Entscheidungsstichwort (Thema)
Wechsel von Akkordlohn auf Zeitlohn
Leitsatz (amtlich)
Stellt der Arbeitgeber bei Entlohnung für die Arbeit an einem Arbeitsplatz von Akkordlohn auf Zeitlohn um, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, hat der Arbeitnehmer an diesem Arbeitsplatz Anspruch auf Vergütung in bisheriger Höhe
Normenkette
BGB § 611; BetrVG § 87 Abs. 1 Ziff. 10
Verfahrensgang
ArbG Herford (Urteil vom 01.10.2008; Aktenzeichen 1 Ca 1331/07) |
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 17.10.2008 – 1 Ca 1331/07 – wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.504,65 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
von 312,82 Euro seit dem 31.08.2007
von 136,54 Euro seit dem 30.09.2007
von 254,23 Euro seit dem 31.10.2007
von 234,35 Euro seit dem 30.11.2007
von 32,25 Euro seit dem 31.12.2007
von 298,13 Euro seit dem 31.01.2008
von 236,61 Euro seit dem 29.02.2008
von 181,61 Euro seit dem 31.03.2008
von 188,41 Euro seit dem 30.04.2008
von 228,98 Euro seit dem 31.05.2008
von 287,85 Euro seit dem 31.06.2008 und
von 112,87 Euro seit dem 31.07.2008 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt der Kläger zu 1/5, die Beklagte zu 4/5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Arbeitsvergütung.
Der am 15.12.1958 geborene, verheiratete und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 23.06.1986 bei der Beklagten, einem metallverarbeitenden Betrieb mit ca. 440 Arbeitnehmern, als Metallarbeiter beschäftigt. Die wechselseitigen Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien ergeben sich aus einem vom 23.06.1986 datierenden „Arbeitsvertrag für gewerbliche Arbeitnehmer” (wegen der weiteren Einzelheiten der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen wird auf die Ablichtung dieses Vertrages Bl. 4 ff. d. A. verwiesen). Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt kein Tarifvertrag zur Anwendung.
Die Arbeitnehmer im Betrieb der Beklagten haben einen Betriebsrat gewählt. Dieser hat den Arbeitnehmer F1 F2 zu seinem Vorsitzenden gewählt. Der Kläger war in den vergangenen Jahren Ersatzmitglied im Betriebsrat und ist derzeit in den Betriebsrat nachgerückt.
Die Arbeitnehmer waren bei der Beklagten in der Vergangenheit – jedenfalls in der Stanzabteilung – überwiegend im Akkord tätig und hatten meist nur drei bis vier Lohnstunden pro Monat zu verzeichnen. Die Arbeitsplätze bestanden seinerzeit vorwiegend aus kleinen Pressen, Schweißmaschinen und anderen Maschinen, die von Einrichtern eingerichtet wurden. Die Arbeitnehmer brauchten nur die Maschinen zu bedienen und wechselten, wenn die Losgröße erreicht war, an den nächsten fertig eingerichteten Arbeitsplatz. Vor diesem Hintergrund führte die Beklagte etwa ein oder zwei Jahre nach der Einstellung des Klägers, ohne eine ausdrückliche Vereinbarung mit den Arbeitnehmern zu treffen, durch Anweisung eines Personalbüros eine Vergütungsregelung ein, nach welcher die im Akkord tätigen Arbeitnehmer bei einer Arbeitsleistung von mehr als 50 von 100 der monatlichen Gesamtstunden im Akkord auch den Rest im Akkorddurchschnitt bezahlt bekamen, während bei einer Leistung von weniger als 50 von 100 der monatlichen Gesamtstunden im Akkord für die Stunden im Zeitlohn der vereinbarte Stundenlohn bezahlt wurde. In den Jahren 1995/1996 schaffte die Beklagten die kleinen Pressen ab und stellte die Produktion am Arbeitsplatz „Innenschalthebel”, an dem der Kläger seit ca. März 1990 überwiegend tätig gewesen war, ein.
Das Arbeitsgericht Herford hatte am 12.07.1996 in dem Beschlussverfahren 3 BV 6/96 der Beklagten dieses Verfahrens aufgegeben, es bis zur Zustimmung des Betriebsrats, dem Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder dem Spruch einer Einigungsstelle zu unterlassen, die Beschäftigten der Abteilung „Normalstanzerei” ab dem 01.01.1996 auf der Grundlage der dem Betriebsrat mit Schreiben vom 14.02.1996 (” Antrag auf Änderungskündigung”) mitgeteilten Entlohnungsgrundsätze für akkordfähige Arbeiten mit dem „Akkordlohn” und für alle sonstigen nicht akkordfähigen Arbeiten im Stundenlohn statt – wie bis zum 31.12.1995 – für akkordfähige Arbeiten nach dem Entlohnungsgrundsatz „Akkordlohn” und für nichtakkordfähige Arbeit nach dem Entlohnungsgrundsatz „Akkorddurchschnitt” zu entlohnen.
Parallel zu diesem Beschlussverfahren war im Betrieb der Beklagten eine Einigungsstelle eingerichtet worden. Diese verkündete unter dem 04.11.1996 auf der Basis eines „Abstimmungs-Entwurfs II” durch Spruch eine Betriebsvereinbarung über ein „Betriebliches Entlohnungssystem”. In dieser Betriebsvereinbarung finden sich unter „C” die Regelungen für „gewerbliche ArbeitnehmerInnen”. Dort sind in § 1 die Grundsätze für die Eingruppierung und in § 2 die Lohngruppen aufgeführt. Danach unterfallen der Lohngruppe „GMA 6” „Arbeiten, die eine abgeschlossene Anlernausbildung in einem anerkannten Anlernberuf oder eine gleich zu bewertende betriebliche Ausbildung erfordern”. § 5 regelt eine betriebliche Zulage. Unter § 6 „Allgemeine Bestimmungen...