Verfahrensgang
ArbG Gelsenkirchen (Teilurteil vom 05.03.1997; Aktenzeichen 6 Ca 2050/96) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchenvom 05.03.1997 – 6 Ca 2050/96 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger arbeitsvertraglich als Tischler weiterzubeschäftigen mit der Maßgabe, daß der Arbeitsplatz des Klägers mit Hebehilfen (z.B. Hubtisch, verfahrbare Leiter, Gewichtsbalancer) ausgerüstet wird.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 5/6, die Beklagte 1/6.
Die Revision gegen das Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Mit seiner Klage macht der einem Schwerbehinderten gleichgestellte Kläger, welcher sich im Verfahren gleichen Rubrums Landesarbeitsgericht Hamm 8 Sa 2175/97 gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch personenbedingte Kündigung vom 22.04.1997 zum 31.10.1997 wendet, zum einen einen auf § 14 SchwbG gestützten Anspruch auf behindertengerechte Beschäftigung geltend. Zum anderen begehrt der Kläger die Klärung rückständiger Urlaubsansprüche aus den Jahren 1995 und 1996, deren Erfüllung die Beklagte unter Hinweis auf die mangelnde Einsatzfähigkeit des Klägers verweigert und macht ferner Ansprüche auf Arbeitsvergütung unter dem Gesichtspunkt des Verzuges oder Schadensersatzes für die Dauer seiner Nichtbeschäftigung, und zwar hier für den Zeitraum August 1996 bis einschließlich Februar 1997 geltend.
Der am 13.05.1951 geborene, verheiratete Kläger ist bei der Beklagten, welche einen Handwerksbetrieb des Innen- und Ladenbaus mit ca. 98 Arbeitnehmern führt, als gelernter Tischler seit dem 01.03.1980 gegen ein monatliches Bruttoentgelt von ca. 4.100,– DM beschäftigt.
Seit dem 06.02.1995 war der Kläger wegen Beschwerden an der Halswirbelsäule arbeitsunfähig erkrankt, bezog hierauf zunächst Entgeltfortzahlung von der Beklagten, anschließend Krankengeld bis zum 18.08.1996 und sodann mit Wirkung ab dem 19.08.1996 Arbeitslosengeld. Mit Wirkung vom 23.02.1996 ist der Kläger einem Schwerbehinderten mit einem GdB von 30 gleichgestellt, und zwar aufgrund folgender Behinderungen:
Verschleißleiden der Wirbelsäule mit Schmerzausstrahlung in die Arme, links mehr als rechts, chronische Sehnenansatzentzündung im Bereich des linken Ellenbogens, Kunstlinseneinsetzung ins rechte Auge nach durchbohrender Augenverletzung, Bluthochdruck.
Nach den zugrunde liegenden Feststellungen liegt eine dauernde Einbuße der körperlichen Beweglichkeit vor. Die Behinderung beruht nicht auf einer typischen Berufskrankheit.
Aufgrund eines arbeitsmedizinischen Gutachtens der Frau Dr. J…-W.vom 23.08.1996 sind folgende Arbeiten oder Belastungen aus gesundheitlichen Gründen auszuschließen (negatives Leistungsbild):
Zeitdruck (z.B. Akkord, Fließband), Schmutzarbeiten, hautbelastende Stoffe, häufiges/ständiges Bücken, Zwangshaltungen (z.B. ständiges Überkopfarbeiten/Armvorhalte), Heben und Tragen über 15 kg.
Bereits mit Schreiben vom 29.09.1995 hatte die Beklagte mit Rücksicht auf die vom Kläger beantragte Anerkennung als Schwerbehinderter das Zustimmungsverfahren wegen des beabsichtigen Ausspruchs einer ordentlichen Kündigung eingeleitet. Im Zuge dieses Verfahrens fand zunächst am 18.03.1996 eine Betriebsbegehung unter Beteiligung der Örtlichen Fürsorgestelle statt. Am 18.09.1996 erfolgte sodann eine Arbeitsplatzbesichtigung unter Beteiligung des beratenden Ingenieurs D… Hierüber verhält sich dessen Vermerk vom 08.01.1997 (Bl. 87 ff d.A.), welcher zu dem Ergebnis gelangt, eine Weiterbeschäftigung des Klägers am bestehenden Arbeitsplatz im Möbelzusammenbau lasse sich durch Anschaffung bestimmter technischer Hilfsmittel (Hubtisch, verfahrbare Leiter, Gewichtsbalancer mit Vakuumsauger) ermöglichen. Aufgrund der Stellungnahme des Fachverbandes Holz und Kunststoff vom 25.02.1997 (Bl. 109 ff d.A.) kam es sodann unter dem 03.03.1997 zu einer erneuten Betriebsbegehung, aufgrund deren der beratende Ingenieur D. seine Auffassung über den möglichen Einsatz von Hebehilfen mit Rücksicht darauf revidierte, daß der Einsatz von Hebehilfen auf frisch lackierten Oberflächen wegen der bestehenden Beschädigungsgefahr ausscheide. Auf den handschriftlichen Vermerk Bl. 98 der beigezogenen Verwaltungsakte 61 K – 21449-1 wird insoweit Bezug genommen.Hierauf stimmte die Hauptfürsorgestelle mit Bescheid vom 24.03.1997 der beabsichtigten Kündigung zu. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997 zurückgewiesen. Eine Entscheidung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren liegt noch nicht vor. Die vom Kläger gegen die unter dem 22.04.1997 ausgesprochene Kündigung gerichtete Klage wurde sodann durch Urteil des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 17.09.1997 abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist die arbeitsgerichtliche Entscheidung durch Urteil des Landesarbeitsgerichts vom heutigen Tage abgeändert und nach dem Kündigungsfeststellungsantrag des Klägers ...