Entscheidungsstichwort (Thema)
Zitiergebot gem. SR 2y Nr. 2 BAT. Unwirksamkeit der Befristung eines Vollzeitarbeitsverhältnisses, wenn die Befristung mit Zeitanteilen von jeweils 50 % auf unterschiedlichen Befristungsgründen beruht und eine (Teil-)Befristung ungerechtfertigt ist
Leitsatz (redaktionell)
Das Fehlen eines Befristungsgrunds für die Befristung eines Stellenanteils führt zur Unwirksamkeit der gesamten Befristungsabrede, wenn diese auf unterschiedlichen Befristungsgründen beruht.
Normenkette
BAT SR 2y Nr. 2
Verfahrensgang
ArbG Oberhausen (Urteil vom 28.03.2008; Aktenzeichen 2 Ca 1670/07) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 7 AZR 1025/08) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 28.03.2008 – 2 Ca 1670/07 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung vom 14.05.2003/15.05.2003 mit Ablauf des 05.02.2008 sein Ende gefunden hat.
Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Kinderpflegerin in der Westfälischen Schule für Körperbehinderte P1 weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses aufgrund seiner Befristung.
Die am 28.01.1958 geborene, geschiedene, einem Kind unterhaltsverpflichtete Klägerin ist ausgebildete Kinderpflegerin und als solche seit dem 01.02.1992 bei dem Beklagten beschäftigt. Sie erzielte zuletzt ein monatliches Bruttogehalt von 1.900,00 EUR.
Aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 13.02.1992/25.02.1992 wurde die Klägerin vom 01.02.1992 bis zum 31.07.1992 als Zeitangestellte in der Westfälischen Schule für Körperbehinderte P1 des Beklagten beschäftigt.
Einen weiteren Vertrag schlossen die Parteien am 21.05.1992/04.06.1992 für die Zeit ab 01.07.1992. Die Klägerin wurde als Zeitangestellte beschäftigt ebenso wie aufgrund des Vertrags vom 05.05.1995, der befristet wurde für die Zeit vom 02.07.1995 – 05.02.1998.
Einen Folgevertrag schlossen die Parteien am 06.02.1998/30.09.1998 für die Zeit vom 06.02.1998 – 05.02.2003. Die Klägerin wurde wiederum als Zeitangestellte bezeichnet. Diesen Vertrag verlängerten die Parteien aufgrund einer Vereinbarung vom 23.01.2003/27.01.2003 bis zum 31.07.2003.
Am 14.05.2003/15.05.2003 schlossen die Parteien den streitgegenständlichen Arbeitsvertrag.
Gemäß § 1 wurde die Klägerin mit Wirkung vom 01.08.2003 befristet bis zum 05.02.2008 als Kinderpflegerin mit Einsatz in der Westfälischen Schule für Körperbehinderte P1 beschäftigt. Gemäß § 2 bestimmte sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Nach § 3 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VI b BAT-LWL eingestuft.
In § 5 trafen die Parteien folgende Nebenabrede:
Frau D1 vertritt Frau M3 E1 mit einer halben Stelle, die sich bis zum 05.02.2008 im Sonderurlaub befindet, und besetzt mit 9,52 Stunden eine weitere Stelle des Pflegedienstes (Reststelle Frau F3).
Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 75 % der Arbeitszeit einer Vollbeschäftigten, das sind zurzeit 28,77 Stunden, wegen der Ferienregelung sind 33,24 Stunden in der Woche zu leisten.
Wegen der Einzelheiten der Arbeitsverträge wird auf die von der Klägerin mit der Klageschrift vorgelegten Kopien (Bl. 5 – 18 d. A.) Bezug genommen.
Die Mitarbeiterin M3 E1 lebte zum Zeitpunkt des Abschlusses des letzten Arbeitsvertrages mit ihrem berufstätigen Ehemann und ihren minderjährigen Kindern in dem 200 km von P1 entfernten R2. Die Eltern des Ehepaares leben in P1, haben dort Wohneigentum. Frau E1 wurde erneut vom 06.02.2008 bis zum 05.02.2009 zur Betreuung ihrer Kinder beurlaubt.
Die Mitarbeiterin F3 war zunächst als Vollzeitkraft tätig und reduzierte ihre Arbeitszeit dauerhaft um 25 %.
Mit ihrer am 06.11.2007 beim dem erstinstanzlichen Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund seiner Befristung endet, und für den Fall ihres Obsiegens die Weiterbeschäftigung.
Sie hat behauptet:
Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Mai 2003 habe mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit festgestanden, dass die Mitarbeiterin E1 aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse die Tätigkeit in P1 nicht wieder aufnehmen würde.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Befristung eines Stellenanteils von 0,25 % sei ebenfalls nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt, und hat behauptet:
Berufe sich der Beklagte auf einen künftig wegfallenden Beschäftigungsbedarf, so habe bei Vertragsschluss allenfalls eine bloße Unsicherheit bestanden. Sein diesbezüglicher Vortrag sei nicht schlüssig.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis mit Befrist...