Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. dreiseitiger Vertrag. Auslegung. Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder. Nachweis der Unterhaltspflicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Stichtag für den Nachweis der Eintragung der Unterhaltspflicht auf der Lohnsteuerkarte

 

Leitsatz (amtlich)

Parallelentscheidung zu 18 Sa 2038/05

Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 112, 112a; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 18.11.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1694/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 AZN 745/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 18.11.2005 – 4 Ca 1694/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung.

Die am 02.04.1966 geborene Klägerin ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Sie war in der Zeit vom 01.07.1992 bis zum 31.03.2005 in der Niederlassung der Beklagten in L2xxxx tätig. Seit dem 10.05.2003 befand sie sich in Elternzeit.

Unter dem 11.08.2004 unterzeichnete die Klägerin den dreiseitigen Vertrag zwischen ihr, der Beklagten und der Transfergesellschaft G1xxxx GmbH (Bl. 5 bis 9 d.A), in dem u.a. folgendes vereinbart wurde.

„Präambel

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiters zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/Sozialplans vom 06.04.2004 wird folgender Vertrag geschlossen.

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der G3x

In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung wird das zwischen der G3x und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 beendet.

§ 13 Schlussbestimmungen

2. Für alle Leistungen der G1xxxx aus diesem Vertrag ist allein der Interessenausgleich/Sozialplan maßgebend.”

In dem in Bezug genommenen Sozialplan vom 06.04.2004 (Bl. 10 bis 24 d.A.) heißt es u.a.:

”§ 8 Aufhebungsverträge

§ 8.1 Die materielle Ausstattung von betriebsbedingten Aufhebungsverträgen erfolgt wie bei einer Kündigung durch die G3x gemäß § 10.

§ 10 Abfindungsregelung für ausscheidende Mitarbeiter

Mitarbeiter, die durch Kündigung seitens der G3x oder Eigenkündigung (gem. § 7) oder durch Aufhebungsvertrag (gem. § 8) ausscheiden oder in die Transfergesellschaft (gem. § 9) wechseln, erhalten eine Abfindung). Mitarbeiter, die ein gleichwertiges Arbeitsplatzangebot abgelehnt haben (gem. § 2.1), erhalten keine Abfindung.

§ 10.4

Die Abfindung wird nach folgender Formel berechnet:

5.000 + (Alter *Betriebszugehörigkeit* Gehalt (Definition unter § 10.5)/Teiler)* Faktor.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt.

§ 10.5

Ein Bruttomonatsgehalt ist das tarifliche Monatsgehalt (G3x K2xxxxx) oder – einzelvertragliche Monatsgehalt bzw. Pauschalgehalt (G3x N2xx) oder – Grundgehalt (G3x M1xxxxx) einschließlich der regelmäßigen festen oder prozentualen Zulage, der Schichtzulage (Durchschnitt der letzten drei Monate) der evtl. Kinderzulage, aber ohne Überstunden, vermögenswirksame Leistungen, Ausgleichszulage wegen früherem Schichtbetrieb, andere Zulagen und sonstige Leistungen.

Bei Aufhebungsvereinbarungen oder bei Wechsel in die TG gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei betriebsbedingten Kündigungen oder Eigenkündigungen gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.

§ 10.6

Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 10.4 sind die am Tag des Ausscheidens vollendeten Jahre und Kalendermonate. Lebensalter ist das am Tag des Ausscheidens vollende Lebensjahr.

§ 10.8

Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen und vererbt werden. Die Abfindungen gemäß § 10.1, § 10.2 und § 10.3 werden beim Ausscheiden fällig.”

Unter dem Datum 14.06.2006 wurde § 10.4 des Sozialplanes vom 06.04.2004 durch eine Änderungsvereinbarung zum Sozialplan (Bl. 25 – 27 d.A.) wie folgt geändert:

„Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte (zum Zeitpunkt des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung bzw. der Eigenkündigung) wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt.”

Die Änderungsvereinbarung wurde am 17.08.2004 mit der letzten Unterzeichnung wirksam und am 19.08.2004 veröffentlicht.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin am 31.03.2005 waren auf deren Lohnsteuerkarte zwei unterhaltsberechtigte Kinder eingetragen. Die Kinder der Klägerin waren, da diese sich in Elternzeit befand, ursprünglich auf der Steuerkarte des Ehemannes eingetragen. Unter dem 04.08.2004 erfolgte...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge