Verfahrensgang

ArbG Bocholt (Urteil vom 16.08.1984; Aktenzeichen 1 Ca 754/84)

 

Tenor

Unter Abweisung der Berufung im übrigen wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 16. August 1984 – 1 Ca 754/84 – teilweise abgeändert und wir folgt neugefaßt:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.117,50 DM brutto nebst 4 % Zinsen von 129,33 DM seit dem 15. März 1984, von weiteren 425,66 DM seit dem 15. April 1984, von 203,23 DM seit dem 15. Mai 1984 und schließlich von 359,28 DM seit dem 15. Juni 1984 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger als Separatwachmann tatsächlich 66 Stunden pro Woche zu beschäftigen.

Der am 14. November 1929 geborene Kläger ist, bedingt durch die Übernahme seines vorherigen Arbeitgebers durch die Beklagte, seit dem 25. Mai 1979 für diese als Separatwachmann zum Bruttostundenlohn von 7,39 DM tätig. Die Beklagte unterhält einen Betrieb für das Bewachungsgewerbe. Beide Parteien sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den tarifschließenden Parteien tarifgebunden. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien sind deshalb die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für das Bewachungsgewerbe NRW, zuletzt in der Fassung vom 19. Januar 1982 und 8. März 1983 sowie die Regelungen des Lohntarifvertrages vom 8. Februar 1983 anzuwenden. Zur Arbeitszeit hält der Manteltarifvertrag seit Oktober 1976 nachfolgendes fest:

§ 2 in der Fassung vom 6. Oktober 1976

2.0 Die Arbeitszeit der Revierwachmänner beginnt und endet im Dienstbezirk. Die Arbeitszeit der Separatwachmänner beginnt und endet an den zu bewachenden Objekten. Eine Meldung an bestimmten Inspektions- oder Sammelplätzen vor und nach dem Dienst kann angeordnet werden.

2.1 Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Revierwachmänner beträgt 42 Stunden, ab 01.01.1977 41 Stunden, ab 01.01.1980 40 Stunden ausschließlich der Pausen. Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit kann bei Vorliegen dringender Bedürfnisse und Beteiligung der Betriebsvertretung bis zu 9 Stunden verlängert werden. Beginn und Ende der täglichen – Arbeitszeit sowie die Dauer der Pausen sind gemäß § 87 Abs. 1 Ziff. 2 und 3 BetrVG mit dem Betriebsrat zu regeln.

2.2 Die regelmäßige Wochenarbeitszeit der Separatwachmänner beträgt 72 Stunden, ab 01.01.1977 71 Stunden, ab 01.01.1978 70-Stunden, ab 01.01.1979 69 Stunden, ab 01.01.1980 68 Stunden, ab 01.07.1981 66 Stunden, wobei die reine Wachleistung nicht mehr als 42 Stunden betragen darf. Unter der Voraussetzung, daß die Arbeitsbereitschaft mindestens 50 % beträgt, kann die Arbeitszeit auf 24 Stunden täglich ausgedehnt werden.

Bei Bewachung militärischer Anlagen ist bei Arbeitsschichten von 24 Stunden sicherzustellen, daß unter Einhaltung der vereinbarten Arbeitsbereitschaft eine möglichst ununterbrochene, bezahlte Ruhezeit von mindestens 6 Stunden Dauer zu gewähren ist.

Die Freizeit nach einer geleisteten Wachschicht muß 11 Stunden betragen. Im Anschluß an einen 24-stündigen Dienst muß die. Freizeit zusammenhängend 24 Stunden betragen.

2.3 Die tarifvertraglich zulässige Verlängerung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit darf nur unter Beachtung der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 und im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung erfolgen.

§ 2 in der Fassung vom 9. Januar 1982

2.0 Die Arbeitszeit beträgt mit Ausnahme der unter Abschnitt II.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer (Separatwachmann) regelmäßig 40 Stunden pro Woche. Sie kann bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten auf 10 Stunden täglich, höchstens jedoch auf 50 Stunden wöchentlich verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Arbeitszeit bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bis zu 12 Stunden täglich oder höchstens 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in der täglichen Arbeitszeit mindestens 1/3 Arbeitsbereitschaft anfällt.

Als Arbeitsbereitschaft gelten nur Zeiten von mehr als 2-stündiger Dauer.

2.1 Die regelmäßige Arbeitszeit der unter Abschnitt II.B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer beträgt 66 Stunden, wobei die reine Wachleistung nicht mehr als 42 Stunden betragen darf.

Unter der Voraussetzung, daß die Arbeitsbereitschaft mindestens 50 % beträgt, kann die Arbeitszeit auf 24 Stunden täglich ausgedehnt werden.

Bei Bewachung militärischer Anlagen ist bei Arbeitsschichten von 24 Stunden sicherzustellen, daß unter Einhaltung der vereinbarten Arbeitsbereitschaft eine möglichst ununterbrochene bezahlte Ruhezeit von mindestens 6 Stunden Dauer zu gewähren ist.

2.2 Die Freizeit nach einer geleisteten Wachschicht muß 11 Stunden betragen.

Im Anschluß an einen 24-stündigen Wachdienst muß die Freizeit zusammenhängend mindestens 24 Stunden betragen.

2.3 Die tarifvertraglich zulässige Verlängerung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit darf nur unter Beachtung der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 und im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung erfolgen.

2.5 ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge