Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamkeit der Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch dreiseitigen Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer, dem Arbeitgeber und einer Transfergesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Ein Arbeitsvertrag, durch den ein im Wege des Betriebsübergangs gem. § 613a BGB begründetes Arbeitsverhältnis beendet und ein neues Arbeitsverhältnis mit einer Transfergesellschaft vereinbart wird, ist auch dann wirksam, wenn die bisherige Arbeitgeberin im Eingangstext und der Unterschriftenleiste des Vertrages fälschlicherweise als "GmbH" und nicht als "GmbH & Co. KG" bezeichnet wird.
Normenkette
BGB §§ 611, 613a
Verfahrensgang
ArbG Rheine (Entscheidung vom 19.05.2015; Aktenzeichen 2 Ca 524/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Rheine vom 19.05.2015 - 2 Ca 524/15 - abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelferin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines dreiseitigen, auf einen Wechsel in eine Transfergesellschaft gerichteten Vertrages.
Der Kläger war seit dem 08.03.2007 als Maschinenführer bei der M GmbH zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.485,89 € beschäftigt. Am 01.10.2014 wurde über das Vermögen der M GmbH das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Zum Sachwalter der Gläubiger wurde Herr Rechtsanwalt Q ernannt.
Im Rahmen des Insolvenzverfahrens der eigenverwalteten M GmbH sollte der Betrieb in H auf die eigens zu diesem Zweck gegründete M 123 GmbH & CO. KG (nachfolgend auch Insolvenzschuldnerin genannt) übertragen werden. Im Zuge der angedachten Betriebsfortführung durch die M 123 GmbH & Co. KG wurde deutlich, dass zur Betriebsfortführung und zur Vermeidung der Stilllegung des Betriebes ein umfangreicher Personalabbau erforderlich war. Zwischen der M GmbH, der M 123 GmbH & Co. KG, dem Betriebsrat H sowie dem Konzernbetriebsrat wurde daher am 18.11.2014 ein Interessenausgleich abgeschlossen, der eine Personalreduzierung von 179 Stellen auf 141 Stellen vorsah. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Interessenausgleich vom 18.11.2014, Bl. 44 - 49 d. A. Bezug genommen.
Weiter wurde am 18.11.2014 ein Sozialplan auch mit Wirkung für die in H beschäftigten Arbeitnehmer vereinbart. In diesem kamen die Beteiligten überein, den vom Stellenabbau betroffenen Arbeitnehmern ein Angebot zum Wechsel in eine Transfergesellschaft, namentlich die C Transfer GmbH zu unterbreiten. Den Mitarbeitern sollte durch diesen Wechsel, der durch den Abschluss eines dreiseitigen Vertrages erfolgen sollte, die Teilnahme an verschiedenen Transfermaßnahmen gemäß §§ 110, 111 SGB III ermöglicht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sozialplan vom 18.11.2014, Bl. 50 - 60 d. A. Bezug genommen.
Schließlich wurde mit Vertrag vom 18.11.2014 der Betrieb in H rückwirkend zum 01.11.2014 auf die M 123 GmbH & Co. KG übertragen. In diesem Zusammenhang ist auch das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die M 123 GmbH & Co. KG übergegangen.
Mit Schreiben vom 01.12.2014 teilte die M 123 GmbH & Co. KG dem Kläger mit, dass man ihn am 02.12.2014 zum Profiling der C Transfer GmbH eingeplant habe; das Profiling werde zwei Tage in Anspruch nehmen.
Anfang/Mitte Dezember wurde dem Kläger sodann ein später auf den 30.12.2014 datierter, dreiseitiger Vertrag ausgehändigt, in welchem die "M 123 GmbH & Co. KG" fälschlicherweise als "M 123 GmbH" bezeichnet wurde. In dem Vertrag ist auszugsweise folgendes bestimmt:
§ 1
Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen, Erledigung der wechselseitigen Ansprüche
1. In Kenntnis des in der Einleitung genannten Interessenausgleichs und Sozialplans wird das Arbeitsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Arbeitnehmer hiermit aus betriebsbedingten Gründen im gegenseitigen Einvernehmen vorzeitig, mit Ablauf des 31.12.2014 (im Folgenden: Beendigungstermin) beendet.
......
§ 2
Arbeitsverhältnis mit der C Transfer
1. Parallel zur Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit dem Unternehmen wird mit Wirkung zum 01.01.2015 zwischen der C Transfer und dem Arbeitnehmer ein befristetes Arbeitsverhältnis für 4 Monate abgeschlossen. Das Arbeitsverhältnis endet spätestens am 30.04.2015 ohne dass es des Ausspruchs einer Kündigung bedarf.
.....".
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den dreiseitigen Vertrag, Bl. 14 - 18 d. A. Bezug genommen.
Der Kläger nahm das Angebot zum Wechsel in die Transfergesellschaft an und unterzeichnete am 15.12.2014 den Vertrag. Für die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Vertrag u. a. von dem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH B unterzeichnet. Mit Schreiben der M 123 GmbH & Co. KG vom gleichen Tage wurde der Kläger bis zum 31.12.2014 von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt.
Über den Betriebsübergang von der M GmbH auf die M 123 GmbH & Co. KG wurde der Kläger mit Schreiben vom 11.12.2014, welches ihm erst am 18.12.2014 zuging, unterrichtet.
Mit zwei inhaltsgleichen Schreiben seiner Prozessbevollmäc...