Verfahrensgang

ArbG Rheine (Urteil vom 28.06.1995; Aktenzeichen 3 Ca 124/95)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 06.11.1996; Aktenzeichen 10 AZR 437/96)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 28.06.1995 – 2 Ca 124/95 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1994.

Die Klägerin war seit dem 18.04.1984 im Friseurbetrieb des Beklagten beschäftigt, zunächst als Auszubildende, dann als Friseuse.

Auf das Arbeitsverhältnis fand im Klagezeitraum der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über Weihnachtszuwendungen an Arbeitnehmer/innen im Friseurhandwerk im Landes Nordrhein-Westfalen (gültig ab 1. Januar 1993) vom 17.12.1993 – im folgenden: TV-Weihnachtszuwendung – Anwendung. Auf die Bestimmungen dieses Tarifvertrages sowie des vorhergehenden Tarifvertrages über Weihnachtszuwendungen vom 23.05.1990 (gültig ab 1. August 1990) wird Bezug genommen.

Nach der Geburt ihres ersten Kindes und dem Ablauf der Beschäftigungsverbote nach dem Mutterschutzgesetz nahm die Klägerin ab dem 14.05.1993 Erziehungsurlaub in Anspruch.

Mit Schreiben vom 12.01.1994 verlangte sie vom Beklagten die Zahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1993 in Höhe von 40 % ihres Tariflohnes. Dies lehnte der Beklagte ab, worauf die Klägerin Klage zum Arbeitsgericht erhob.

Nach Einholung einer Tarifauskunft der Tarifvertragsparteien zu der Frage, welcher Sinn der in § 2 Abs. 4 TV-Weihnachtszuwendung geregelten Anspruchsvoraussetzung, das Arbeitsverhältnis müsse mindestens fünf Monate im Kalenderjahr bestanden haben, zukomme und ob von einem Redaktionsvorsehen auszugehen sei, hat das Arbeitsgericht der Klage durch Urteil vom 16.03.1994 – 2 Ca 128/94 – stattgegeben. Die vom Beklagten eingelegte Berufung hat das Landesarbeitsgericht Hamm durch Urteil vom 13.01.1995 – 10 Sa 755/94 – unter Zulassung der Revision zurückgewiesen. Durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 06.12.1995 – 10 AZR 210/95 – wurde die vom Beklagten eingelegte Revision zurückgewiesen. Auf die den Parteien bekannten Urteile wird Bezug genommen.

Mit der am 02.02.1995 zum Arbeitsgericht erhobenen Klage macht die Klägerin, die inzwischen ihr zweites Kind bekommen und erneut dreijährigen Erziehungsurlaub in Anspruch genommen hat, die Zahlung der tariflichen Weihnachtszuwendung für das Jahr 1994 in Höhe von 1.035,00 DM brutto geltend.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der tariflichen Regelung sei eine Beschränkung des Zuwendungsanspruches auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubes nicht zu entnehmen. Sie erfülle die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 TV-Weihnachtszuwendung. Der Erziehungsurlaub schließe den Anspruch nicht aus.

Die Klägerin hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 1.035,00 DM brutto zzgl. 4 % Jahreszinsen aus dem sich ergebenden Nettobetrag seit dem 16. Dezember 1994 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, daß nach der tariflichen Regelung unter den dort genannten Voraussetzungen ein Anspruch allein für das erste Jahr des Erziehungsurlaubes bestehe. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des Tarifvertrages. Darüber hinaus ergebe sich auch aus der Tarifgeschichte, daß es den Tarifvertragsparteien bei der Neufassung des Tarifvertrages in Abwandlung der vorangehenden Tariffassung darum gegangen sei, den Anspruch auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubes zu beschränken. Nach dem Rundschreiben des Arbeitgeberverbandes vom 21.12.1992 sei davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien vereinbart hätten, daß das Weihnachtsgeld nur im ersten Jahr des Ruhens des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden müsse. Auch die ÖTV habe seinerzeit mitgeteilt, daß ein Redaktionsversehen nicht auszuschließen sei.

Das Arbeitsgericht hat durch Beschluß vom 15.03.1995 eine weitere Tarifauskunft beim Innungsverband des Friseurhandwerks Westfalen-Lippe und bei der Gewerkschaft ÖTV u. a. darüber eingeholt, ob die tarifliche Weihnachtszuwendung auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubes beschränkt gewesen sei. Auf den Inhalt der eingeholten Auskünfte vom 18.04.1995 (Bl. 47 ff. d. A.) und 07.06.1995 (Bl. 54 d. A.) wird Bezug genommen.

Durch Urteil vom 28.06.1995 hat das Arbeitsgericht sodann die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß der Klägerin die tarifliche Weihnachtszuwendung für das Jahr 1994, das zweite Jahr des Erziehungsurlaubes nicht zustehe. Zwar ergebe sich aus dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung kein eindeutiges Ergebnis. Die Differenzierung im Wortlaut zwischen „in dem Kalenderjahr” und „in diesem Kalenderjahr” lasse jedoch auch die Auslegung zu, daß der tarifliche Weihnachtszuwendungsanspruch auf das erste Jahr des Erziehungsurlaubes beschränkt worden sei. Diese Auslegung werde durch die Tarifgeschichte, wie sie sich aus den von den Tarifvertragsparteien eingeholten Auskünften ergebe, gestützt.

Gegen das der Klägerin am 27.07.1995 zugest...

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