in Höhe von 712,70 EUR netto.
Zum 01.06.2005 erwarb die Beklagte Teile des Betriebes der Insolvenzschuldnerin, darunter auch deren Verwaltung. Im Einkaufsbereich beschäftigte der Insolvenzverwalter zuletzt nur noch eine Schreibkraft, die von der Beklagten übernommen wurde. Nicht übernommen wurden der Lackierbetrieb, die Reinigungsabteilung, der Werkschutz und einige Verkaufssachbearbeiter. In dem Unternehmenskaufvertrag ist vorgesehen, dass der Insolvenzverwalter die Beklagte von sämtlichen Ansprüchen freistellt, die Altersteilzeitarbeitnehmer ihr gegenüber berechtigt geltend machen. Die Beklagte hat dem Insolvenzverwalter durch Schriftsatz vom 11.11.2005 den Streit verkündet.
Der Kläger vertritt die Rechtsauffassung, die Beklagte sei aufgrund des erfolgten Betriebsübergangs in die Pflichten der Insolvenzschuldnerin aus dem Arbeitsvertrag für verblockte Altersteilzeit vom 30.06.2001 uneingeschränkt eingetreten.
Mit seiner am 08.07.2005 eingegangenen Klage hat der Kläger zunächst die folgenden Anträge angekündigt:
- Es wird festgestellt, dass zwischen dem Kläger und der Beklagten bis zum 31.07.2007 ein Altersteilzeitverhältnis besteht.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger bis zum 31.07.2007 monatlich 2.228,46 EUR abzüglich 1.850,00 EUR netto, beginnend mit dem Monat Juni 2005, zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 08.12.2005 wurde die Klage um folgenden Antrag erweitert:
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.370,76 EUR brutto zuzüglich eines weiteren Betrages in Höhe von 4.276,20 EUR netto abzüglich gezahlter 11.100,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Mit dem letztgenannten Antrag verfolgt der Kläger Vergütungsansprüche für die Zeit von Juni bis November 2005 einschließlich der Aufstockungsbeträge und abzüglich der insolvenzgesicherten Teilansprüche.
Die Beklagte hat vorgetragen, das in der Freistellungsphase befindliche Altersteilzeitverhältnis des Klägers sei nicht auf sie übergegangen. Ein Arbeitsplatz, der habe übergehen können, sei nicht mehr existent gewesen. Ohne Arbeitsplatz könne ein Arbeitnehmer von einem Betriebsübergang nicht betroffen sein, insbesondere da nicht geklärt werden könne, ob dieser überhaupt dem übernommenen Betriebsteil zuzuordnen sei. Im Übrigen seien die Ansprüche des Klägers Insolvenzforderungen, die gegen de...