Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Frage der Anrechnung tariflicher Leistungen auf ein tarifliches Mindestgehalt. Auslegung. Tarifvertrag. Begriff der „monatlichen Leistung”
Leitsatz (redaktionell)
Die „monatliche Leistung” nach dem Tarifvertrag „Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung für punktbesoldete Arbeitnehmer/innen der Westdeutschen Spielbanken GmbH & Co. KG in der Spieltechnik und in der Kasse” ist keine Leistung, die zusätzlich zum Mindestgehalt nach dem Entgelttarifvertrag zu erbringen ist.
Normenkette
BGB §§ 133, 157
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 06.08.2003; Aktenzeichen 8 Ca 3080/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 06.08.2003 – 8 Ca 3080/03 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob eine tarifliche Leistung auf ein tarifliches Mindestgehalt anzurechnen oder auf dieses aufzusatteln ist.
Die Beklagte betreibt die in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx öffentlich konzessionierten Spielbanken, darunter das Spielkasino in D1xxxxxx-H3xxxxxxxxx.
In dieser Spielbank ist der Kläger seit dem 01.01.1980 als Croupier beschäftigt.
Der Kläger gehört zu den sog. punktbesoldeten Mitarbeitern, die keine monatlich gleichbleibende Vergütung erhalten, sondern einen von der Höhe des Tronc abhängigen Anteil der Tronceinnahmen. Alle drei in N2xxxxxxx-W4xxxxxxx gelegenen Spielbanken bilden dabei gemeinsam einen Gesamttronc.
Zwischen der Beklagten und den zuständigen Gewerkschaften sind eine Reihe von Tarifverträgen abgeschlossen.
Nach den Bestimmungen des „Entgeltrahmentarifvertrages für die punktbesoldeten Mitarbeiter” ist der Kläger in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert. Aufgrund seiner Beschäftigungsjahre steht ihm eine Vergütung von 28 Punkten zu.
Daneben bestanden Entgelttarifverträge für die punktbesoldeten Arbeitnehmer (künftig: ETV).
Der ETV vom 29./30.06.1992, geschlossen mit der Gewerkschaft Handel Banken und Versicherungen sowie der Deutschen Angestelltengewerkschaft mit Gültigkeit ab 01.07.1992 sah in § 3 Mindestgehälter entsprechend der Punktwerte vor. Darüberhinaus enthielt § 3 folgende Regelung:
„Vorstehende Mindestgehälter beinhalten alle betrieblichen Leistungen wie z. B. Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung, Haushaltsgeld, Kinderzulage u. ä.. Hinzu kommen lediglich die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.”
Eine wortgleiche Regelung enthielten die ETV vom 22.08.1994, geschlossen mit der Deutschen Angestelltengewerkschaft und vom 02./12.09.1994, geschlossen mit der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen.
Der ETV vom 01.02.1996 mit Gültigkeit ab 01.01.1996 regelt die Mindestgehälter nunmehr in § 4. Bei einem Punktwert von 28 beträgt das Mindestgehalt danach 7.644,00 DM, was 3.309,00 EUR entspricht. Im Übrigen befindet sich unter der Tabelle zu den Mindestgehältern eine wortgleiche Regelung zum Beinhalten aller betrieblichen Leistungen wie in den vorangegangenen Entgelttarifverträgen.
§ 4, Zf. 2. enthält darüber hinaus folgende Regelung:
„Zuschüsse, die das Unternehmen zur Deckung der Mindestgehälter leistet, werden dem Unternehmen aus dem 75 %igen Troncanteil zurückerstattet. Eine Erstattung wird in den Monaten vorgenommen, in denen die Troncmittel des 75 %igen Troncanteils höher sind, als zur Deckung der Mindestgehälter erforderlich. Der Rückfluss aus dem Gesamttronc an die Gesellschaft erfolgt dann in Höhe des überschießenden Betrages bis zur vollständigen Abdeckung des von der Gesellschaft geleisteten Zuschusses bis längstens zum 31.12. des laufenden Jahres. Zuschüsse für den Monat Dezember eines Jahres können bis zum 31.01. des jeweiligen Folgejahres verrechnet werden.”
Eine wortgleiche Regelung enthielten auch hier die vorangegangenen Entgelttarifverträge.
Im Jahre 1995 wurde im Rahmen einer Steuerreform die Steuerfreiheit von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit abgesenkt, wodurch sich die Nettoeinkünfte der Arbeitnehmer verringerten.
Aus diesem Grunde wurden unter dem 01.02.1996 eine Reihe neuer Tarifverträge geschlossen, so ein neuer Zuschlagstarifvertrag mit geänderten Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit, der Entgelttarifvertrag vom 01.02.1996, sowie ein Tarifvertrag „Teilvereinbarung zu einem Tronctarifvertrag”, gültig ab 01.01.1996 (künftig: TroncTV).
Dieser sah in § 5 unter der Überschrift „Tronczuschuss” folgende Regelung vor:
„Die Gesellschaft leistet monatlich einen Zuschuss zum 75 %igen Tronc in Höhe von
ab 01.01.1996 33 %
ab 01.01.1997 66 %
ab 01.01.1998 100 %
der jeweiligen monatlichen Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung (zur Zeit Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung) für die punktbesoldeten Mitarbeiter.”
Unter den Parteien besteht dabei kein Streit mehr darüber, dass es sich bei der Anknüpfung an die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung um eine bloße Berechnungsgröße handelte.
Aufgrund steigender Sozialversicherungsbeiträge ergab sich sodann die S...