Entscheidungsstichwort (Thema)

Tarifliche Sonderzahlung. MTV Metallindustrie Nordrhein-Westfalen. Verjährung

 

Leitsatz (amtlich)

Bei § 19 des MTV Metallindustrie in der am 01.03.1997 geltenden Fassung handelt es sich um eine konstitutive Regelung, die in ihrem Anwendungsbereich in statischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anordnet.

 

Normenkette

Manteltarifvertrag für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 (MTV-Metallindustrie)

 

Verfahrensgang

ArbG Iserlohn (Urteil vom 07.05.2008; Aktenzeichen 1 Ca 253/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 10 AZR 308/09)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.05.2008 – 1 Ca 253/08 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger macht eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 auf der Grundlage des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens geltend.

Der Kläger war ursprünglich bei der Firma R2 Aluminium Deutschland Inc. in deren Betrieb in N1/W3 beschäftigt und dort im Bereich Werkzeugbau eingesetzt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Firma R2 fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens Anwendung.

Mit Schreiben vom 27.02.1997 teilte die Firma R2 dem Kläger mit, dass der Bereich Werkzeugbau mit seinen gegliederten Abteilungen mit Wirkung vom 01.03.1997 auf die Beklagte übergehen werde. Wegen der Einzelheiten des Schreibens vom 27.02.1997 wird auf Bl. 23 d.A. Bezug genommen. In der Folgezeit war der Kläger weiterhin als Werkzeugmacher bei der Beklagten beschäftigt. Er war unverändert im Bereich Werkzeugbau in N1/W3 tätig. Zwischen den Parteien ist streitig, ob es sich bei diesem Vorgang um einen Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB gehandelt hat. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien endete aufgrund Kündigung der Beklagten wegen Stilllegung des Betriebes mit Ablauf des 31.12.2004.

Mit seiner am 28.01.2005 beim Arbeitsgericht Iserlohn eigegangenen Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die Zahlung von „Weihnachtsgeld” in Höhe von 55 % eines durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes für das Jahr 2004. Ausgehend von einem Monatsverdienst in Höhe von 2.477,72 EUR verlangt der Kläger Zahlung eines Betrages von 1.362,64 EUR brutto.

Im Gütetermin vom 20.04.2005 erschien für die Beklagte niemand. Im Einvernehmen mit dem Klägervertreter hat das Arbeitsgericht beschlossen, neuen Termin nur auf Antrag einer Partei anzuberaumen. Mit Schriftsatz vom 16.01.2008, der am selben Tag beim Arbeitsgericht Iserlohn einging, beantragte der Klägervertreter, dem Verfahren Fortgang zu gewähren und einen Kammertermin anzuberaumen.

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen, die Beklagte habe die Werkzeugmacherei der Firma R2 in N1/W3 einschließlich aller Maschinen und unter Weiterbeschäftigung aller 16 Mitarbeiter, die in diesem Bereich tätig gewesen seien, übernommen. Hierin sei ein Betriebsteilübergang im Sinne des § 613 a BGB zu sehen. Da die Beklagte nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbandes gewesen sei, sei das Tarifwerk der Metallindustrie Nordrhein-Westfalens gemäß § 613 a Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses der Parteien geworden und habe demzufolge als individualrechtliche Vereinbarung fortgegolten.

Der Kläger hat beantragt

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.362,64 EUR brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat weiter mit Nichtwissen bestritten, dass der Bereich Werkzeugbau der Firma R2 im Wege des Betriebsteilübergangs auf sie, die Beklagte, übergegangen sei.

Durch Urteil vom 07.05.2008 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 27.05.2008 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 27.06.2008 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.08.2008 – am 29.08.2008 begründet worden ist.

Der Kläger macht weiter geltend, er habe Anspruch auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2004 in Höhe von 1.362,74 EUR brutto nach dem Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Iserlohn vom 07.05.2008 – 1 Ca 253/08 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen,

an ihn 1.362,64 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2004 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bestreitet weiter...

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