Beschwerde zurückgewiesen 14.12.1999
Verfahrensgang
ArbG Iserlohn (Urteil vom 25.04.1996; Aktenzeichen 4 Ca 3846/95) |
Tenor
Die Berufung des beklagten Verbandes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 25.04.1996 (4 Ca 3846/95) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 29.950,– DM festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte Verband verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.04.1994 nach VergGr. Ib BAT/BL zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. IIa BAT/BL nachzuzahlen.
Der beklagte Verband ist ein kommunaler Zweckverband, der sich mit Erziehungsberatung befaßt. Als solcher ist er Träger der Erziehungsberatungsstellen I…, H… und M…, die vormals von der A… Kreis-verband M… K… betrieben worden ist. Am 31.03.1993 schlossen der Kreisverband M… K… der A… und der beklagte Verband einen Personalüberleitungsvertrag nachfolgenden Inhalts:
§ 1
- Dieser Überleitungsvertrag gilt für die in der Anlage 1) genannten Personen und regelt die Personalüberleitung aus Anlaß des Übergangs der Trägerschaft für die Erziehungsberatungsstellen I…, H… und M… und für die schulpsychologische Fachkraft in I… von der A… M… K… auf den Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen.
- Zweckverband und A… M… K… sind sich darüber einig, daß dem genannten Personenkreis, durch die Überleitung unter Wahrung des bisherigen Besitzstandes keine Rechtsnachteile entstehen dürfen.
§ 2
- Der Zweckverband tritt unter Anerkennung der bisher erworbenen Dienst- und Beschäftigungszeiten in alle Arbeitsverträge mit den Arbeitern und Angestellten ein, die am Stichtag (§ 5) bestanden haben.
Der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen wendet für alle bei ihm Beschäftigten den BAT und alle sonstigen bestehenden Tarifverträge, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Gewerkschaft ÖTV abgeschlossen sind, in der jeweils geltenden Fassung an.
Beschäftigungszeiten und Bewährungszeiten werden nach den entsprechenden tariflichen Bestimmungen des BAT angerechnet.
- Die von der A… M… K… bisher gezahlte monatliche Kontoführungsgebühr entfällt.
§ 3
Der Zweckverband verpflichtet sich weiterhin, zum Stichtag Mitglied der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe in Münster zu werden.
§ 4
- Soweit dieser Überleitungsvertrag Rechte für die übergeleiteten Beschäftigten vorsieht, erwerben diese durch den Vertrag unmittelbar das Recht, die Leistungen zu fordern (§ 328 BGB).
- Jedem übergeleiteten Arbeitnehmer wird ein Exemplar dieses Überleitungsvertrages ausgehändigt, je ein weiteres Exemplar wird dem bisher bestehenden Arbeitsvertrag in der Personalakte beigefügt.
§ 5
Stichtag im Sinne dieses Vertrages ist der 1. April 1993.
§ 6
- Sollten Tatbestände, die mit der Personalüberleitung zusammenhängen, durch diesen Überleitungsvertrag nicht geregelt sein, sich aber als regelungsbedürftig erweisen, verpflichten sich die A… M… K… und der Zweckverband für psychologische Beratungen und Hilfen, eine Regelung zu treffen, die den Grundsätzen dieses Vertrages entspricht.
- Sofern eine Bestimmung dieses Überleitungsvertrages unwirksam sein sollte, wird davon die Rechtsgültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, für diesen Fall eine Neuregelung zu treffen, die dem gewollten Zweck entspricht.
- Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Der am 28.05.1950 geborene Kläger hat am 04.10.1976 an der Eberhard-Karls-Universität Tübingen das Studium für Psychologie mit der Diplomhauptprüfung mit der Note „gut” abgeschlossen. Mit Wirkung vom 01.04.1977 ist er in die Dienste der A…, Bezirk westliches Westfalen, getreten und war als Leiter der psychologischen Beratungsstelle in l… tätig, die mit finanzieller Unterstützung des L… Westfalen-Lippe vom Kreisverband M… K… der A… betrieben wurde. In dem schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.03.1977 zwischen dem Kläger, der Mitglied mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr ist, und der A…, Bezirk westliches Westfalen, heißt es unter anderem:
§ 2
Auf das Arbeitsverhältnis finden die Bestimmungen und Vorschriften des Bundesmanteltarifvertrages, der zwischen der A…, der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr und der Deutschen Angestelltengewerkschaft abgeschlossen ist, mit dem dazu ergangenen und noch ergehenden Zusatzbestimmungen Anwendung, soweit der Arbeitnehmer seine Tarifgebundenheit nachweisen kann.
§ 3
Die Vergütung erfolgt nach den zur Zeit gültigen Bestimmungen des Vergütungs- und Lohntarifvertrages unter Einreihung in die Vergütungsgruppe/Lohngruppe BMT III für die ersten 6 Monate anschl. Anhebung nach BMT IIb.
Über die Berechnung der Vergütung/des Lohnes ergeht besonderer Bescheid.
Gemäß der Regelung in § 3 Abs. 1 des Arbeitsvertrages erhielt der Kläger zunächst eine Vergütung nach VergGr. III BMT-AW I, ab 01.10.1977 nach VergGr. IIb BMT-AW I und ab 01.01.1987 nach VergGr. IIa BMT-AW II. Dieser Höhergruppierung hat der Betriebsr...