Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitsentgelt. Tantieme. Aufrechnung. Widerklage. Verfall. Treu und Glauben. Verwirkung. Geschäftsgrundlage. Nutzungsentschädigung. Zurückbehaltungsrecht. Privatnutzung eines Pkw. Telefonkosten. Herausgabeansprüche
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitnehmer kann die Herausgabe eines Firmenfahrzeugs, das ihm auch zur Privatnutzung überlassen worden ist, zurückbehalten, wenn ihm noch restliche Vergütungsansprüche zustehen.
Normenkette
BGB §§ 242, 273, 280 Abs. 1, §§ 286, 305, 307 Abs. 1, §§ 313, 387, 389, 611 Abs. 1, §§ 855, 868, 985
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Urteil vom 21.05.2008; Aktenzeichen 4 Ca 646/08) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 21.05.2008 – 4 Ca 646/08 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte restliche Vergütungsansprüche geltend, gegen die die Beklagten mit Gegenansprüchen aufrechnet. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte ferner eine Widerklage erhoben.
Der am 13.01.14 geborene Kläger war seit dem 01.10.2000 bei der Beklagten aufgrund eines schriftlichen Anstellungsvertrages vom 01.10.2000 (Bl. 5 ff d.A.) beschäftigt und für die Planung und Projektierung von Biogas- und Windkraftanlagen zuständig. Die monatliche Bruttovergütung des Klägers betrug zuletzt 7.500,00 EUR.
Ziffer 13.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2004 lautet:
„13.4. Ansprüche aus diesem Vertrag hat der Mitarbeiter spätestens 6 Monate nach deren Fälligkeit schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber geltend zu machen. Danach sind die Ansprüche verfallen.”
In Ziffer 14.4 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 hatten die Parteien folgendes vereinbart:
„14.4. Ist eine Bestimmung dieses Vertrages nichtig oder unwirksam, verfallen daraus resultierende Ansprüche, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden.”
Am 22.10.2002 schlossen die Parteien einen Tantiemevertrag (Bl. 11 d.A.). Für das Jahr 2005 berechnete die Beklagte gemäß Schreiben vom 29.01.2007 (Bl. 13 d.A.) eine an den Kläger auszuzahlende Tantieme in Höhe von 28.600,32 EUR. Dieser Betrag kam jedoch nicht mehr an den Kläger zur Auszahlung.
Nach Ziffer 15.1 des Arbeitsvertrages vom 01.10.2000 wurde dem Kläger während des Arbeitsverhältnisses von der Beklagten ein Firmen-PKW auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt. Hierbei handelte es sich um einen Audi Avant 2,5 TDI, dessen Kaufpreis seinerzeit 47.805,00 EUR brutto betragen hatte. Im Dezember 2006 wies dieser Firmen-PKW einen Kilometerstand von über 300.000 km auf. Der geldwerte Vorteil der Überlassung des PKW wurde in den Verdienstabrechnungen des Klägers mit 540,00 EUR brutto entsprechend der 1 %-Regelung berücksichtigt.
Unter dem 12.01.2006 unterzeichnete der Kläger eine Einverständniserklärung (Bl. 150 d.A.), nach der er von der Beklagten für berufliche Zwecke ein Firmenhandy zur Verfügung gestellt bekam. Hiernach hatte die Beklagte die monatlichen Gebühren in Höhe von 28,80 EUR zu tragen. Die Kosten, die monatlich über dieser Gebühr lagen – mit Ausnahme der dienstlich geführten Gespräche – sollten vom Kläger getragen werden.
Nachdem es ab Anfang des Jahres 2007 zu Streitigkeiten zwischen dem Kläger und dem Geschäftsführer der Beklagten gekommen war, wurde auch das Gehalt des Klägers für den Monat März 2007 nicht mehr ausgezahlt.
Durch eine schriftliche Aufhebungsvereinbarung vom 28.03./19.04.2007 (Bl. 12 d.A.) beendeten die Parteien das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 27.03.2007.
Mit Schreiben vom 18.05.2007 (Bl. 14 d.A.) machte der Kläger gegenüber der Beklagten seine restlichen Vergütungsansprüche geltend, u.a. den Gehaltsanspruch für den Monat März 2007 und den Tantiemeanspruch für das Jahr 2005.
Mit Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 130 d.A.) forderte die Beklagte den Kläger zur Herausgabe des Firmen-PKW auf. Mit weiterem Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 137 d.A.) machte sie im Hinblick auf das dem Kläger überlassene Firmenhandy Telefonkosten in Höhe von 2.288,70 EUR geltend. Schließlich verlangte sie mit einem dritten Schreiben vom 23.05.2007 (Bl. 139 d.A.) die Herausgabe zahlreicher, im Eigentum der Beklagten stehenden Gegenstände.
Mit der am 25.05.2007 beim Arbeitsgericht erhobenen Klage macht der Kläger die Zahlung seines Gehaltes für März 2007 in Höhe von 6.477,27 EUR brutto sowie die Zahlung der Tantieme für das Jahr 2006 in Höhe von 28.600,32 EUR geltend. Ferner verlangt er von der Beklagten klageweise die Erteilung eines qualifizierten Zeugnisses.
Mit Schreiben vom 31.05.2007 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er wegen der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Vergütungsansprüche ein Zurückbehaltungsrecht an dem ihm überlassenen Firmen-PKW geltend mache.
Während des laufenden Verfahrens verzichtete der Kläger mit Schreiben vom 27.08.2007 (Bl. 166 d.A.) auf die weitere Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts und teilte der Beklagten mit, dass der PKW – dessen Versi...