Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorrang des TV Fleischuntersuchung vor TVöD-VKA. Konkludente Vertragsänderung durch Mehrarbeit

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Auf das Arbeitsverhältnis eines in NRW beschäftigten amtlichen Fachassistenten für Schlachttier- und Fleischuntersuchung findet der TVöD-VKA keine Anwendung; der TV Fleischuntersuchung hat Vorrang.

2. Die Ableistung von mehr Arbeitsstunden als vertraglich vereinbart begründet keine konkludente Vertragsänderung hinsichtlich einer Vollzeitstelle.

 

Normenkette

TVöD-VKA; TV-Fleischuntersuchung; ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 133, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Bielefeld (Entscheidung vom 16.09.2020; Aktenzeichen 3 Ca 653/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 16.09.2020 - 3 Ca 653/20 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zutragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob auf ihr Arbeitsverhältnis der zwischen der Gewerkschaft ver.di und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände geschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst vom 13.09.2005 in der jeweils gültigen Fassung (fortan: TVöD-VKA) Anwendung findet.

Der Kläger ist seit dem 12.05.2003 bei dem Beklagten als amtlicher Fachassistent in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Trichinenuntersuchung auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 08.05.2003 (Bl. 11 GA) beschäftigt. Der Beklagte ist als zuständige Behörde dafür verantwortlich, dass bei den Schlachtbetrieben im Landkreis die gesetzlich vorgeschriebene Schlachttier- und Fleischuntersuchung ordnungsgemäß durchgeführt wird.

Der Arbeitsvertrag vom 08.05.2003 (Bl. 11 GA) lautet auszugsweise:

"§ 1

Herr E wird mit Wirkung vom 12.05.03 auf unbestimmte Zeit als Angestellter in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung/Trichinenuntersuchung eingestellt. (Einsatz nur im Bedarfsfalle).

...

§ 3

Das Arbeitsverhältnis und die Vergütung richtet sich nach dem

- Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969

und nach dem

- Tarifvertrag über die Regelung der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 01.04.1969

und den diesen ergänzenden oder ändernden Tarifverträgen."

Der Tarifvertrag über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der nicht vollbeschäftigten amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure in öffentlichen Schlachthöfen und in Einfuhruntersuchungsstellen vom 01.04.1969 (fortan: TV-Tier-iöS) lautet auszugsweise:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für nicht vollbeschäftigte Angestellte

a) des Landes Berlin und des Landes und der Stadtgemeinde Bremen,

b) der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören,

die bei Schlachtungen im Inland in der Schlachttier- und Fleisch- und Trichinenuntersuchung in öffentlichen Schlachthöfen tätig sind.

...

Protokollerklärungen:

1.

Nicht vollbeschäftigte Angestellte im Sinne dieses Tarifvertrages sind Angestellte, die mit weniger als der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des§ 15 Abs. 1 Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) beschäftigt sind, ohne Rücksicht auf die tatsächliche Dauer ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

...

§ 12 Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Angestellten richtet sich nach dem Arbeitsanfall. Die möglichst gleichmäßige Heranziehung zur Arbeitsleistung wird vom Arbeitgeber geregelt."

Der Tarifvertrag über die Regelungen der Rechtsverhältnisse der amtlichen Tierärzte und Fleischkontrolleure außerhalb öffentlicher Schlachthöfe vom 01.04.1969 (fortan: TV-Tier-aöS) lautet auszugsweise:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Angestellte der Länder, des Landes und der Stadtgemeinde Bremen und der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehören, die außerhalb öffentlicher Schlachthöfe bei Schlachtungen im Inland

a) ...

b) gegen Stundenvergütungen als nicht vollbeschäftigte

aa) amtliche Tierärzte und Fleischkontrolleure in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung, in der Trichinenuntersuchung nach der Digestionsmethode und in der Überwachung der Hygiene,

...

tätig sind.

...

§ 11a Arbeitszeit

Die Arbeitszeit des Angestellten richtet sich nach dem Arbeitsanfall. In Großbetrieben (§ 12 Abs. 1 Unterabsatz 4) wird die möglichst gleichmäßige Heranziehung zur Arbeitsleistung vom Arbeitgeber geregelt."

Der TV-Tier-iöS und der TV-Tier-aöS sind zum 01.09.2008 außer Kraft getreten. Seit dem 01.09.2008 ist der Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Beschäftigten in der Fleischuntersuchung vom 15.09.2008 (fortan: TV Fleischuntersuchung) in Kraft. Er lautet auszugsweise:

"§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für nicht vollbeschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Beschäftigte), die in einem Arbeitsverhältnis zu einem Arbeitge...

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