Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
Die Berufungsbegründung genügt nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 ZPO, wenn sie sich mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils nicht auseinandersetzt, sondern lediglich eine bereits erstinstanzlich geäußerten Einschätzung ohne konkreten Bezug zum Urteil wiederholt.
Normenkette
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Entscheidung vom 23.01.2020; Aktenzeichen 6 Ca 3796-19) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 23.01.2020 - 6 Ca 3796/19 - wird als unzulässig verworfen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Entschädigungsansprüche des Klägers wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot nach dem AGG anlässlich einer Bewerbung bei der Beklagten.
Der am 21.11.1960 geborene Kläger bewarb sich bei der Beklagten um eine Stelle als Fachkraft für Arbeitssicherheit, die mit 5.000,- € brutto monatlich vergütet wird.
In der Stellenausschreibung heißt es u. a.: "Wir bieten Ihnen: [...] Ein junges und engagiertes Team."
Auf die Stellenausschreibung bewarben sich zahlreiche Bewerberinnen und Bewerber, so dass sich die Beklagte entscheiden musste. Die Entscheidung fiel auf einen anderen Bewerber.
Der Kläger erhielt am 11.07.2019 eine Absage und forderte die Beklagte am 09.09.2019 erfolglos zur Zahlung von Schadensersatz auf.
Mit seiner am 15.10.2019 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 24.10.2019 zugestellten Klage hat der Kläger seine Ansprüche weiter verfolgt.
Er hat behauptet, er erfülle alle Anforderungen der Stellenausschreibung und sei für die Stelle besser geeignet, als die anderen Bewerber. Er hätte die Stelle bei sachgerechter Auswahl erhalten müssen. Er sei aber wegen seines Alters zurückgewiesen worden. Die Benachteiligung werde aufgrund der Formulierung in der Stellenausschreibung vermutet. Eine Entschädigung und Schmerzensgeld sei in Höhe eines Jahresgehaltes angemessen.
Nachdem die Beklagte im Gütetermin am 11.11.2019 säumig gewesen ist, ist sie antragsgemäß zur Zahlung von 60.000,- € nebst Zinsen seit dem 24.10.2019 verurteilt worden. Gegen das ihr am 21.11.2019 zugestellte Versäumnisurteil hat sie am 26.11.2019 Einspruch eingelegt.
Der Kläger hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte hat beantragt,
das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, der Kläger sei von ihr in keiner Weise diskriminiert worden, auch nicht wegen seines Alters. Der Kläger habe nicht allein aufgrund seiner Ablehnung von einer Altersdiskriminierung ausgehen dürfen, weil hierfür jedwede Anhaltspunkte fehlten. Sein Vortrag, dass er alle in der Ausschreibung benannten Voraussetzungen erfülle und daher besser geeignet sei als andere Bewerber, entbehre jedweder tatsächlichen Grundlage und sei deshalb ohne weiteren substantiierten Vortrag keine tragende Grundlage für die streitgegenständlichen Ansprüche.
Das Arbeitsgericht hat das Versäumnisurteil vom 11.11.2019 mit Urteil vom 06.05.2020 aufrechterhalten und dies im Wesentlichen wie folgt begründet:
Der Kläger habe einen rechtzeitig außergerichtlich und gerichtlich geltend gemachten Entschädigungsanspruch aus § 15 Abs. 2 S. 1 AGG aufgrund einer Diskriminierung wegen seines Alters in Höhe von 60.000,00 EUR. Eine Diskriminierung des bei Absage fast 59 Jahre alten Klägers werde entgegen der Ansicht der Beklagten vermutet. So habe die Beklagte streitlos eine Stelle in einem "jungen und engagierten Team" ausgeschrieben, was nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters darstelle und deshalb geeignet sei, die Vermutung i.S.v. § 22 AGG zu begründen, der Kläger sei im Auswahl-/Stellenbesetzungsverfahren wegen seines Alters benachteiligt worden. Die Darlegungs- und Beweislast, dass keine Diskriminierung vorliegt, hätte nach Vorliegen der Vermutungswirkung die Beklagte getroffen. Dieser sei sie aber nicht nachgekommen, da sie sich zu den Gründen ihrer Auswahlentscheidung nicht geäußert habe. Die Entschädigung sei nicht nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG auf drei Gehälter gedeckelt, da nach Lage der Akten kein Fall vorläge, nachdem der Kläger auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. So sei die Beklagte dem klägerischen Vortrag nicht hinreichend entgegen getreten, er würde alle Voraussetzungen erfüllen, unter allen Bewerber am besten für die Stelle geeignet sein und wäre bei diskriminierungsfreier Auswahl eingestellt worden. Allein die Beklagte könne vortragen, welche Bewerber mit welcher Qualifikation sich beworben hätten und welcher Bewerber aus welchen Gründen besser als der Kläger geeignet wäre. Dem Kläger sei auch bei der Einschätzung zur Höhe seines Entschädigungsanspruchs zu folgen, nachdem die Beklagte dem Anspruch der Höhe nach überhaupt nicht entgegengetreten sei. Di...