Revision(en) zurückgewiesen 18.12.08
Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Wechselschichtzulage. Kindbezogene Besitzstandszulage
Leitsatz (amtlich)
I. Teilzeitbeschäftigte haben keinen Anspruch auf Zahlung der vollen Wechselschichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD-K. Die Zahlung der anteiligen Zulage entsprechend § 24 Abs. 2 TVöD-K verstößt nicht gegen § 4 Abs. 1 TzBfG.
II. Beschäftigte, die sich im September 2005 in Elternzeit befanden, haben bei ergänzender Auslegung zu § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA einen Anspruch auf eine kindbezogene Besitzstandszulage.
Normenkette
TVÜ-VKA § 11; TVG § 1 Abs. 1; TzBfG § 4 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 10.01.2007; Aktenzeichen 2 Ca 1126/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 10.01.2007 – 2 Ca 1126/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 703,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz aus 613,88 EUR seit dem 13.07.2006 und aus 89,40 EUR seit dem 01.08.2006 zu zahlen.
Sie wird verurteilt, an die Klägerin 447,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz von 357,60 EUR seit dem 31.12.2006 und aus 89,40 EUR seit dem 01.01.2007 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 17 %, die Beklagte zu 83 %.
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine kinderbezogene Besitzstandszulage sowie die Zahlung einer Schichtzulage.
Die Klägerin steht seit dem 01.10.1993 als Krankenschwester bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin in einem Arbeitsverhältnis und arbeitet durchschnittlich wöchentlich die Hälfte der tariflichen Arbeitszeit in ständiger Schichtarbeit. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand zunächst aufgrund vertraglicher Vereinbarung der Bundesangestelltentarifvertrag in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Seit dem 01.10.2005 gilt zwischen den Parteien der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD).
Die Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Bis zum 19.10.2005 befand sie sich in Elternzeit und nahm am 20.10.2005 ihre Tätigkeit als Krankenschwester wieder auf. Für ihre beiden Kinder erhält sie seit ihrer Geburt ununterbrochen Kindergeld.
Solange dem Arbeitsverhältnis der BAT zugrunde lag, erhielt sie einen kinderbezogenen Entgeltbestandteil i.H.v. monatlich 89,40 EUR. Dieser Betrag wurde zunächst bis einschließlich Mai 2006 weitergezahlt und sodann mit der Abrechnung für Juni 2006 wieder einbehalten. Insgesamt ergibt sich ein Einbehalt i.H.v. 524,48 EUR brutto. Seit dem Juni 2006 erhält die Klägerin keinen kinderbezogenen Entgeltbestandteil.
Seit Wiederaufnahme der Tätigkeit bezieht die Klägerin eine ständige Schichtzulage i.H.v. 19,74 EUR.
Mit Schreiben vom 12.07.2006 (Bl. 12, 13 d.A.) machte die Klägerin die Zahlung der vollen Schichtzulage rückwirkend zum 01.10.2005 sowie ebenfalls rückwirkend zum 01.10.2005 die Zahlung der kinderbezogenen Entgeltbestandteile gem. § 11 TVÜ-VKA geltend.
Bezüglich der an die Beschäftigten nach dem BAT gezahlten kinderbezogenen Entgeltbestandteile gilt nach § 11 TVÜ-VKA Folgendes:
(1) Für im September 2005 berücksichtigte Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des BAT/BAT-O/BAT-Ostdeutsche Sparkassen oder BMT-G/BMT-G-O in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich ….
(3) Absätze 1 und 2 geltend entsprechend für
- zwischen dem 01.10.2005 und dem 31.12.2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,
- die Kinder von bis zum 31.12.2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, Krankenpfleger- und Hebammenschülern, sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus tarifvertraglich geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 01.01.2006 geboren sind.
Gleichlautende Regelungen wurden von den Tarifvertragsparteien im TVÜ-Bund getroffen.
Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder haben folgende Protokollerklärung zu § 11 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L aufgenommen:
Die Unterbrechung der Entgeltzahlung im Oktober 2006 bei Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Elternzeit, Rente auf Zeit oder Ablauf der Krankenbezugsfristen ist für das Entstehen des Anspruchs auf die Besitzstandszulage unschädlich. Bei späteren Unterbrechungen der Entgeltzahlung in den Fällen von S3 1 wird die Besitzstandszulage nach Wiederaufnahme der Beschäftigung weitergezahlt. Die Höhe der Besitzstandszulage nach Satz 1 richtet sich nach § 5 Abs. 6 (TVÜ-L). Diejenigen Beschäftigte...