Entscheidungsstichwort (Thema)
Leiharbeitnehmer. betriebsbedingte Kündigung, freier Arbeitsplatz. Weiterbeschäftigung zu geänderten Arbeitsbedingungen. Auflösungsantrag des Arbeitgebers. Annahmeverzug. Durchschnittsberechnung
Leitsatz (amtlich)
1. Die in einem Betrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern besetzten Arbeitsplätze gelten als frei i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b KSchG. Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung muss der Arbeitgeber dem zu kündigenden Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung auf einem solchen Arbeitsplatz anbieten, sofern der Arbeitnehmer die dort anfallenden Tätigkeiten verrichten kann (im Anschluss an LAG Hamm, Urteil vom 05.03.2007 – 11 Sa 1138/06).
2. Ein arbeitgeberseitiger Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG, der auf die im Prozess vom Arbeitnehmer unsubstanziiert vorgetragene Behauptung gestützt wird, der Arbeitgeber drohe anderen Mitarbeitern mit Entlassung, sollten sie als Zeugen zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers vor dem Arbeitsgericht aussagen, ist unbegründet, wenn diese Behauptung nicht wiederholt wird und sich in Würdigung der sonstigen Prozessführung des Arbeitnehmers als einmalige Entgleisung darstellt.
3. Der im Stundenlohn beschäftigte Arbeitnehmer kann Verzugslohnansprüche jedenfalls dann auf Basis des zuletzt gezahlten durchschnittlichen Monatslohns geltend machen, wenn er in der Vergangenheit Lohnzulagen in wechselnder Höhe erhalten hat.
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2 S. 2 Nr. 1b, § 9 Abs. 1 S. 2; BGB § 615
Verfahrensgang
ArbG Bielefeld (Urteil vom 25.10.2006; Aktenzeichen 6 Ca 17/06) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.10.2006 abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die arbeitgeberseitige Kündigung vom 22.12.2005 nicht aufgelöst wurde.
3. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird abgewiesen.
4. Die Beklagte wird unter Abweisung der Berufung im Übrigen verurteilt, an den Kläger 13.504,26 EUR brutto abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 6.672,60 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
aus 1.138,61 EUR seit dem 16.05.2006,
aus weiteren 1.138,61 EUR seit dem 16.06.2006,
aus weiteren 1.138,61 EUR seit dem 16.07.2006,
aus weiteren 1.138,61 EUR seit dem 16.08.2006,
aus weiteren 1.138,61 EUR seit dem 16.09.2006
und aus weiteren 1.138,61 EUR seit dem 16.10.2006
zu zahlen.
5. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte 97,7%
und der Kläger 2,3%.
6. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, betriebsbedingten Kündigung sowie über Annahmeverzugslohn.
Der Kläger ist am 02.04.1971 geboren, verheiratet und war zum Zeitpunkt des Zugangs der streitgegenständlichen Kündigung zwei minderjährigen Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet. Er ist mindestens seit dem 01.09.1989 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Er verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung, hat bei der Beklagten aber die Berechtigung zum Führen von Gabelstaplern erworben. Er war zunächst als Lagerist und Transportmitarbeiter unter Eingruppierung in die Lohngruppe 3 tätig, seit 1995 als Maschinenbediener. Aufgrund einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung, auf die der Kläger sich erfolgreich beworben hatte, wurde er seit dem 01.04.2000 als Qualitätsprüfer beschäftigt. Zum 01.05.2003 erfolgte eine Höhergruppierung in die Lohngruppe 4. Darüber wurde er mit Schreiben vom 05.06.2003, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Aktenblatt 22 verwiesen wird, informiert. Die Löhne des Klägers sind jeweils am 15. des Folgemonats zur Zahlung fällig. Sein Stundenlohn hat zuletzt 12,30 EUR betragen.
Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag, hinsichtlich dessen Einzelheiten auf Aktenblatt 19/20 verwiesen wird. Ferner existiert bei der Beklagten ein Haustarifvertrag (Aktenblatt 269-281: Fassung vom 02.04.2007). Der Vorgängertarifvertrag vom 17.01.1997 (Aktenblatt 332-337) nahm Bezug auf den Manteltarifvertrag für Arbeiter in der Ledererzeugenden Industrie in der Bundesrepublik Deutschland vom 22.01.2003 (Aktenblatt 338-349).
Die Beklagte ist aus einem Unternehmen der lederverarbeitenden Industrie hervorgegangen. Sie produziert nunmehr im Dreischichtbetrieb schwerpunktmäßig Kunststoff-Zubehörteile für die Automobilindustrie mit den Fertigungsbereichen Blastechnik, wo der Kläger zuletzt eingesetzt war, und Spritzgießtechnik. Sie beschäftigt ca. 375 Arbeitnehmer. Die Eingruppierung ihrer Mitarbeiter erfolgt noch in Anlehnung an einen zwischen der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Fa. M1 W2 GmbH, und der Gewerkschaft Leder am 18.04.1975 vereinbarten Lohngruppenkatalog (Aktenblatt 285-290). Ende der 80er Jahre wurde in einem Lohntarifvertrag (Aktenblatt 291) die Reihenfolge der Lohngruppen umgekehrt, und es wurden für Facharbeiter die neuen Lohngruppen 5 bis 7 eingeführt. Im Jahr 2002 setzte die Beklagte zur Überprüfung...