2.0

Die Arbeitszeit beträgt mit Ausnahme der unter Abschnitt 2. B. des Lohntarifvertrages aufgeführten Arbeitnehmer regelmäßig 40 Stunden pro Woche. Sie kann bei Vorliegen betrieblicher Notwendigkeiten auf 10 Stunden täglich, höchstens jedoch auf 50 Stunden wöchentlich verlängert werden.

Darüber hinaus kann die Arbeitszeit bei Vorliegen von Arbeitsbereitschaft bis zu 12 Stunden täglich oder höchstens 60 Stunden wöchentlich verlängert werden, wenn in der täglichen Arbeitszeit mindestens ein Drittel Arbeitsbereitschaft anfällt.

Arbeitsunterbrechungen von weniger als 15 Minuten Dauer gelten nicht als Arbeitsbereitschaft im Sinne vorstehender Bestimmungen.

 

2.1

Separatwachdienst

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Separatwachdienst einschließlich der Arbeitsbereitschaft 60 Stunden wöchentlich oder 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 2 aufeinander folgenden Kalenderwochen. In diesem Zeitraum kann die Arbeitszeit ungleichmäßig, bis zu 72 Stunden in einer Woche, verteilt werden. Bei ungleichmäßiger Verteilung der Arbeitszeit bleibt der Anspruch auf Mehrarbeitszuschläge gemäß Ziffer 3.0.1 des Lohntarifvertrages unberührt.

Unter der Voraussetzung, daß die Arbeitsbereitschaft mindestens 50% beträgt, kann die Arbeitszeit auf 24 Stunden täglich ausgedehnt werden.

Bei Bewachung militärischer Anlagen ist bei Arbeitsschichten von 24 Stunden sicherzustellen, daß unter Einhaltung der vereinbarten Arbeitsbereitschaft eine ununterbrochene bezahlte Ruhezeit von mindestens 6 Stunden Dauer zu gewähren ist. Diese Regelung gilt hinsichtlich dem Merkmal "ununterbrochen" erst für Bewachungsverträge, die ab dem 1.1.1990 abgeschlossen werden.

 

2.2

Die Freizeit nach einer geleisteten Schicht muß mindestens 11 Stunden betragen.

Im Anschluß an einen 24stündigen Wachdienst muß die Freizeit zusammenhängend mindestens 24 Stunden betragen.

 

2.3

Die tariflichvertraglich zulässige Verlängerung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit darf nur unter Beachtung der Arbeitszeitordnung vom 30. April 1938 und im Einvernehmen mit der Betriebsvertretung erfolgen.

 

2.4

Jeder Arbeitnehmer hat pro Woche einen Anspruch auf mindestens eine Freischicht. Die Freischichten können je Woche einzeln oder entsprechend der Anzahl der Arbeitswochen eines Kalendermonats zusammenhängend genommen werden. Die entsprechenden Wünsche des Arbeitnehmers sind mit dem Betrieb so rechtzeitig zu besprechen, daß eine Gefährdung der dienstplanmäßigen Einteilung nicht eintreten kann.

 

2.5

Die Arbeitszeit der Revierwachmänner beginnt und endet im Dienstbezirk bzw. bei Entgegennahme oder Abgabe der Arbeitsmittel.

Die Arbeitszeit der Separatwachmänner beginnt und endet an den zu bewachenden Objekten. Eine Meldepflicht an bestimmten Inspektions- oder Sammelplätzen vor und nach dem Dienst kann angeordnet werden.

 

2.6

Im Separatwachdienst darf Mehrarbeit über die jeweils tariflich gültige Wochenarbeitszeit hinaus nur in dringenden Fällen geleistet werden.

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