Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Wachmanns nach dem Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
Leitsatz (redaktionell)
Ein Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst ist in die Lohngruppe B 7 und nicht in die Lohngruppe B 8 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen einzugruppieren, wenn er zwar verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen durchführt, eine Auslegung der tariflichen Regelung aber ergibt, dass der Arbeitgeber von ihm nicht eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann.
Normenkette
Lohntarifvertrag für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen
Verfahrensgang
ArbG Paderborn (Entscheidung vom 12.02.2016; Aktenzeichen 3 Ca 1809/15) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 12.02.2016 - 3 Ca 1809/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die richtige Eingruppierung des Klägers sowie rückständiges Arbeitsentgelt.
Der Kläger ist seit dem 2008 bei der Beklagten als Wachmann beschäftigt. Unter dem 01.02.2008 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag, abgeändert durch vertragliche Vereinbarung vom 01.08.2011. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden die Tarifverträge für den Sicherheitsdienst Anwendung. Der Kläger ist eingruppiert in die Lohngruppe B 7 des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen. Der Kläger erzielt einen Bruttostundenlohn in Höhe von 9,35 €. Dieser Lohntarifvertrag hinsichtlich der Lohngruppe B - auszugsweise - wie folgt:
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€ |
€ |
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ab dem |
ab dem |
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01.01.2015 |
01.03.2015 |
7. |
Sicherheitsmitarbeiter im Objektschutzdienst, im Servicedienst und im Pförtnerdienst |
9,00 |
9,35 |
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Stunden-Grundlohn |
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8. |
Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 7. dadurch abhebt, indem ihm verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen obliegen und von dem der Arbeitgeber eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen kann |
10,17 |
10,53 |
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Stunden-Grundlohn |
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9. |
Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst, der sich von der Lohngruppe 8. dadurch abhebt, indem er im Empfangsdienst tätig ist und dem auch die Überwachungsfunktion von technischen Anlagen und die Bedienung der Telefonzentrale obliegt |
10,67 |
11,04 |
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Stunden-Grundlohn |
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Seit November 2014 ist der Kläger als Pförtner bei der Fa. T in Q, in der Eingangs- und Ausgangskontrolle am Personen- und Fahrzeugeingang Tor 3 eingesetzt, der den Zugang zu den Produktionsbereichen des Werkes "B" ermöglicht. Der Kläger und seine Kollegen sind damit beauftragt, eigenverantwortlich Fahrzeug- und Personenkontrollen durchzuführen.
Mit Schreiben vom 03.11.2015 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Beklagte erfolglos zur Höhergruppierung des Klägers in die Lohngruppe B 8 aufgefordert.
Mit seiner am 08.12.2015 eingegangenen Klage hat der Kläger die Höhergruppierung in die Lohngruppe B 8 des allgemeinverbindlichen Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in NRW geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle sämtliche Voraussetzungen der Lohngruppe B 8. Unstreitig sei er als Sicherheitsmitarbeiter im Pförtnerdienst tätig, welcher verantwortlich Ein- und Ausgangskontrollen von Personen und Kraftfahrzeugen durchführe. Zudem könne die Beklagte von ihm eine Ausbildung in Erster Hilfe sowie Brand- und Katastrophenschutz verlangen. Ob eine solche Ausbildung dann tatsächlich absolviert sei, sei für die Eingruppierung irrelevant. Es genüge, dass die Beklagte theoretisch diese Ausbildung verlangen und einfordern könne. Er selber sei hierzu gewillt und bereit. Aufgrund der fehlerhaften Eingruppierung sei ihm in der Vergangenheit zu wenig Entgelt gezahlt worden, so dass er zusätzlich und rückwirkend für die Monate Juli bis September 2015 die Differenz zwischen den Entgeltgruppen B 7 und B 8 in Höhe von 1,18 € brutto pro Stunde verlange.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, dass der Kläger ab dem 01.11.2014 in die Vergütungsgruppe B 8 des Lohntarifvertrages für Sicherheitsdienstleistungen in Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 05.02.2015 eingruppiert ist;
- die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für die Monate Juli 2015 bis September 2015 rückständigen Lohn in Höhe von 659,92 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz von 233,35 € ab dem 15.08.2015, von weiteren 195,88 € ab dem 15.09.2015, von weiteren 230,69 € ab dem 15.10.2015.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, ihrer Ansicht nach sei der Kläger zutreffend eingruppiert. Denn sie könne die tarifierten Ausbildungen vom Kläger nicht verlangen. Die tarifliche Formulierung sei missglückt. Zutreffend sei die Lohngruppe B 8 mit "verlangt hat" statt mit "verlangen kann" zu lesen. Selbst bei einer wortwörtlichen Auslegung unter Missachtun...