Verfahrensgang

ArbG Herford (Urteil vom 13.05.1998; Aktenzeichen 2 Ca 19/98)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 13.05.1998 – 2 Ca 19/98 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger weiterhin Rufbereitschaften gemäß § 15 Abs. 6 b BAT-KF i.V.m. SR 2 a Nr. 6 B (6) BAT-KF abzuverlan- gen.

Der am 29.03.1958 geborene, geschiedene und drei Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist Krankenpfleger. Nach abgeschlossener Berufsausbildung (01.10.1975 bis 30.09.1978) nahm er am 09.09.1978 die Tätigkeit als Krankenpfleger bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin auf. Die Beklagte unterhielt zur damaligen Zeit noch ein sogenanntes allgemeines Krankenhaus. Während dieser Zeit wurde der Kläger sowohl zur Anwesenheitsbereitschaft als auch zum Rufbereitschaftsdienst herangezogen. Nach Umwandlung in eine Fachklinik für Geriatrie wird er ausschließlich im Funktionsbereich eingesetzt. Auch hier nahm er am eingerichteten Rufbereitschaftsdienst teil. Diese Teilnahme wurde mit monatlich 700,– DM bzw. 900,– DM brutto abgegolten. Am 17.12.1997 teilte die Beklagte ihm mit, den Rufdienst des Pflegedienstes zum 01.01.1998 zu beenden und die „wenigen diagnostischen Untersuchungen” dem ärztlichen Bereitschaftsdienst zu übertragen.

Mit der beim Arbeitsgericht Herford am 07.01.1998 erhobenen Klage wehrt sich der Kläger gegen diese Entscheidung der Beklagten und begehrt deren Verurteilung, ihn weiterhin zum Rufdienst einzuteilen. Er sieht die Entscheidung der Beklagten als rechtswidrig an. Zum einen sei die Beklagte verpflichtet gewesen, den Weg der Änderungskündigung zu beschreiten, zumal seine Teilnahme an den Diensten zumindest aufgrund jahrelanger Handhabung Inhalt seines Anstellungsvertrages geworden sei. Sollte die Beklagte im Rahmen ihres Direktionsrechts gehandelt haben, so sei ihre Entscheidung als ermessensfehlerhaft einzuordnen. Die Beklagte habe nämlich ausschließlich betriebswirtschaftliche Gründe in den Vordergrund gestellt und dabei übersehen, welche Einkommensbuße er hinzunehmen habe. Mit einer 12 %igen Minderung seines Entgelts überschreite die eingeleitete Maßnahme die Grenzen billigen Ermessens. Außerdem übersehe die Beklagte, daß der ärztliche Dienst nicht umfassend in der Lage sei, diesen Funktionsbereich während des Bereitschaftsdienstes abzudecken. Die Assistenzärzte verfügten nicht uneingeschränkt über die notwendige Zusatzausbildung; es fehle ihnen deshalb die erforderliche Erlaubnis. Assistenzärzte seien deshalb gezwungen, den Facharzt des Hintergrunddienstes hinzuzuziehen. Hierin könne er keine Ersparnis erkennen. Im übrigen verlagere die Beklagte originäre pflegerische Tätigkeiten in den ärztlichen Bereich. Auch dies sei sachwidrig. Schließlich wirke sich diese Entscheidung nachteilig auf seinen normalen Dienst aus. Von ihm werde erwartet, Nacharbeiten aus dem Bereitschaftsdienst wie z.B. das Reinigen der Gerätschaften zu erledigen. Hierdurch werde er während seines regulären Dienstes übermäßig in Anspruch genommen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn auch nach dem 01.01.1998 für Rufbereitschaften einzuteilen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie sieht keine weitere Verpflichtung, den Rufdienst des Pflegepersonals für den Funktionsbereich „Röntgen, Ultraschall, Sonographie und sonstige diagnostische Untersuchungen” aufrechterhalten zu müssen. Mit der Einstellung dieses Rufdienstes habe sie sachgerecht auch unter Berücksichtigung der Interessen des Klägers von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Zu einer vertraglichen Verpflichtung ihrerseits, den Kläger uneingeschränkt zum Rufdienst heranzuziehen, sei es während der Zusammenarbeit nicht gekommen.

Mit Urteil vom 13.05.1998 hat das Arbeitsgericht seine Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, entgegen der Bewertung des Klägers gebe es keine Rechtsgrundlage, die die Beklagte dazu verpflichten könnte, ihm weiterhin den Rufdienst zu übertragen. § 15 Abs. 2 BAT-KF beschreibe ausschließlich eine Verpflichtung seinerseits, auf Anordnung der Beklagten am eingerichteten Rufdienst teilzunehmen. Hieraus sei ein Recht auf Beibehaltung eines Rufdienstes nicht abzuleiten. Der Anstellungsvertrag des Klägers enthalte keine darüber hinausgehende Regelung. Ein derartiges Recht sei auch nicht durch betriebliche Übung entstanden. Trotz jahrelanger Handhabung habe die Beklagte ihm gegenüber keinen Vertrauenstatbestand beschrieben, der die uneingeschränkte Beibehaltung des Rufdienstes erwarten ließe. Habe die Beklagte ihr Direktionsrecht behalten, so habe sie die Grenzen des § 315 Abs. 3 BGB gewahrt. Entgegen seiner Einschätzung habe die Beklagte alle wesentlichen Umstände gegeneinander abgewogen. Die Übertragung seiner früheren Aufgaben auf den ärztlichen Dienst sei sachgerecht und widerspreche nicht § 23 Abs. 1 RöntgVO. Das eventuelle Zurückstellen notwendi...

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