Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 11.11.1998; Aktenzeichen 9 Ca 3499/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin vom 18.01.1999 gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 11.11.1998 – 9 Ca 3499/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung von Erschwerniszuschlägen.
Die Klägerin war in der Zeit vom 01.04.1981 bis zum 31.08.1996 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Briefzustellerin tätig.
Bis zum 30.04.1995 erbrachte die Klägerin, die Mitglied der D… P… Gewerkschaft ist, ihre Arbeitsleistung. Seit dem 01.05.1995 war sie bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 31.08.1996 arbeitsunfähig erkrankt. Zum 31.08.1996 schied sie wegen Rentenbezugs aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus.
Die Parteien streiten noch darüber, ob der Klägerin Erschwerniszuschläge nach der Anlage 4, Abschnitt II, Abs. 7, Nr. 103 des bei der Beklagten geltenden TV-Arbeiter für den Zeitraum vom 01.01.1993 bis zum 30.04.1995 zustehen.
Im Jahre 1995 waren zwischen der Beklagten und Briefzustellern, die bei der Briefzustellung einen Briefzustellwagen oder Zustellkarren benutzten, unterschiedliche Auffassungen darüber aufgetreten, ob ein entsprechender Erschwerniszuschlag zu zahlen ist.
Am 15.05.1995 trafen daraufhin die Beklagte sowie die Deutsche Postgewerkschaft eine Musterprozessvereinbarung (Bl. 4, 5 d.A.), in der es u.a. heißt:
„3. Aus prozeßökonomischen Gründen wird daher folgende Regelung getroffen:
3.1 Die D… P… AG und die Deutsche Postgewerkschaft sind sich einig, sechs Klageverfahren als Musterverfahren durchzuführen. Es werden hierzu zwei der bereits beim Arbeitsgericht Berlin mit Rechtsschutz der DPG anhängig gemachte Klageverfahren in entsprechender Sache ausgewählt. Darüber hinaus werden die DPG Bezirksverwaltungen Karlsruhe und Stuttgart noch im Mai 1995 je zwei geeignete Klageverfahren anhängig machen.
3.2 Die Parteien dieser Vereinbarung werden sich in der Streitfrage (Ziff. 2), ob ein Anspruch auf den Erschwerniszuschlag gem. Anlage 4, Abschn. II, Abs. 7 Ziff. 103 des TV Arb/TV Arb-O für Zusteller, die bei der Briefzustellung Zustellwagen oder Zustellkarren verwenden, besteht, den Entscheidungen des BAG in den unter Ziff. 3.1. genannten Verfahren unterwerfen.
3.3 Die D… P… AG wird im Falle einer Entscheidung zugunsten der Kläger/Innen der Musterverfahren ggf. daraus entstehende Nachzahlungsansprüche an den auf der Grundlage des Urteils und dieser Vereinbarung zu ermittelnden anspruchsberechtigten Personenkreis rückwirkend zum 01.01.1993 befriedigen. Eine rückwirkende Neuberechnung des jeweiligen Zeitlohnzuschlags aufgrund der nachgezahlten Beträge ist nicht vorzunehmen. Die Beträge dieser Nachzahlung sind auch bei der Neufestsetzung des Zeitlohnzuschlags unberücksichtigt zu lassen. Dies gilt auch für Beschäftigte, die nach Abschluß dieser Musterprozessvereinbarung aus dem Arbeitsverhältnis der D… P… AG ausscheiden. Auf die sich aus den Nachzahlungsbeträgen ergebenden Netto-Beträge werden 4 % Zinsen ab 01.05.1995 gezahlt.
Zwischen den Parteien dieser Vereinbarung wird folgendes Verfahren dazu festgelegt: Die D… P… AG wird ab sofort Aufzeichnungen über die eventuell zuschlagsberechtigenden Tätigkeiten führen. Die D… P… AG wird die o.g. Urteile des BAG unverzüglich im Anweisungswege bekanntgeben und den betroffenen Personenkreis durch einen Aushang am schwarzen Brett in allen Niederlassungen auffordern, seine Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von 3 Monaten geltend zu machen. Die zuständigen Stellen der Niederlassungen werden dann die Ansprüche prüfen und die Urteile umsetzen.
3.4 Für Ansprüche ab dem 01.01.1993 wird gegenüber den Betroffenen im Sinne von Ziff. 2 von der Erhebung der Einrede der Verjährung kein Gebrauch gemacht. Ansprüche vor dem 01.01.1993 sind verjährt.”
Aufgrund einer weiteren Vereinbarung zwischen der Beklagten und der Deutschen Postgewerkschaft vom 28.01.1997 (Bl. 27 ff. d.A.) wurden die anhängigen Musterprozesse nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin (Urteil vom 13.11.1996 – 15 Sa 8/96 –) nicht bis zu einer Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht weiter betrieben. Die Beklagte und die D… P… Gewerkschaft kamen überein, dass eine Zahlung des Erschwerniszuschlages für den Zeitraum ab 01.01.1993 erfolgen sollte und eine Zahlung ab dem 01.01.1997 ausgeschlossen ist.
Durch einen entsprechenden Aushang am Schwarzen Brett wurde der betroffene Personenkreis in der Zeit vom 01.08.1997 bis zum 31.10.1997 hierüber informiert. Die betroffenen Mitarbeiter wurden durch diesen Aushang aufgefordert, ihre Ansprüche binnen einer Ausschlussfrist von drei Monaten geltend zu machen. Ferner wurde in der Zeitschrift „Transparent” der Deutschen Postgewerkschaft in der Ausgabe Nr. 7, Juli 1997 über den Anspruch auf den Erschwerniszuschlag und über die Ausschlussfrist berichtet (Bl. 34 f. d.A.).
Die Klägerin, die erst nach Ablauf der bis zum 31.10....