Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Sonderzahlung. Entsorgungswirtschaft. Langzeiterkrankung. Arbeitsentgelt [tarifliche Sonderzahlung]
Leitsatz (amtlich)
Kein Anspruch auf tarifliche Sonderzahlung gemäß § 13 BMTV Entsorgungswirtschaft bei Langzeiterkrankung.
Leitsatz (redaktionell)
2. Bei der tariflichen Jahressonderzahlung gem. §
13
BMTV
handelt es sich um zusätzliches Arbeitsentgelt, welches im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht zusteht (hier: wegen eines Langzeiterkrankung), auch keine Jahressonderzahlung beanspruchen kann.
Normenkette
BMTV Deutsche Entsorgungswirtschaft § 13; BGB § 611 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Herford (Entscheidung vom 07.02.2012; Aktenzeichen 3 Ca 193/11) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.02.2012 - 3 Ca 193/11 - abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen
Tatbestand
Mit seiner Klage begehrt der Kläger, welcher seit dem Jahr 1988 im Entsorgungsunternehmen der Beklagten beschäftigt ist und auf dessen Arbeitsverhältnis aufgrund beiderseitiger Tarifbindung der Bundesmanteltarifvertrag der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BMTV) - gültig ab 01. Januar 2009 - Anwendung findet, die tarifliche Sonderzahlung für das Jahr 2010. Diesem Begehren tritt die Beklagte mit dem Einwand entgegen, aufgrund der seit dem Jahre 2009 fortdauernden Arbeitsunfähigkeit seien die Anspruchsvoraussetzungen für die tarifliche Jahressonderzahlung nicht erfüllt. Vielmehr sei von einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses auszugehen, welches nach § 13 Abs. 3 BMTV einen Anspruch ausschließe.
Die genannte tarifliche Vorschrift lautet auszugsweise wie folgt:
§ 13 Jahressonderzahlungen
(1)
Als jährlichen Sonderzahlungen werden 100 % .... des Monatsentgelts gezahlt, das sich aus dem Durchschnitt des aufgrund der tariflichen Regelungen gezahlten Entgelts der letzten 13 Wochen errechnet.
Besteht das Arbeitsverhältnis nicht während des gesamten Kalenderjahres, so werden die Sonderzahlungen anteilig gekürzt. Der Zeitpunkt der Fälligkeit wird betrieblich geregelt.
(2)
Beschäftigte, die zum 01.01.2009 oder später neu in den Betrieb eingestellt werden, erhalten ....
(3)
Für ruhende Arbeitsverhältnisse (bei Wehrpflicht, Ersatzdienst, Erziehungsurlaub, unbezahltem Urlaub) besteht kein voller Anspruch auf die Jahressonderzahlungen. Der Anspruch wird bei teilweiser Tätigkeit insoweit gezwölftelt und anteilig für die Monate gewährt, in denen ganz oder teilweise gearbeitet worden ist.
(4)
Günstigere Regelungen....
Durch Schlussurteil vom 07.02.2012 (Bl. 131 ff. der Akte), auf welches wegen des weiteren Sachverhalts und der Fassung des Klageantrages Bezug genommen wird, hat das Arbeitsgericht die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, entgegen dem Standpunkt der Beklagten habe das Arbeitsverhältnis des Klägers im Jahre 2010 nicht im Sinne von § 13 Abs. 3 BMTV geruht. Die langandauernde Erkrankung stelle keinen Fall des Ruhens dar. Ebenso wenig verlange der Tarifvertrag eine tatsächliche Arbeitsleistung.
Mit ihrer rechtzeitig eingelegten und begründeten Berufung hält die Beklagte unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens an ihrer Auffassung fest, ein Anspruch des Klägers scheitere schon daran, dass das Arbeitsverhältnis infolge der langanhaltenden Erkrankung des Klägers geruht habe. Die in § 13 Abs. 3 BMTV vorgenommene Aufzählung sei nicht als abschließend zu verstehen. In Übereinstimmung mit der Entscheidung des LAG Hamm vom 13.12.2007 - 15 Sa 1778/07 handele es sich bei der tariflichen Jahressonderzahlung um einen reinen Vergütungsbestandteil, welcher allein an die tatsächlich erbrachte Arbeitsleistung anknüpfe.
Die Beklagte beantragt,
auf die Berufung der Beklagten wird das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Herford vom 07.02.2012 - 3 Ca 193/11 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt die arbeitsgerichtliche Entscheidung als zutreffend.
Von der weiteren Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt unter Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Abweisung des Klagebegehrens.
I.
Dem Kläger steht der verfolgte Zahlungsanspruch nicht zu. Wie die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, handelt es sich bei der tariflichen Jahressonderzahlung um zusätzliches Arbeitsentgelt, welches im unmittelbaren Gegenseitigkeitsverhältnis zur erbrachten Arbeitsleistung steht mit der Folge, dass der Arbeitnehmer, dem ein Anspruch auf Arbeitsvergütung nicht zusteht, auch keine Jahressonderzahlung beanspruchen kann.
1.
Die einschlägige tarifliche Regelung enthält keine ausdrücklichen Bestimmungen darüber, ob auch langzeiterkrankte Arbeitnehmer, deren An...