Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Die Urlaubsbestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) enthalten keine gegenüber dem Gesetzesrecht eigenständige Urlaubsregelung.
Normenkette
TV-BA §§ 29-30
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 17.12.2009; Aktenzeichen 6 Ca 4206/09) |
Nachgehend
BAG (Aktenzeichen 9 AZR 260/11) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 17.12.2009 – 6 Ca 4206/09 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 1.723,32 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2009 zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zuletzt über die Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubs für die Jahre 2008 und 2009.
Der am 11.05.1949 geborene Kläger war seit 1974 bei der Beklagten als Sachbearbeiter beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden zunächst kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Regelungen des MTA-TV BA Anwendung, der dem BAT entsprach. Am 20.05.2006 schlossen die Parteien eine Änderungsvereinbarung, die für die Zeit ab dem 01.01.2006 nach Tarifumstellung die Regelungen des Tarifvertrages für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur für Arbeit (TV-BA) vorsah. Zum Inhalt dieser Vereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 7 – 8 d.A. Bezug genommen. Der vollzeitarbeitende Kläger erzielte ein monatliches Einkommen von 3.445,– EUR brutto. Das Arbeitsverhältnis endete entsprechend § 36 Abs. 2 TV-BA mit Ablauf des 31.05.2009, nachdem dem Kläger im Mai 2009 ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers über die Bewilligung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung auf unbestimmte Zeit zugegangen war.
Der Kläger hatte im Jahr 2007 bis zum 13.07.2007 22 Urlaubstage in Anspruch genommen. Danach war er bis zur rechtlichen Beendigung seines Arbeitsverhältnisses am 31.05.2009 ununterbrochen arbeitsunfähig krank.
Im Abschnitt IV unter „Urlaub und Arbeitsbefreiung” des TV-BA finden sich folgende Urlaubsregelungen:
§ 29 Erholungsurlaub
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 23 Abs. 1). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden. Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit folgenden Maßgaben:
- Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
- Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
- Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
- Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Gehalt wird zu dem in § 26 genannten Zeitpunkt gezahlt.
Protokollerklärung zu § 29:
Für den Erholungsurlaub der Kalenderjahre 2006 und 2007 gilt abweichend von Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Buchst. a folgende Regelung:
Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht genommen werden, ist er bis zum 30. September des folgenden Urlaubsjahres anzutreten.
§ 30 Zusatzurlaub
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständige Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 6 Satz 1 oder Abs. 7 Satz 1 zusteht, erhalten
- bei Wechselschicht für je zwei zusammenhängende Monate und
- bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
(2) …
Protokollerklärung zu den Absätzen 1 und 2:
Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im ...