Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Aktenzeichen 4 Ca 1307/99) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.10.1999 – 4 Ca 1307/99 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.
Die am 21.05.1960 geborene Klägerin besitzt eine abgeschlossene Ausbildung als Zahnarzthelferin.
Sie ist seit dem 01.04.1988 bei der Beklagten als Verwaltungsangestellte beschäftigt.
Grundlage der Beschäftigung ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag vom 05.04.1988, nach dessen § 2 auf das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT/OKK) und die ihn ergänzenden Tarif-verträge Anwendung finden. Nach § 4 des Arbeitsvertrages richtete sich die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII. Gemäß erstem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.10.1988 erfolgte mit Wirkung vom 01.10.1988 an die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII. Mit Wirkung ab 01.10.1989 erfolgte gemäß zweitem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 02.10.1989 die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIb. Mit Wirkung ab 01.01.1991 wurde die Klägerin gemäß drittem Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 01.07.1991 in die Vergütungsgruppe 6 nach Umstrukturierung des BAT/OKK eingruppiert.
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt gemäß viertem Nachtragsvertrag vom 08.02.1996 ab 01.02.1996 19,25 Stunden. Lediglich für die Zeit vom 01.04. bis zum 31.08.2000 betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 38,5 Stunden gemäß fünfter Nachtragsvereinbarung vom 15.03.2000.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der BAT/OKK infolge Tarifbindung Anwendung.
Die Klägerin wird von der Beklagten als Prophylaxeberaterin bei der örtlichen Arbeitsgemeinschaft Zahngesundheit für den Kreis Borken eingesetzt.
Träger dieser Arbeitsgemeinschaft sind die gesetzlichen Krankenkassen, die niedergelassenen Zahnärzte sowie das Kreisgesundheitsamt Borken. Die Gründung der Arbeitsgemeinschaft basiert auf § 21 Abs. 1 und 2 SGB V.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmung zur Verhütung von Zahnerkrankungen (Gruppenprophylaxe) wird die Klägerin schwerpunktmäßig im Bereich von Kindergärten, aber auch in Klassen der Grundschule eingesetzt.
Die Maßnahmen zur Verhütung von Zahnerkrankungen erstrecken sich dabei auf folgende Bereiche:
- Mundhygiene
- Ernährungsberatung
- Zahnschmelzhärtung
- Motivation zur regelmäßigen zahnärztlichen Untersuchung.
Untersuchungen der Mundhöhle und Erhebung des Zahnstatus unterliegen gemäß § 2 Abs. 2 der Vereinbarung der Arbeitsgemeinschaft Zahngesundheit dem Jugendzahnärztlichen Dienst des Kreises Borken.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Klägerin gestaltet sich ihre Tätigkeit unter Berücksichtigung des jeweiligen zeitlichen Anteils an ihrer Gesamtarbeitszeit wie folgt:
Vorbereitung und Planung der Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Grundschulen im Kreis Borken
(Zeitanteil 5 %)
Durchführung von Informationsgesprächen mit Zahnärzten und Kindergartenpersonal über den Ablauf und die Gestaltung des Prophylaxeprogrammes
(Zeitanteil 5 %)
Durchführung von Informationsnachmittagen für Eltern und Kinder im Kindergarten
(Zeitanteil 15 %)
Durchführung von Elternabenden in Zusammenarbeit mit Zahnärzten
(Zeitanteil 5 %)
Durchführung der Gruppenprophylaxe in Kindergärten
(Zeitanteil 50 – leicht über 50 %)
Durchführung der Gruppenprophylaxe in Grundschulen und Behindertenheimen
(Zeitanteil 5 %)
Individuelle Prophylaxeberatung für Erzieherinnen, Lehrer und Eltern
(Zeitanteil 5 %)
Sonstige Bereiche, wie Einstellung und Betreuung von Zahnpflegemitarbeiterinnen, Fortbildungsveranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit
(Zeitanteil insgesamt 10 %)
Mit Schreiben vom 07.04.1999 machte die Klägerin erfolglos eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 ab Oktober 1998 geltend.
Dieses Ziel verfolgt die Klägerin mit der unter dem 02.07.1999 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei schon deswegen in die Vergütungsgruppe 7 der Vergütungsordnung zu Anlage 1a zu § 22 BAT/OKK einzugruppieren, da sie das dort genannte Beispiel „Angestellte in der Gesundheitsberatung” erfülle. Für eine Eingruppierung in diese Vergütungsgruppe werde eine individuelle und letztverantwortliche Tätigkeit nicht vorausgesetzt, wie sich aus der Abgrenzung zu den nächst höheren Vergütungsgruppe 8 mit dem Regelbeispiel zu Ziff. 4 ergebe. Die Aufzählung der Beratungsbereiche im Klammerzusatz sei ausdrücklich keine abschließende.
Im Übrigen seien auch die abstrakten Merkmale der begehrten Vergütungsgruppe erfüllt.
Der wesentliche Teil ihrer Tätigkeit, nämlich mindestens 55 %, bestehe in der Gruppenprophylaxe in Kindergärten und Grundschulen sowie Behindertenheimen. Dabei übe sie keine untergeordneten Hilfstätigkeiten aus, sondern benötige gründliche und umfassende Kenntnisse aus dem Bereich der Zahnprophylaxe. Die Tätigkeiten müsse sie darüber hinaus mit pädagogischen, also fachfremden Mitteln umsetzen. Hierbei...