Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot oder Geheimnisschutzklausel. Vereinbarung der Nichtverwertung von Kundenadressen durch einen ausgeschiedenen Außendienstmitarbeiter

 

Leitsatz (redaktionell)

Soweit ein Außendienstmitarbeiter (hier: Weinberater) die Verpflichtung übernimmt, "auch nach Beendigung des Vertrages die Namen der Kunden, die er durch seine Tätigkeit bei der Firma erfahren hat, in keiner Weise für sich oder einen Dritten zu verwenden", liegt darin die Vereinbarung eines Wettbewerbsverbot iS von §§ 74 ff HGB. Eine solche Vereinbarung verpflichtet den Angestellten nur dann zur Einhaltung des Wettbewerbsverbotes, wenn eine bezahlte Karenz vereinbart ist (entgegen LArbG Hannover, Urteil vom 23.1.1985 - 2 Sa 1113/84, LArbG Nürnberg, Beschluß vom 27.3.1986 - 3 Sa 10/86 und zahlreichen unveröffentlichten erstinstanzlichen Entscheidungen).

 

Fundstellen

Haufe-Index 442330

DB 1986, 2087-2088 (LT1)

ARST 1989, 76-76 (L1)

LAGE § 74 HGB, Nr 2 (LT1)

VersR 1987, 110-110 (L1)

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