Revision aufgehoben, zurückverwiesen 14.12.1999

 

Verfahrensgang

ArbG Arnsberg (Urteil vom 01.10.1997; Aktenzeichen 1 Ca 582/97)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 01.10.1997 – 1 Ca 582/97 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.03.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 2.000,00 DM.

 

Tatbestand

Der Kläger beansprucht von der Beklagten die Zahlung einer Sozialplanabfindung.

Der 1944 geborene Kläger war bei der Beklagten seit 01.09.1993 als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. 1996 entschied sich die Beklagte für die Einstellung der Produktion. Mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat schloß sie einen Interessenausgleich und Sozialplan. Danach war die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger für den 31.03.1997 vorgesehen.

In Ziffer 3 des Sozialplans heißt es u. a.:

3.1 Mitarbeiter, die aufgrund der im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderung durch betriebsbedingte Kündigungen oder Aufhebungsverträge aus dem Unternehmen ausscheiden, erhalten nach ihrem Ausscheiden mit ihrer letzten Abrechnung eine einmalige Abfindung, deren Höhe sich aus den nachfolgenden Bestimmungen des Sozialplanes ergibt.

3.2 Mitarbeiter, die von der Betriebsänderung betroffen sind und von sich aus kündigen oder einen Aufhebungsvertrag mit dem Unternehmen abschließen, erhalten ebenfalls die Leistungen aus diesem Sozialplan.

Nach Ziffer 3.7 des Sozialplans setzte sich die an ausscheidende Arbeitnehmer zu zahlende Abfindung aus einem Sockelbetrag von 2.000,00 DM und einer individuellen Abfindung entsprechend den geleisteten Dienstjahren und dem zuletzt erzielten Monatslohn zusammen. Die Sozialplanabfindung für den Kläger belief sich auf dieser Grundlage auf insgesamt 8.754,23 DM.

Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis zum 31.12.1996, da er einen neuen Arbeitsplatz in Aussicht hatte. Kurz vor Weihnachten 1996 bat er die Beklagte, ihn bis zum 31.03.1997 wei-ter zu beschäftigen, da es Schwierigkeiten mit der neuen Stelle gegeben habe. Die Beklagte ging auf diesen Wunsch ein. Nachfolgend bat der Kläger die Beklagte um sofortige Aufhebung des Arbeitsvertrages, da er die neue Stelle doch bekäme, falls er dort am 15.01.1997 anfangen könne. Am 14.01.1997 bot die Beklagte dem Kläger die Aufhebung des Arbeitsvertrages an, sofern er auf den Sockelbetrag von 2.000,00 DM bei seiner Sozialplanabfindung verzichte. Der Kläger schied zum 15.01.1997 aus dem Arbeitsverhältnis aus. Mit der Januarabrechnung 1997 zahlte die Beklagte an den Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.724,23 DM.

Mit außergerichtlichem Schreiben vom 19.02.1997 mahnte der Kläger erfolglos die Zahlung weiterer 2.000,00 DM als Sozialplanabfindung an.

Mit der am 28.04.1997 beim Arbeitsgericht Arnsberg eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt. Er hat vorgetragen, die Beklagte habe ihm am 14.01.1997 mitgeteilt, daß er bis zum 31.01.1997 seine Arbeit fortsetzen müsse. Ein vorzeitiges Ausscheiden komme nur in Betracht, wenn er sich einen Abzug bei der Sozialplanabfindung von 2.000,00 DM gefallen lasse. Darauf habe er sich eingelassen, weil er nur dadurch das neue Arbeitsverhältnis habe eingehen können. Einen ausdrücklichen Verzicht auf einen Teil der Sozialplanabfindung habe er allerdings nicht erklärt. Sein Ausscheiden Mitte Januar 1997 habe keineswegs zu Organisationsproblemen oder anderen Schwierigkeiten bei der Beklagten geführt. Abgesehen davon, daß er größtenteils Verpackungsarbeiten erledigt habe, hätten für seine Tätigkeit als Kitter zwei andere Arbeitnehmer mit entsprechenden Kenntnissen zur Verfügung gestanden. Auf einen etwa von ihm erklärten Abfindungsverzicht könne sich die Beklagte nicht berufen, denn einem solchen Verzicht habe der Betriebsrat nicht zugestimmt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 06.03.1997 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe auf den ihm grundsätzlich zustehenden Anspruch wirksam verzichtet. Ihr Verlangen auf Reduzierung der Sozialplanabfindung habe zum Hintergrund, daß der ursprünglich vorgesehene Ausscheidenstermin für den Kläger gerade deswegen auf einen möglichst späten Zeitpunkt gelegt worden sei, weil er der einzige Kitter in ihrem Betrieb gewesen sei. Bereits der Wunsch des Klägers, ihn entgegen seiner Kündigung zum 31.12.1996 doch weiter zu beschäftigen, habe organisatorische Probleme bereitet. Auch die erneute Änderung des vom Kläger gewünschten Ausscheidenstermins nunmehr zum 15.01.1997 habe zu organisatorischen Schwierigkeiten und Verdienstausfällen bei ihr geführt. Der Kläger habe dem Verzicht auf einen Teil der Abfindung erst zugestimmt, nachdem auch der Betriebsrat damit einverstanden gewesen sei. Die Betriebsratsvorsitzende habe nach Rücksprache mit den übrigen Betriebsratsmitgliedern den ...

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