Die Revision wird zugelassen

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung Lehrer, Nichterfüllererlass NW

 

Leitsatz (redaktionell)

Eingruppierung einer angestellten Lehrerin (Hauptschule) nach dem Nichterfüllererlass NW: Kein Anspruch auf Höhergruppierung bei Nachdiplomierung zur Diplom-Oecotrophologin

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; LPersVG NW § 72 Abs. 1 Nr. 4, § 66

 

Verfahrensgang

AG Detmold (Urteil vom 07.08.2003; Aktenzeichen 3 Ca 340/03)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.10.2005; Aktenzeichen 4 AZR 147/04)

 

Tenor

Auf die Berufung des b6xxxxxxx L5xxxx wird das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 07.08.2003 -3 Ca 340/03 – abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Die Klägerin ist angestellte Lehrerin an einer Hauptschule und begehrt die Feststellung ihrer Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT.

Die Klägerin ist am 21.01.12xx geboren. Vom 01.08.1969 bis zum 29.05.1973 besuchte sie die Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen – Höhere Fachschule für ländliche Hauswirtschaft -. Dort legte sie am 29. Mai 1973 die

Abschlussprüfung ab. Wegen des Abschlusszeugnisses wird auf die Kopie Bl. 44 d. A. Bezug genommen. Durch Urkunde des Regierungspräsidenten in Münster vom 22.06.1973 wurde der Klägerin die Berechtigung verliehen, sich „Oecotrophologe (grad)” zu nennen. Seit dem 01.08.1973 ist die Klägerin als angestellte Lehrerin im Schuldienst des b6xxxxxxx L5xxxx beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 07.06.1973 (Bl. 7 d.A.) enthält in § 2 nachstehende Regelung zur Vergütung:

„Die Angestellte wird in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestuft, (Einstufungsmerkmale gem. Ziff. 1.8 des Runderlasses des Kultusministers NW vom 15.09.1971) – Z B I -2 -23/06-939/71 – „.

Durch einen Nachtrag vom Arbeitsvertrag vom 13.05.1975 verständigten sich die Parteien auf folgende Fassung des § 2

des Arbeitsvertrages:

„Frau H2xxx wird mit Wirkung vom 01.08.1973 in die Vergütungsgruppe V b BAT eingestuft (Einstufungsmerkmale gem. Ziff. 1.9 d. RdErl. d. KM NW vom 13.09.1971 -Z B I – 2 …)”.

Seit 1980 erhält die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV b BAT. Unter dem 31. Januar 1985 stellte

die Fachhochschule Münster der Klägerin eine Urkunde aus, derzufolge die Klägerin nunmehr berechtigt ist, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden Diplomgrad „Diplom-Oecotrophologe” als staatliche Bezeichnung zu führen (Bl. 20 d.A.). Die Klägerin unterrichtet an der Hauptschule L3xxx die Fächer Textile Gestal-tung, Hauswirtschaft

und zudem das Fach Wirtschaftslehre. Mit Anschreiben vom

20.12.2001 machte die Klägerin unter dem Hinweis auf die Diplomurkunde als Oecotrophologin unter Bezugnahme auf den sogenannten Nichterfüllererlass eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV a BAT geltend (Anwaltsschreiben vom 20.12.2001 Bl. 9, 11 d. A.; sogenannter Nichterfüllererlass: Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981 zur

Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer an allgemeinbildenden Schulen und Berufskollegs ohne die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in das Beamtenverhältnis

Runderlass des Kultusministeriums vom 20.11.1981, BASS 21-21 Nr. 53, Kopie Bl. 38 – 43 d.A.). Das Schulamt für den Kreis Lippe antwortete unter dem 22.02.2002 abschlägig und wies darauf hin, dass die Klägerin die

Höhergruppierungsvoraussetzung „abgeschlossenes Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule” nicht erfülle und der Eingruppierungserlass eine höhere Eingruppierung der Klägerin nicht zulasse (Bl. 14, 15 d. A.). Die Klägerin wandte

sich gegen diese Entscheidung. Das Schulamt legte die Frage der vorgesetzten Dienststelle, der Bezirksregierung D1xxxxx, vor. In Gefolge des Schreibens der Bezirksregierung vom 22.03.2002 an das Schulamt (Bl. 29 d.A.) teilte das Schulamt der Klägerin am 23.04.2002 mit (Bl. 17 d.A.):

„Auf meine Anfrage hin hat die Bezirksregierung folgende Entscheidung getroffen:

Frau H2xxx hat zwar Ihren Abschluss an der Frauenbildungsanstalt Mallinckrodthof Borchen gemacht, aufgrund dieses Abschlusses wurde ihr jedoch am 31.01.1985 von der Fachhochschule Münster das Recht zugestanden, den Diplomgrad „Diplom-Oecotrophologe” zu führen.

Bei der Fachhochschule Münster handelt es sich gem. § 1 des Fachhochschulgesetzes NW um eine nach

Landesrecht anerkannte Hochschule im Sinne von § 1 HG

Nachdem der örtlich zuständige Personalrat zugestimmt hat, werde ich nunmehr Frau H2xxx unter Berücksichtigung der Ausschlussfristen nach § 70 BAT in die Vergütungsgruppe IV a BAT eingruppieren.”

Am 06.01.2003 teilte das Schulamt der Klägerin unter dem Betreff „Eingruppierung … korrigierende Rückgruppierung” (Kopie Bl. 19 d. A.) mit:

„…

Am 02.08.2002 haben Sie im Auftrage ihrer Mandantin, Frau H2xxx, beantragt, der Berechnung der Ausschlussfrist das Schreiben der Hauptschule L3xxx vom 12.06.2001 bzw. das Antwortschreiben des MSWF des L5xxxx NW vom 13.09.2001 zugrunde zu legen. In dem Schreiben des MSWF wird allerdings meine Auffassung (siehe Schreiben vom

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