Die Revision wird nicht zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen Betriebsübergang durch dreiseitigen Vertrag und gesetzliches Schriftformerfordernis nach § 623 BGB
Leitsatz (redaktionell)
1) Wird nach dem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf einen Betriebserwerber in einem dreiseitigen Vertrag mündlich die (Rücknahme) vereinbart, so wird das Arbeitsverhältnis mit dem ursprünglichen Arbeitgeber, dem Betriebsveräußerer, beendet.
Diese Vereinbarung unterliegt zu ihrer Wirksamkeit nicht dem Schriftformerfordernis des § 623 BGB.
2) Durch die Vereinbarung im Altersteilzeitvertrag, dass der Arbeitgeber das Arbeitsver-hältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeitsleistung freige-stellt ist, nicht kündigen darf, wird das außerordentliche Kündigungsrecht nicht aus-geschlossen. Insoweit gelten die für Dauerschuldverhältnisse entwickelten Grundsät-ze.
Normenkette
BGB §§ 613a, 623
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 20.11.2002; Aktenzeichen 4 Ca 3279/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 20.11.2002 – 4 Ca 3279/01 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis in Form der Altersteilzeitvereinbarung vom 08.03.2000 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) jedenfalls durch deren Kündigungen vom 24.07.2001, 09.09.2002 und 08.10.2002 sowie den Kündigungen der Beklagten zu 2) vom 09.09.2002 und 08.10.2002 nicht aufgelöst worden ist.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte zu 1) trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 2/3.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers trägt die Beklagte zu 1) zu 3/5.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 1/3.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt er in vollem Umfang.
Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten zu 2) aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) übergegangen ist sowie um die Rechtmäßigkeit mehrerer von beiden Beklagten ausgesprochener außerordentlicher Kündigungen.
Der am 17.02.1945 geborene Kläger ist verheiratet. Er war seit dem 01.09.1976 Betriebslei-ter bei der Beklagten zu 2) mit einer monatlichen Vergütung von zuletzt 11.450,–DM. Unter dem 08.03.2000 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 2) eine „außertarifliche Altersteilzeit-Vereinbarung”. Danach wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 01.03.2000 als außertarifliches Altersteilzeitangestelltenverhältnis fortgeführt und sollte ohne Kündigung am 28.02.2005 enden. Der Kläger wurde als Betriebsleiter für die Produktionsstandorte O2xxxxxxx und W7xxxxxx beschäftigt, seine regelmäßige Wochenarbeitszeit auf die Hälfte seiner bisherigen Arbeitszeit, mindestens jedoch 18 Stunden reduziert. Die Arbeitszeit wurde so verteilt, dass sie in der ersten Hälfte des Altersteilzeitanstellungsverhältnisses geleistet und er anschließend entsprechend dem von ihm erworbenen Zeitguthaben von der Arbeit ohne Arbeitsverpflichtung freigestellt wurde. In § 9 ist u.a. bestimmt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt ist, nicht kündigen darf. Außerdem enthält die Vereinbarung die Klausel, dass mündliche Nebenabreden nicht bestehen sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform bedürfen.
Die Beklagte zu 2) unterhielt in O2xxxxxxx in der O1xx-S1xxxxxxxxxxx-S2x. 81 eine Produktionsstätte mit Verwaltung und hatte dort auch ihren Sitz. In einem Nachbargebäude, in der H5xxxxxx-K3xxx-S2x. 13, waren kaufmännische Abteilungen untergebracht.
Im Oktober 2000 wurden die Produktionsstätten der Beklagten zu 2) in O2xxxxxxx und W7xxxxxx sowie die kaufmännischen Abteilungen von der Beklagten zu 1) übernommen. Um die Jahreswende 2000/2001 wurde die Verwaltungsabteilung im Hause O1xx-S1xxxxxxxxxxx-S2x. 81 aufgelöst und an die Zentrale in B4xxxxxxxxxxxx verlagert bzw. an die kaufmännischen Abteilungen im Hause H5xxxxxx-K3xxx-S2x. 13. Am 01.04.201 wurde die bis dahin in der O1xx-S1xxxxxxxxxxx-S2x. 81 befindliche Telefonzentrale im Haus H5xxxxxx-K3xxx-S2x. 13 eingerichtet. Ob und in welchem Umfang danach noch Bürotätigkeiten in der O1xx-S1xxxxxxxxxxx-S2x. 81 ausgeübt wurden, insbesondere wie mit etwaiger Post verfahren wurde, ist zwischen den Parteien streitig. Im Mai 2000 wurde die Produktion an der Produktionsstätte O1xx-S1xxxxxxxxxxx-S2x. 81 eingestellt, in der Folgezeit wurden nur noch Abwicklungsarbeiten ausgeführt.
Mit Schreiben vom 20.10.2000 hatte der Kläger dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte zu 1) widersprochen. Seine Arbeit als Betriebsleiter führte er jedoch fort und nahm außerdem am 09.11.2000 an einer Management-Teamsitzung am Hauptsitz der Beklagten zu 1) in B4xxxxxxxxxxxx teil. Am 17.11.2000 fand im Büro der Beklagten zu 2) in O2xxxxxxx ein Gespräch zwischen dem Kläger, dem Geschäftsführer D3xxx ...