Entscheidungsstichwort (Thema)
Entfristungsklagefrist. Wirksamkeitsfiktion. Schriftform
Leitsatz (amtlich)
Wird die Formnichtigkeit einer Befristungsabrede nicht mit einer Klage nach § 17 I TzBfG geltend gemacht, so ist der Verstoß gegen die Schriftform nach Ablauf der Klagefrist geheilt.
Normenkette
TzBfG § 14 II, § 14 IV, § 17 I; BGB § 125
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 21.04.2009; Aktenzeichen 4 Ca 245/09) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2009 – 4 Ca 245/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung.
Der Kläger hat bei der Beklagten seine Ausbildung zum Chemiekanten absolviert, die er am 19.01.2007 abgeschlossen hat. Schon vor Ende der Ausbildung hatte die Beklagte ihm mit Schreiben vom 10.11.2006 mitgeteilt, dass sie ihn aufgrund fehlender Einsatzmöglichkeit im Anschluss an seine Ausbildung nicht in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernehmen könne. Sie sei jedoch bereit, ihm einen auf 10 Monate befristeten Arbeitsvertrag anzubieten, um ihm Berufspraxis zu vermitteln und Gelegenheit zur Stellensuche zu geben. Seit dem 20.01.2007 war der Kläger sodann als Anlagenfahrer im Werk H1/W3, Betriebsteil H1, zu einem monatlichen Entgelt von 3.200,– EUR brutto beschäftigt. Erst anlässlich einer Betriebsfeier am 14.02.2007 wurde dem Kläger ein schriftlicher Arbeitsvertrag ausgehändigt, der in § 1 eine Befristung vom 20.01.2007 bis zum 19.11.2007 enthält und vom Kläger einige Tage später unterzeichnet zurückgegeben wurde. Am 19.11.2007 unterzeichneten die Parteien eine Vereinbarung, mit der das ursprüngliche Vertragsende bis zum 19.01.2009 zu unveränderten vertraglichen Bedingungen verlängert wurde. Zu den Einzelheiten der zwischen den Parteien geschlossenen Vereinbarungen wird auf Bl. 6 – 12 d.A. Bezug genommen.
Mit Schreiben vom 03.12.2008 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie ihn über den 19.01.2009 nicht weiter beschäftigen werde. Mit seiner bei Gericht am 26.01.2009 eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der vereinbarten Befristung.
Durch Urteil vom 21.04.2009, auf das zur weiteren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es handele sich um eine sachgrundlose Befristung. Die Verlängerungsvereinbarung vom 19.11.2008 verstoße nicht gegen das Anschlussverbot. Der ursprüngliche Vertrag vom 20.01.2007 sei zumindest nach § 17 Satz 1 TzBfG als wirksam befristet anzusehen. Auch der Mangel der in § 14 Abs. 4 TzBfG vorgeschriebenen Schriftform der Befristungsabrede sei innerhalb der Klagefrist geltend zu machen. Nur dann, wenn ein vorangegangener Vertrag wegen des Verstoßes gegen das Anschlussverbot unwirksam befristet sei, schlage dies auch dann auf den Anschlussvertrag eines weiteren befristeten Arbeitsvertrag durch, wenn eine Klage nicht erhoben worden sei. Dies sei jedoch vorliegend nicht der Fall. Bei einem Berufsausbildungsverhältnis handele es sich um kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
Gegen dieses, ihm am 13.05.2009 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10.06.2009 Berufung eingelegt und diese am 13.07.2009 begründet.
Der Kläger ist der Ansicht, ein Verstoß gegen das Anschlussverbot läge deshalb vor, weil am 20.01.2007 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. Dieses habe durch die im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 14.02.2007 enthaltene Befristungsabrede nicht nachträglich wirksam befristet werden können. Der Verstoß gegen das Anschlussverbot sei nicht durch die gesetzliche Fiktion des § 17 TzBfG i.V.m. § 7 KSchG geheilt. Damit sei auch die befristete Verlängerung vom 19.11.2007 unwirksam.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Arbeitsgerichts Herne vom 21.04.2009 – 4 Ca 245/09 – wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund seiner Befristung mit dem 19.01.2009 beendet ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil mit weiteren Rechtsausführungen.
Zum weiteren Sachvortrag der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis durch die in der Verlängerungsvereinbarung vom 19.11.2007 vorgesehene Befristung zum 19.01.2009 beendet worden ist.
1) Die erstmalige Verlängerung des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrages ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig. Danach können Arbeitsverträge ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zu einer Dauer von 2 Jahren befristet werden und innerhalb dieser Gesamtdauer insgesamt höchstens drei Mal verlängert werden. Die Parteien haben, wie das Arbeitsgericht im Einzelnen darges...