Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugniserteilung
Verfahrensgang
ArbG Bocholt (Urteil vom 21.10.1993; Aktenzeichen 1 Ca 730/93) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 15.04.1993 (1 Ca 730/93) teilweise abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im übrigen wird die Beklagte verurteilt, dem Kläger Zug-um-Zug gegen Rückgabe des unter dem 30.09.1991 erteilten Zeugnisses unter gleichem Datum ein neues, bis auf den ersten Absatz inhaltlich gleichlautendes Zeugnis zu erteilen und den ersten Absatz wie folgt zu fassen:
„Herr J. W., geb. am … wohnhaft in B., W., war in der Zeit vom 01.10.1990 für die NI Internationale Transporte GmbH B. in der Niederlassung B. tätig und ab dem 01.03.1992 bis einschließlich 30.09.1992 bei der N. I. Transporte GmbH als Nachfolgefirma beschäftigt.”
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berichtigung eines dem Kläger von der Beklagten erteilten Zeugnisses.
Die Beklagte ist ein Speditionsunternehmen mit Sitz in B. und firmiert als
N. I. Transporte GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. F.
Sie ist im Handelsregister HRB 1328 des Amtsgerichts Bocholt eingetragen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten. Des weiteren existiert in B. ein weiteres Speditionsunternehmen mit einem ähnlich klingenden Firmennamen, nämlich
N.-I. Transporte GmbH & Co. KG.
Diese ist als Personengesellschaft im Handelsregister HRA 1006 des Amtsgerichts Bocholt eingetragen. Ihre Komplementärin ist die
N.-I. Transporte GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer A. F.
Die Komplementärin ist im Handelsregister HRB 8802 des Amtsgerichts Bocholt eingetragen.
Der Kläger war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vom 01.10.1990 bis zum 30.09.1992 als Disponent beschäftigt. Zwischen den Parteien besteht Streit, welche Firma die Rechtsvorgängerin der Beklagten gewesen ist. Während der Kläger die
N.-I. Transporte GmbH & Co. KG
als seine vormalige Arbeitgeberin ansieht, behauptet die Beklagte, der Kläger sei ursprünglich bei einer
N.-I. Transporte GmbH B.
beschäftigt gewesen, die ihren Sitz in Bielefeld und eine Zweigniederlassung in Bocholt gehabt habe und später lediglich in
N. I. Transporte GmbH
umbenannt worden sei.
Die Beklagte hat dem Kläger auf der Basis eines von ihm vorgelegten Entwurfs unter dem Datum des 30.09.1992 ein Zeugnis folgenden Inhalt erteilt:
Zeugnis
Herr J. W. geb. am wohnhaft in B., W., war in der Zeit vom 01.10.1990 bis 30.09.1992 in unserem Unternehmen beschäftigt.
Herr W. arbeitete in unserer Abteilung Spedition als Disponent für Inland, und insbesondere auch Ausland. Herr W. erledigte die gesamte Korrespondenz, er richtete die LKW-Werkstatt ein und sorgte für die Ersatzteilbeschaffung. Er bearbeitete die Transportschäden und erstellte die monatliche Speditionsabrechnung für die Frachtenprüfstelle. Herr W. war in unserer Firma Gefahrengutbeauftragter; außerdem richtete er eine sinnvolle Ladehilfsmittel wie Paletten etc. ein. Er richtete eine Verwaltung ein und überwachte diese mit äußerster Gewissenhaftigkeit.
Herr W. erledigte die ihm übertragenen Aufgaben umsichtig, termingerecht und sehr sorgfältig zu unserer vollsten Zufriedenheit. Besonders hervorzuheben sind seine selbständige Arbeitsweise und seine Einsatzfreude. Herr W. war jederzeit bereit, auch über die normale Arbeitszeit hinaus für das Unternehmen tätig zu sein.
Sein Verhalten gegenüber Kunden, Vorgesetzten und Kollegen war jederzeit freundlich, zuvorkommend und einwandfrei.
Zum 30.09.1992 scheidet Herr W. aus unserem Unternehmen aus. Wir wünschen ihm für seine Zukunft alles Gute.
Mit den Angaben in dem Zeugnis über seine Arbeitgeberin ist der Kläger nicht einverstanden und hat deshalb am 29.03.1993 bei dem Arbeitsgericht Bocholt eine Zeugnisberichtigungsklage eingereicht.
Er hat vorgetragen, er sei zur Zeit noch arbeitslos. Bei Vorlage des bisherigen Zeugnisses habe sich herausgestellt, daß die Firma N. I. Transporte GmbH unbekannt sei, dagegen sei die Vorgängerfirma, die Firma N. I.
Transporte GmbH & Co. KG, im hiesigen Bereich bekannt. Da er in der Zeit vom 01.10.1990 bis zum 31.03.1992 dort beschäftigt gewesen sei, entspreche es der Wahrheit, wenn diese Tatsachen auch in das Zeugnis aufgenommen würden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein qualifiziertes Zeugnis mit folgendem Inhalt zu erteilen:
30.09.1992
Zeugnis
Herr J. W. geb. am, wohnhaft in B. W. war in der Zeit vom 01.10.1990 bei der Firma N. I. Transporte GmbH & Co. KG und ab dem 01.04.1992 bis insgesamt 30.09.1992 bei der Nachfolgefirma N. I. Transport GmbH beschäftigt.
Herr W. arbeitete in unserer Abteilung Spedition als Disponent für Inland, und insbesondere auch Ausland. Herr W. erledigte die gesamte Korrespondenz, er richtete die LKW-Werkstatt ein und sorgte für die Ersatzteilbeschaffung. Er bearbeitete die Transportschäden und erstellte die monatliche Speditionsabrechnung für die Frachtenprüfstelle. Herr W. war in unserer Firma Gefahrengutbeauftragter. Herr W...