Gegen dieses Urteil ist für beide Parteien mangels ausdrücklicher Zulassung die Revision nicht statthaft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnisberichtigung. Darlegungs- und Beweislastverteilung
Leitsatz (redaktionell)
1. Nach den allgemeinen Regeln der Darlegungslastverteilung hat jede Partei die ihr günstigen Tatsachen vorzutragen. Der dem Arbeitgeber obliegenden Erfüllungseinrede genügt dieser, wenn er darlegt, dass er ein den gesetzlichen Anforderungen entsprechendes Zeugnis erteilt hat, dieses also formell ordnungsgemäß ist und den allgemeinen erforderlichen Inhalt hat, also Angaben zur Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses und zur Führung und Leistung des Arbeitnehmers enthält. Ist der Arbeitnehmer mit dem erteilten Zeugnis nicht einverstanden, kann er von dem Arbeitgeber dessen Berichtigung verlangen. Damit macht er weiterhin die Erfüllung geltend. Denn der Zeugnisanspruch richtet sich auf die Erteilung eines wahren Zeugnisses. Erstrebt der Arbeitnehmer in einem Berichtigungsprozess mehr als eine durchschnittliche Beurteilung, greift die allgemeine Regel ein, dass derjenige, der einen Anspruch auf eine konkrete Zeugnisformulierung geltend macht, hierfür auch die erforderlichen Tatsachen vorzutragen hat.
2. Die „Zuverlässigkeit” ist ein positives Leistungsbeurteilungsmerkmal für das der Arbeitnehmer darlegungsbelastet ist. Die besondere Erwähnung der Zuverlässigkeit neben der allgemeinen Leistungsbeurteilung bedarf einer besonderen Begründung. Denn es handelt sich bei der Eigenschaft der Zuverlässigkeit nicht um ein berufsspezifisches Merkmal eines Kolonnenführers, dessen Erwähnung erwartet wird und dessen Fehlen bedeutet, dass der Beurteilte für diesen Beruf kaum qualifiziert ist. Die Zuverlässigkeit umfasst vielmehr Aspekte der Sorgfalt und der Verlässlichkeit, wie sie beispielsweise bei einem Buchhalter charakteristischerweise zu erwarten sind.
3. Demgegenüber ist die Selbständigkeit ein berufsspezifisches Merkmal der Tätigkeit eines Kolonnenführers.
Normenkette
GewO § 109
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 15.12.2005; Aktenzeichen 3 Ca 2954/04) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.12.2005 – 3 Ca 2954/04 – teilweise abgeändert und zu Zif 1) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger folgendes Zeugnis zu erteilen:
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses.
Der am 11.04.1960 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.08.2002 bis zum 30.04.2003 als gewerblicher Mitarbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Dort verdiente er zuletzt 2.200,00 EUR brutto im Monat.
Er war als Kolonnenführer beschäftigt. Er erledigte mit einem ihm als Helfer zugeordneten Mitarbeiter die Montage von Kunststofffenstern, Kunststoff-Haustüranlagen, Rolladenpanzern und Fertigbaurolladenkästen. Dies geschah auf Baustellen. Zu seinen Aufgaben gehörte auch das Fahren des gelegentlich mit Fensterelementen beladenen Transportfahrzeugs.
Bei zwei von ihm am 30.08.2002 und am 11.03.2003 durchgeführten Transportfahrten ist es zu Unfällen gekommen, bei denen Fensterelemente vom Fahrzeug gefallen und beschädigt bzw. zerstört worden sind.
Eine Sicherung dieser Fensterelemente durch Spanplatten war nicht möglich, da der zum Transport benutzte Anhänger keine brauchbare Befestigungsmöglichkeit aufwies. Der dem Kläger als Helfer zugeordnete Zeuge F1xx hatte am 30.08.2002 seinen ersten Arbeitstag.
Der Zuschnitt von 20 – 25 Aluminiumfensterbänken beim Bauvorhaben W5xxxxx in G1xxxxxxxxxxx war fehlerhaft. Die Bänke wurden zu kurz geschnitten. Den Zuschnitt hatte der Zeuge F1xx vorgenommen. Für die vorbereitende Ausmessung war der Kläger zuständig.
Das Arbeitsverhältnis endete durch arbeitgeberseitige Kündigung. Die Wirksamkeit dieser Kündigung war Gegenstand eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens, das vor dem Landesarbeitsgericht Hamm am 17.05.2004 unter dem Aktenzeichen 17 Sa 142/04 vergleichsweise erledigt wurde. Der Inhalt des Vergleichs hat folgenden Wortlaut:
”Vergleich
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen zwar durch die schriftliche ordentliche Kündigung der Beklagten vom 01.04.2003 gegenüber dem Kläger fristgerecht zum 30.04.2003 endgültig beendet worden ist, dass aber dabei die Beklagte ihre vorstehende schriftliche ordentliche Kündigung gegenüber dem Kläger allein aus betriebsbedingten Gründen gemäß § 1 Abs. 2 sowie Abs. 3 KSchG ausgesprochen hat.
2. Die Beklagte verpflichtet sich, an den Kläger wegen Aufgabe sozialen Besitzstandes gemäß den §§ 9, 10 KSchG eine Abfindung in Höhe von 2.100,00 EUR (Zweitausendeinhundert Euro) netto zu zahlen, wobei in dem Fall, bei dem auf den vorstehenden Abfindungsbetrag Steuern oder sonstige Abgaben anfallen, diese allein der Kläger trägt.
3. Ferner verpflichtet sich die Beklagte, dem Kläger ein wohlwollendes qualifiziertes Zeugnis zu erteilen.
4. Weitergehend sind sich die Parteien darüber einig, dass aus dem zwischen den Parteien zum 30.04.2003 beendete...