Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsverfall
Leitsatz (amtlich)
Der Manteltarifvertrag des Metallbauerhandwerks, Feinmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks in NRW enthält keine eigenständige Regelung zum Verfall tariflicher Mehrurlaubsansprüche der Arbeitnehmer.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4
Verfahrensgang
ArbG Hagen (Westfalen) (Urteil vom 09.02.2011; Aktenzeichen 3 Ca 1601/10) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 9 AZR 853/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 09.02.2011 – 3 Ca 1601/10 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Urlaubsabgeltung aus dem beendeten Arbeitsverhältnis.
Der am 26.03.1952 geborene Kläger war vom 14.11.1988 bis zum 30.06.2010 als Elektromonteur bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung des Klägers. Er bezog einen Bruttostundenlohn von 16,07 EUR, bestehend aus einem Grundlohn von 15,38 EUR und einer Montagezulage von 0,69 EUR bei einer Arbeitszeit von 37 Stunden in der Fünf-Tage-Woche. Der Kläger ist anerkannter Schwerbehinderter.
Auf das beendete Arbeitsverhältnis fanden aufgrund vertraglicher Vereinbarung die Regelungen des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Metallbauerhandwerks, Feinwerkmechanikerhandwerks, Metall- und Glockengießerhandwerks im Land Nordrhein-Westfalen (künftig: MTV) Anwendung. Dieser enthält die folgenden Urlaubsbestimmungen:
„…§ 6
Grundsätze der Urlaubsgewährung
1. Jeder Arbeitnehmer hat nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der Urlaub soll der Erholung dienen.
Der Arbeitnehmer darf während der Urlaubszeit keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit übernehmen. Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld. Bereits erhaltenes Urlaubsentgelt und zusätzliches Urlaubsgeld sind zurückzuerstatten.
1. Eine Abgeltung des Urlaubsanspruches ist nur zulässig, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Urlaubsansprüche bestehen. Die Urlaubsabgeltung entfällt ausnahmsweise, wenn der Arbeitnehmer durch eigenes schwerwiegendes Verschulden aus einem Grund entlassen worden ist, der eine fristlose Kündigung rechtfertigt oder das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig gelöst hat und in diesen Fällen eine Verletzung der Treuepflicht aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt.
2. Beendet ein Arbeitnehmer, der drei Jahre und mehr dem Betrieb ununterbrochen angehört, nach dem 1. Oktober des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis, kann eine Rückvergütung des Urlaubsentgelts und zusätzlichen Urlaubsgeldes für bereits genommenen Urlaub nicht verlangt werden. Die Rückvergütung hat zu erfolgen, wenn der Arbeitnehmer dem Betrieb noch nicht drei Jahre angehört oder vor dem 1. Oktober des Urlaubsjahres das Arbeitsverhältnis beendet. Die Rückvergütung bezieht sich auf das gemäß § 9 Ziff. 1 zu viel gezahlte Urlaubsentgelt sowie das zu viel gezahlte zusätzliche Urlaubsgeld.
3. Die Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze (wie z.B. Betriebsurlaub, individueller Urlaub) soll durch Betriebsvereinbarung bis spätestens vier Wochen vor Beginn des Urlaubsjahres erfolgen.
Der Urlaubsplan ist so frühzeitig wie möglich durch Betriebsvereinbarung festzulegen. Persönliche Wünsche der Arbeitnehmer – hinsichtlich der zeitlichen Lage ihres Urlaubs – sind hierbei möglichst zu berücksichtigen.
Die Mitbestimmung des Betriebsrates erstreckt sich auf die Festlegung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer.
Besteht kein Betriebsrat, so entscheidet darüber der Betriebsinhaber.
4. Arbeitnehmer, die wegen Erhalt einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem 31. Oktober des Kalenderjahres aus dem Betrieb ausscheiden und diesem mindestens 10 Jahre ohne Unterbrechung angehört haben, haben Anspruch auf vollen Jahresurlaub. Bereits für das Ausscheidungsjahr gewährter Urlaub ist anzurechnen. Bei Ausscheiden vor dem 31. Oktober des Kalenderjahres steht dem Arbeitnehmer ein gequotelter Anspruch im Sinne des § 7 Ziffer 2 zu.
5. Die Rechtsnatur des Urlaubs schließt eine Vererblichkeit des Anspruchs im Todesfalle des Arbeitnehmers aus. In diesem Fall ist eine soziale Beihilfe in entsprechender Höhe des erworbenen Urlaubsanspruches dem Unterhaltsberechtigten zu gewähren.
Bei mehreren Anspruchsberechtigten kann der Arbeitgeber mit befreiender Wirkung an einen der Anspruchsberechtigten zahlen.
§ 7
Allgemeine Urlaubsbestimmungen
1. Der Zeitpunkt des Urlaubs richtet sich nach dem aufgestellten Urlaubsplan. Soweit kein Urlaubsplan besteht, kann der Urlaubsanspruch, abgesehen vom Eintrittsjahr, ab 1. April in voller Höhe geltend gemacht werden.
2. Im Ein- und Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer gegen den alten und neuen Arbeitgeber auf so viele Zwölftel des ihm zustehenden Urlaubs Anspruch, als er Monate bei ihnen gearbeitet hat (Beschäftigungsmonate).
Ein a...