Revision zurückgewiesen 24.10.01
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 01.12.1999; Aktenzeichen 3 Ca 1491/99) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 01.12.1999 – 3 Ca 1491/99 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um eine tarifliche Zulage.
Die am 12.05.1947 geborene Klägerin trat mit Wirkung ab dem 01.04.1965 bei der Staatsanwaltschaft bei dem O. H. in den Dienst des beklagten Landes. Das Anstellungsverhältnis bestimmt sich gemäß § 2 des Anstellungsvertrages vom 01.04.1965 nach dem BAT vom 23.02.1961 und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen. Nachdem das beklagte Land durch Gesetz vom 24.02.1970 die Errichtung selbständiger Justizvollzugsämter zur Ausübung der Dienst- und Fachaufsicht über die Strafvollzugsbehörden ihres Bezirks regelte, vereinbarten die Parteien durch einen Nachtragsarbeitsvertrag vom 08.10.1973 eine Weiterbeschäftigung der Klägerin ab dem 01.01.1974 bei dem Justizvollzugsamt H..
Seit dem 01.04.1991 erhielt die Klägerin eine Zulage gemäß § 6 Abs. 1 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte in Höhe von zuletzt monatlich 184,08 DM brutto. Die tariflichen Voraussetzungen dieser allgemein als „Gitterzulage” bezeichneten Zulage entwickelten sich wie folgt:
Der Tarifvertrag vom 16.12.1965 über die Gewährung von Zulagen an Angestellte im Justizvollzugsdienst bestimmte in § 1 Abs. 1:
„Der in einer Justizvollzugsanstalt (im Strafvollzugsdienst) tätige Angestellte erhält eine Zulage unter den gleichen Voraussetzungen und in gleicher Höhe, wie sie der in einer Justizvollzugsanstalt (im Strafvollzugsdienst) tätige Beamte seines Arbeitgebers nach der Besoldungsordnung erhält.”
Seinerzeit regelten die jeweiligen Landesbesoldungsordnungen die Zahlung der Zulage für Beamte. Der nachfolgende Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nach besoldungsrechtlichen Vorschriften vom 28. September 1970 bestimmte in § 1 Abs. 1:
„Angestellte, die unter die Anlage 1 a zum BAT fallen, erhalten Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die entsprechenden vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften erhalten.”
Die im Besoldungsrecht bis dahin durch die Länder geregelten Zulagen wurden durch das 2. Gesetz zur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besoldungsrechts im Bund und den Ländern vom 23.05.1975, soweit hier von Interesse, durch die Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wie folgt vereinheitlicht:
„Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilungen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage von 70,– DM. …”
Sodann wurde § 1 Abs. 1 des Zulagentarifvertrages durch Änderungsvertrag Nr. 15 vom 10. Juli 1981 mit Wirkung zum 01.09.1980 wie folgt ergänzt:
„Angestellte, die unter die Anlage 1 zum BAT fallen, erhalten
a) Zulagen unter den gleichen Voraussetzungen, in der gleichen Höhe und in dem gleichen Umfang, wie sie die vergleichbaren Beamten des Arbeitgebers nach Nr. 12 (Zulagen für Beamte bei Justizvollzugsanstalten und psychiatrischen Krankenanstalten) und Nr. 27 (sonstige Dienste) der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes erhalten, …”
Der Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte vom 17. Mai 1982 regelte die Zulagengewährung in seinem § 6 wie folgt:
„(1) Angestellte bei Justizvollzugsanstalten sowie in geschlossenen Abteilungen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesen Anstalten bzw. Abteilungen eine Vollzugszulage von monatlich 90,– DM.”
Durch Gesetz vom 11.12.1990 wurde die Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B wie folgt neu gefasst:
„Beamte in Ämtern der Bundesbesoldungsordnung A bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßnahmen der Sicherung und Besserung dienen, erhalten eine Stellenzulage von 70,– DM.”
Die Ersetzung des Wortes Justizvollzugsanstalten durch das Wort Justizvollzugseinrichtungen wurde für den Angestelltenbereich durch den 7. Änderungstarifvertrag vom 24.04.1991 zum Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte nachvollzogen. Dessen § 6 Abs. 1 lautet wie folgt:
„Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen sowie in geschlossenen Abteilungen bei psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesen Anstalten bzw. Abteilungen eine Vollzugszulage von monatlich 90,– DM.”
Der ...