Die Revision wird zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Insolvenz. Sozialplanabfindung. Auslegung
Leitsatz (redaktionell)
Ausschlusstatbestände sind aus Gründen der Rechtssicherheit eng auszulegen. Sie können über ihren eigentlichen Wortlaut hinaus nur auf solche Fälle ausgedehnt werden, die nach dem Sinn und Zweck des Sozialplans, den zum Ausdruck gekommenen wirklichen Willen der Betriebsparteien und nach dem Gesamtzusammenhang ausgenommen werden sollten.
Normenkette
InsO § 123 Abs. 3, § 125 Abs. 1; BetrVG § 112 Abs. 1, § 75 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herne (Urteil vom 19.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 4065/02) |
Nachgehend
Tenor
Parallelsache zu 2 Sa 1723/03
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herne vom 19.08.2003 – 3 Ca 4065/02 – abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.437,93 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 01.12.2002 zu zahlen. Der weitergehende Zinsanspruch wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung einer Sozialplanabfindung in Anspruch.
Der am 11.01.14xx geborene Kläger war seit dem 01.07.1990 im Werk S4. A1xxxxxx der in D2xxxxx ansässigen Firma R2 R3xxxxxxxx GmbH & Co. KG als Staplerfahrer tätig. Über das Vermögen der genannten Firma wurde am 01.08.2002 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser kündigte das Arbeitsverhältnis am 16.08.2002 zum 30.11.2002 mit folgender Begründung:
…
Die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin schließt eine Sanierung aus eigener Kraft aus. Die zu erwartenden Verluste und die fehlende Liquidität machen eine Betriebsfortführung unmöglich. Es soll eine übertragende Sanierung derart stattfinden, dass das Vermögen und der Auftragsbestand der Insolvenzschuldnerin auf eine Auffanggesellschaft übertragen werden, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt: Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S4. A1xxxxxx werden stillgelegt; die Betriebsstätte H3xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt. Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Da das Dienstverhältnis mit Ihnen von der Auffanggesellschaft nicht übernommen wird, kündige ich Ihnen hiermit das bestehende Arbeits- bzw. Dienstverhältnis mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten gemäß § 113 InsO. …
Unter dem 15.08.2002 kam zwischen dem Beklagten und dem bei der Insolvenzschuldnerin gebildeten Gesamtbetriebsrat ein Interessenausgleich mit Namensliste zustande, auf der auch der Kläger und weitere Arbeitnehmer der Niederlassung S4. A1xxxxxx aufgeführt werden. Darin heißt es:
Es soll eine übertragene Sanierung derart stattfinden, dass das Anlage- und Vorratsvermögen an die Auffanggesellschaft übertragen wird, die den Geschäftsbetrieb der Schuldnerin teilweise fortführt, wie folgt:
Die Betriebsstätten M1xxxxxx und S4. A1xxxxxx werden stillgelegt.
Die Betriebsstätte H3xx wird in die Betriebsstätte M2xxxxx verlegt.
Die Betriebsstätten I1xxx, I2xx-O1xxxxxxx und D2xxxxx bleiben bestehen mit verminderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.
Die Durchführung dieser übertragenen Sanierung, die zum Erhalt von 177 Arbeitsplätzen führt, macht die Kündigung von 173 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern notwendig.
Der ebenfalls am 15.08.2002 zwischen dem Beklagten und dem Gesamtbetriebsrat geschlossene Sozialplan enthält folgende Regelungen:
I. Die Betriebsparteien haben am 15. August 2002 einen Interessenausgleich im Hinblick auf die Auflösung der Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anlässlich der notwendigen Betriebsänderung geschlossen.
In Erfüllung vorstehender Betriebsvereinbarung (Interessenausgleich Ziffer IV.) schließen die Parteien folgende Vereinbarung (Sozialplan):
Der Sozialplan gilt ausschließlich für solche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die am 01. August 2002 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin standen.
Keine Ansprüche aus dem Sozialplan haben:
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse aufgrund einer Befristung nach dem 01.08.2002 endet.
- Arbeitnehmer, die am 01.08.2002 Altersruhegeld erhielten oder rückwirkend zu diesem Termin erhalten.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 01.08.2002 ausgesprochene Eigenkündigung endete oder endet.
- Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis infolge der Betriebsänderung auf einen Übernehmer übergeht oder nicht übergeht, weil der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613 a BGB widerspricht.
2. Arbeitnehmer, bei denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge der Betriebsänderung arbeitgeberseitig oder durch Auflösungsvertrag erfolgt, nehmen wegen des Verlustes ihres Arbeitsplatzes und zur Milderung der damit verbundenen sozialen Härten am Sozialplan teil und erhalten eine Abfindung.
Unter II. des Sozialplans wurden die Grundsätze für die Bemessung der Abfindungen festgelegt....