Verfahrensgang
ArbG Arnsberg (Urteil vom 24.04.1997; Aktenzeichen 3 Ca 1565/96 O) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Arnsberg vom 24.04.1997 – 3 Ca 1565/96 O – abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 478,32 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17.01.1996 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Die Anschlußberufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz haben die Klägerin und der Beklagte jeweils zur Hälfte zu tragen, mit Ausnahme derjenigen Kosten, die durch die Anrufung der Unzuständigen Gerichtsbarkeit entstanden sind. Diese Mehrkosten hat die Klägerin zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 7/12, der Beklagte 5 /12 zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Rückzahlungsansprüche der Klägerin nach Beendigung eines Handelsvertreterverhältnisses mit dem Beklagten.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen zur Vermögensberatung und -vermittlung. Sie bedient sich dabei eines Handelsvertreternetzes, dem auch der Beklagte angehörte.
Der am 30.04.1967 geborene Beklagte ist von Beruf Schäfer. Aufgrund einer Zeitungsannonce trat er am 02.01.1993 in Dienste der Klägerin und war bis zum 31.08.1993 bei der Klägerin als Handelsvertreter tätig. Die Parteien schlossen unter dem 11.12.1992 einen Handelsvertretervorvertrag (Bl. 33 ff. d.A.), in dem sich der Beklagte unter anderem verpflichtete, an einer Vertriebsausbildung der Klägerin an ihrer Bonner Akademie teilzunehmen. Im Handelsvertretervorvertrag vom 11.12.1992 war unter anderem vereinbart:
„Die Kosten der Ausbildung zum B.-Berater durch die Bonner Akademie werden grundsätzlich von B. getragen. Sie können bei Beendigung des künftigen Vertrages innerhalb eines Jahres ohne gesonderten Nachweis in Höhe von 4.000,– DM, im zweiten Jahr in Höhe von 2.000,– DM, zurückgefordert werden.
Die 4.000,– DM können auch verlangt werden, wenn Sie die Ausbildung vollständig absolvieren, aber ein Vertrag, aus Gründen, die Sie zu vertreten haben, nicht zustande kommt.
Eine Kostenpauschale von DM 500,– wird erhoben, wenn Sie die hiermit vereinbarte Ausbildung nicht antreten.
Wird die Ausbildung vorzeitig beendet, werden pro angebrochener Woche pauschal 1.000,– DM in Rechnung gestellt.
Hiermit verpflichten Sie sich, an der Vertriebsausbildung der Bonner Akademie über die volle Ausbildungsdauer teilzunehmen.”
Gleichzeitig schlossen die Parteien am 11.12.1992 eine Mindestscheck-Vereinbarung (Bl. 36 ff. d.A.), wonach der Beklagte ab Januar 1993 einen Provisionsvorschuß in Höhe von 3.000,– DM für die Dauer eines Jahres erhielt. Die Provisionsvorschüsse sollten mit den erarbeiteten Provisionen verrechnet werden. Gleichzeitig wurde für den Fall der Vertragsaufhebung vereinbart, daß entsprechende Debetsalden aus der Mindestscheckvereinbarung zurückzuzahlen seien.
In der Zeit vom 04. bis 08.01.1993, vom 18. bis 22.01.1993, vom 01. bis 05.02.1993 und vom 15. bis 17.03.1993 nahm der Beklagte an Seminaren der Bonner Akademie der Klägerin teil. Diese Teilnahme war Voraussetzung, um mit der Klägerin ein Handelsvertreterverhältnis eingehen zu können. Wegen der Einzelheiten der Ausbildung vom B.-Berater wird auf das „Leitbild der Bonner Akademie” (Bl. 284 d.A.) Bezug genommen.
Am 26.02.1993 schlossen die Parteien einen Handelsvertretervertrag (Bl. 285 ff. d.A.), in dem auf die Provisionsbedingungen der Klägerin (Bl. 287 ff. d.A.) Bezug genommen wurde. Diese Provisionsbedingungen enthielten Rückzahlungsverpflichtungen bei Stornierung von abgeschlossenen Versicherungsverträgen.
In den Monaten Februar bis Juni 1993 erhielt der Beklagte nach der Mindestscheckvereinbarung vom 11.12.1992 monatlich einen Provisionsvorschuß in Höhe von 3.000,– DM, wobei in den Monaten April und Mai 1993 nicht die vollen Beträge zur Auszahlung kamen, sondern Verrechnungen mit anderweitigen Ansprüchen der Klägerin erfolgten. Der Vorschuß für den Monat Juni 1993 wurde im August 1993 zurückgebucht. Insgesamt erzielte der Beklagte aus der Mindestscheckvereinbarung ein Einkommen in einer Gesamthöhe von 12.000,– DM.
Während seiner Tätigkeit für die Klägerin erwirtschaftete der Beklagte im Jahre 1993 Provisionen in einer Gesamthöhe von 6.979,38 DM. Diese verteilten sich auf die Monate des Vertragsverhältnisses wie folgt: Im April 2.611,29 DM, im Mai 3.216,97 DM, im Juni 1.146,90 DM, im Juli 2,96 DM und im September 1,26 DM.
Während der Dauer des Vertragsverhältnisses vermittelte der Beklagte unter anderem auch folgende Versicherungsverträge:
Nr. 01DL2164389, VN: L. H.., Provisionsgutschrift im März 1993 in Höhe von 1.580,88 DM;
Nr. 01PH2176079; VN: D. S., Provisionsgutschrift 43,78 DM im März 1993;
Nr. 01U2176079; VN: D. S., Provisionsgutschrift 61,56 DM im März 1993;
Nr. 06P7879521, VN: S., Provisionsgutschrift 291,66 DM im Juni 1993;
Nr. 06P8354421, VN: M. S. (Beklagter), Provisionsgutschrift 1.236,– DM im April 1993;
Nr. 01DL1108306, VN: F. S., Provisionsgutschrift 1.236,08 DM im Mai 1993;
Nr. 01DL2192331, VN:...