Die Revision wird nicht zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialplan. dreiseitiger Vertrag. Auslegung. Abfindungszuschlag für unterhaltsberechtigte Kinder. Nachweis der Unterhaltspflicht durch Eintragung auf der Lohnsteuerkarte. Stichtag für den Nachweis der Eintragung der Unterhaltspflicht auf der Lohnsteuerkarte

 

Leitsatz (amtlich)

Wird in einem Sozialplan die Zahlung eines Abfindungszuschlags für unterhaltsberechtigte Kinder von der Eintragung auf der Lohnsteuerkarte abhängig gemacht und enthält der Sozialplan für den entsprechenden Nachweis keinen Stichtag, so muss die Eintragung spätestens zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Sozialplanabfindung vorliegen.

 

Normenkette

BetrVG §§ 112, 112a; BGB §§ 133, 157

 

Verfahrensgang

ArbG Münster (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 4 Ca 1054/05)

 

Nachgehend

BAG (Aktenzeichen 1 AZN 722/06)

 

Tenor

führende Parallelsache

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 15.09.2005 – 4 Ca 1054/05 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden der Beklagten auferlegt.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Abfindungszahlung.

Der am 28.11.1952 geborene Kläger ist verheiratet und einem Sohn zum Unterhalt verpflichtet. Er war in der Zeit vom 01.01.1991 bis zum 31.03.2005 in der Niederlassung der Beklagten in H4xxxxx als Kundenberater tätig. Er war der Vorsitzende des für die Niederlassung gewählten Betriebsrats.

Unter dem 29.06.2004 unterzeichnete der Kläger den dreiseitigen Vertrag zwischen ihm, der Beklagten und der Transfergesellschaft G2xxxx GmbH (Bl. 9 bis 13 d.A), in dem u.a. folgendes vereinbart wurde.

„Präambel

Sinn und Zweck dieses Vertrages ist es, die Chancen des von Arbeitslosigkeit bedrohten Mitarbeiters zur dauerhaften Vermittlung in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern.

Gemäß den Rahmenbedingungen des Interessenausgleichs/

Sozialplans vom 06.04.2004 wird folgender Vertrag geschlossen.

§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der GAD

In Kenntnis der in der Vorbemerkung genannten Vereinbarung wird das zwischen der GAD und dem Mitarbeiter bestehende Arbeitsverhältnis aus dringenden betriebsbedingten Gründen zum 31.03.2005 beendet.

§ 13 Schlussbestimmungen

2. Für alle Leistungen der G2xxxx aus diesem Vertrag ist allein der Interessenausgleich/Sozialplan maßgebend.”

In dem in Bezug genommenen Sozialplan vom 06.04.2004 (Bl. 14 bis 27 d.A.) heißt es u.a.:

”§ 8 Aufhebungsverträge

§ 8.1 Die materielle Ausstattung von betriebsbedingten Aufhebungsverträgen erfolgt wie bei einer Kündigung durch die GAD gemäß § 10.

§ 10 Abfindungsregelung für ausscheidende Mitarbeiter

Mitarbeiter, die durch Kündigung seitens der GAD oder Eigenkündigung (gem. § 7) oder durch Aufhebungsvertrag (gem. § 8) ausscheiden oder in die Transfergesellschaft (gem. § 9) wechseln, erhalten eine Abfindung). Mitarbeiter, die ein gleichwertiges Arbeitsplatzangebot abgelehnt haben (gem. § 2.1), erhalten keine Abfindung.

§ 10.4

Die Abfindung wird nach folgender Formel berechnet:

5.000 + (Alter *Betriebszugehörigkeit* Gehalt (Definition unter § 10.5)/Teiler)* Faktor.

Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt.

§ 10.5

Ein Bruttomonatsgehalt ist das tarifliche Monatsgehalt (GAD Koblenz) oder – einzelvertragliche Monatsgehalt bzw. Pauschalgehalt (GAD Nord) oder – Grundgehalt (GAD Münster) einschließlich der regelmäßigen festen oder prozentualen Zulage, der Schichtzulage (Durchschnitt der letzten drei Monate) der evtl. Kinderzulage, aber ohne Überstunden, vermögenswirksame Leistungen, Ausgleichszulage wegen früherem Schichtbetrieb, andere Zulagen und sonstige Leistungen.

Bei Aufhebungsvereinbarungen oder bei Wechsel in die TG gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Bei betriebsbedingten Kündigungen oder Eigenkündigungen gilt das Bruttomonatsgehalt zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung.

§ 10.6

Betriebszugehörigkeit im Sinne des § 10.4 sind die am Tag des Ausscheidens vollendeten Jahre und Kalendermonate. Lebensalter ist das am Tag des Ausscheidens vollende Lebensjahr.

§ 10.8

Die Abfindungsansprüche entstehen zum Zeitpunkt der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie können zuvor nicht übertragen und vererbt werden. Die Abfindungen gemäß § 10.1, § 10.2 und § 10.3 werden beim Ausscheiden fällig.”

Unter dem Datum 14.06.2006 wurde § 10.4 des Sozialplanes vom 06.04.2004 durch eine Änderungsvereinbarung zum Sozialplan (Bl. 53 – 55 d.A.) wie folgt geändert:

„Für jedes unterhaltsberechtigte Kind laut Lohnsteuerkarte (zum Zeitpunkt des Ausspruchs der betriebsbedingten Kündigung bzw. der Eigenkündigung) wird ein Zuschlag von 3.000 gezahlt.”

Die Änderungsvereinbarung wurde am 17.08.2004 mit der letzten Unterzeichnung wirksam und am 19.08.2004 veröffentlicht.

Zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers am 31.03.2005 waren auf seiner Lohnsteuerkarte ein unterhaltsberechtigtes Kind eingetragen. Die Eintragung erfolgte im Juni 2004 mit steuerrechtlicher Wirkung ab dem 01.07.2004.

Unter dem 12.04.2005 machte der Kläger den ...

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