Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein gerichtlicher Erlass einer einstweiligen Verfügung auf tatsächliche Beschäftigung des Arbeitnehmers bei endgültigem Wegfall des bisherigen Arbeitsplatzes
Leitsatz (amtlich)
1. Hat sich der Arbeitgeber aus berechtigten Gründen entschlossen, eine Abteilung seines Betriebs endgültig aufzulösen, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, mit der Auflösung dieser Abteilung seines Betriebs bis zum Ablauf aller Kündigungsfristen der von ihm deswegen ordentlich betriebsbedingt gekündigten Arbeitnehmer zuzuwarten.
2. Hat der Arbeitgeber die Abteilung seines Betriebs schon vor dem Ablauf der Kündigungsfrist eines von ihm deswegen ordentlich gekündigten Arbeitnehmers endgültig aufgelöst, hat dieser Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Erlass einer gerichtlichen einstweiligen Verfügung zur tatsächlichen Beschäftigung durch seinen Arbeitgeber auf seinem bisherigen Arbeitsplatz bis zum Ablauf seiner Kündigungsfrist.
Normenkette
BGB §§ 611, 275 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Minden (Urteil vom 22.07.2003; Aktenzeichen 1 (3) Ga 16/03) |
Tenor
Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 22.07.2003 – 1 (3) Ga 16/03 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antrag des Verfügungsklägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht als unzulässig, sondern als unbegründet zurückgewiesen wird.
Die Kosten der Berufungsinstanz hat der Verfügungskläger zutragen.
Tatbestand
Im hier vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren hat der Verfügungskläger, dem seitens der Verfügungsbeklagten mit einem Schreiben vom 27.05.2003 eine ordentliche, fristgerechte sowie dabei betriebsbedingte Kündigung zum 31.12.2003 ausgesprochen worden ist und den die Verfügungsbeklagte mit einem Schreiben vom 24.06.2003 mit Wirkung ab dem 01.07.2003 unter Fortzahlung der bisherigen Arbeitsvergütung von jeglicher weiteren Arbeitsleistung bei der Verfügungsbeklagten freigestellt hat, sowohl erstinstanzlich als auch zweitinstanzlich beantragt, gerichtlich der Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung aufzugeben, ihn bis zum 31.12.2003 zu den bisherigen arbeitsvertraglichen Bedingungen als Konstruktionsingenieur tatsächlich zu beschäftigen.
Die Verfügungsbeklagte stellt in ihrem Betrieb in der Hauptsache Buchbindemaschinen her, wobei von der Verfügungsbeklagten in ihrem Betrieb ca. 1.100 Arbeitnehmer beschäftigt werden und wobei seitens der ca. 1.100 Arbeitnehmer der Verfügungsbeklagten ein Betriebsrat gewählt ist.
Ferner hat der Verfügungskläger, der am 01.02.12xx geboren worden, verheiratet und Vater von zwei noch ihm gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern ist, an der Fachhochschule B4xxxxxxx Maschinenbau studiert und dieses Studium mit dem Bestehen der staatlichen Diplomprüfung erfolgreich abgeschlossen.
Des Weiteren ist der Verfügungskläger seitens der Verfügungsbeklagten durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag vom 04.07.1989 mit Wirkung vom 01.10.1989 in einem Dauerarbeitsverhältnis zur Verfügungsbeklagten eingestellt worden, wobei im schriftlichen Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.07.1989 unter Ziffer 1 aufgenommen ist, dass der Verfügungskläger von der Verfügungsbeklagten ab dem 01.10.1989 als Konstruktionsingenieur eingestellt wird und dass dem Verfügungskläger durch die Verfügungsbeklagte entsprechend den Fähigkeiten des Verfügungsklägers auch andere zumutbaren Aufgaben innerhalb der Firma der Verfügungsbeklagten übertragen werden können, und unter Ziffer 6 aufgenommen ist, dass die Zeit bis einschließlich 31.03.1990 als Probezeit gilt, dass innerhalb der Probezeit eine Kündigung beiderseits mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende ohne Angabe von Gründen möglich ist und dass nach Ablauf der Probezeit dieser Vertrag beiderseits mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Quartalsende gekündigt werden kann.
Weitergehend ist in dem seitens der Verfügungsbeklagten dem Verfügungskläger auf dessen Wunsch unter dem 26.05.2003 erteilten Zwischenzeugnis u. a. Folgendes aufgenommen:
„Zunächst war Herr B1xxxxxx in der Konstruktionsgruppe „Maschinen für die Herstellung von Hardcoverbüchern” tätig. Hier war er mit der Auslegung und Konstruktion von Baugruppen befasst.
Im Zeitraum von 1990 bis 1995 wurde er als Gruppenleiter in der Konstruktionsgruppe „Maschinen für die Herstellung von Hardcoverbüchern” beschäftigt. Der Schwerpunkt seiner Tätigkeit lag dabei in folgenden Bereichen:
- Maschinenoptimierung in Bezug auf Funktion und Funktionsverkettung
- Herstellkostenreduzierung durch fertigungsgerechte und montageoptimierte Bauteile
- Auslegung von Sondereinrichtungen
- Auftragsabwicklung
- Betreuung des Personaleinsatzes
Im Anschluss daran wurde Herr B1xxxxxx innerhalb der Arbeitsgruppe Vorentwicklung als Projektleiter für Maschinen aus dem Bereich Softcover eingesetzt. Seine Tätigkeiten umfassten dabei:
- Erarbeitung von Lösungskonzepten für neuartige verkettete Funktionsabläufe
- Aufbau modularer Funktionsgruppen zur Integration in unterschiedliche ...