Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Oberärztin nach dem TV-Ärzte/VKA. Eingruppierungsfeststellungsklage. Oberarzt
Leitsatz (redaktionell)
1. Die Eingruppierungsnormen im Tarifvertrag Ärzte/VKA beinhalten eine hierarchische Steigerung. Die ärztliche Verantwortung des Oberarztes muss deshalb über diejenige hinaus gehen, die Ärzte bereits im Allgemeinen treffen. Die höhere Vergütung des Oberarztes honoriert zugleich auch das höhere Maß an Verantwortung gegenüber einem anderen Arzt.
2. „Selbstständiger Teilbereich” nach der Protokollerklärung zu Buchstabe c) von § 16 TV-Ärzte/VKA setzt eine organisatorische Untergliederung einer Gesamteinheit durch eine zugewiesene räumliche, personelle und sachliche Ausstattung voraus.
3. Allein aus der Bezeichnung einer Station in einem Krankenhaus folgt noch nicht die Selbstständigkeit eines Teil- oder Funktionsbereichs im tariflichen Sinn.
Normenkette
TV-Ärzte/VKA § 16c
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 05.06.2008; Aktenzeichen 4 Ca 6584/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 05.06.2008 – 4 Ca 6584/07 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die am 30.09.1950 geborene, schwerbehinderte Klägerin, die Mitglied der Gewerkschaft ver.di ist, steht seit dem 01.07.1993 bei dem beklagten Landschaftsverband als Ärztin in einem Arbeitsverhältnis. Sie ist Fachärztin für Psychiatrie mit der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Psychotherapie. In den LWL-Kliniken in D1, in denen die Klägerin beschäftigt ist, sind 5 Abteilungen gebildet. Der Abteilung „Allgemeine Psychiatrie I” steht der Chefarzt D2. D2. S2 vor. Zu dieser Abteilung gehören 6 Stationen, eine Ambulanz, eine Tagesklinik und die Aufnahmeeinheit.
Seit dem 01.01.1996 führt die Klägerin den Titel Oberarzt. Nachdem sie zunächst in einigen anderen Bereichen tätig war, wurde sie ab dem 01.07.2004 auf der Station 41/3, einer Akutstation, eingesetzt, die zu einer der 6 Stationen gehört. Dort war ihr eine Assistenzärztin zugeteilt. Ab Mai 2006 wurde sie dann aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Westfälischen Klinik D1 und dem Diakonischen Werk mit einer halben Stelle beim F2-F3-Haus bis zum 31.03.2007 tätig. Seit dem 01.04.2007 arbeitet sie wieder auf der Station 41/3. Für diese Station und für 2 weitere Stationen ist ein leitender Oberarzt bestellt.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien bestimmt sich gemäß dem Arbeitsvertrag der Klägerin nach den von dem Beklagten abgeschlossenen Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
Mit Wirkung vom 01.08.2006 wendet der Beklagte den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (TV-Ärzte/VKA) sowie den Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigen der kommunalen Arbeitgeber in den TV-Ärzte/VKA, die einerseits vom Marburger Bund und andererseits von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände abgeschlossen worden sind. In einzelnen Fällen, in denen die Beschäftigten des Beklagten ausdrücklich auf die weitere Anwendung des TVöD bestanden haben und eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft ver.di oder der dbb-Tarifunion nachweisen konnten, gelten weiterhin die Bestimmungen des TVöD. Die Klägerin hat mit Schreiben vom 13.04.2007 mitgeteilt, dass sie die Eingruppierung nach dem Tarifvertrag mit dem Marburger Bund zunächst akzeptiere und als langjähriges Gewerkschaftsmitglied ab dem 01.07.2008 die Bezahlung nach dem Tarifvertrag von ver.di beantrage.
Nach der Überleitung wurde die Klägerin der Entgeltgruppe II Stufe 4 zugeordnet.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, ihr stehe vom 01.08.2006 an eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu. Denn ihre Tätigkeit sei als die einer Oberärztin zu bewerten. Ihr sei nur ein leitender Oberarzt übergeordnet, der aus zeitlichen Gründen nicht eingreife. Ob ein Arzt medizinische Verantwortung trage, habe nichts mit der hierarchischen Stellung zu tun. Auch auf die Einteilung des Arbeitgebers könne es nicht ankommen, da ansonsten willkürlich die Zahl der Oberärzte manipuliert werden könne. Der Arbeitgeber, der einem Arzt in einem selbständigen Funktionsbereich Verantwortung übernehmen lasse, könne sich nicht darauf berufen, dass eine Übertragung nicht ausdrücklich erfolgt sei. Bemerkenswert sei, dass von den 32 Oberärzten, die es vor der Tarifänderung gegeben habe, 28 Oberärzte in die Entgeltgruppe III TV-Ärzte/VKA übernommen worden seien. Ausgenommen seien ausschließlich Schwerbehinderte und Frauen, die älter als 50 seien. Dies stelle einen Verstoß gegen das AGG dar.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 01.08.2006 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe III des TV-Ärzte/VKA zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Au...