Entscheidungsstichwort (Thema)
13. Monatseinkommen. Verjährung
Leitsatz (redaktionell)
§ 19 Ziff. 5 des Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001 stellt eine konstitutive Regelung dar, die in ihrem Anwendungsbereich in statistischer Weise die Geltung der zweijährigen Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung anordnet
Normenkette
BGB (Fassung bis 31.12.2001) § 196 Abs. 1 Nr. 9
Verfahrensgang
ArbG Hamm (Urteil vom 07.11.2006; Aktenzeichen 1 Ca 1170/06) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamm vom 07.11.2006 – 1 Ca 1170/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 1.920,00 EUR.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003.
Der am 16.12.1941 geborene Kläger war seit dem 03.04.1956 bei der Beklagten beschäftigt und zuletzt als Leiter der Prüfabteilung mit einer Arbeitszeit von 35 Stunden pro Woche und einer Bruttomonatsvergütung von 3.518,97 EUR beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden die Tarifverträge der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens und damit auch der Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 11.12.1996 (im Folgenden: TV 13. Monatseinkommen) Anwendung. Nach § 2 Ziff. 2.2 dieses Tarifvertrages werden nach einer Betriebszugehörigkeit von 36 Monaten 55 Prozent eines Monatsentgelts als 13. Monatseinkommen gezahlt. Gemäß § 3 Ziff. 2 des TV 13. Monatseinkommens gilt als Auszahlungstag der 01.12., falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist.
Mit Schreiben vom 22.02.2004 machte der Kläger der Beklagten gegenüber das im Jahre 2003 nicht gezahlte 13. Monatseinkommen in rechnerisch nicht streitiger Höhe von 1.920,00 EUR erfolglos geltend. Mit vorliegender Klage, die am 19.06.2006 beim Arbeitsgericht Hamm einging, verfolgt er diesen Anspruch weiter.
Der Kläger hat vorgetragen, der von ihm geltend gemachte Anspruch sei nicht gemäß § 19 Ziff. 5 des auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Manteltarifvertrages der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalens vom 24.08.2001/11.09.2001 (im Folgenden: MTV Metallindustrie) verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist habe erst am 31.12.2004 zu Laufen begonnen, so dass der Anspruch vor Verjährungseintritt am 31.12.2006 gerichtlich geltend gemacht worden sei.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.920,00 EUR brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB gemäß § 247 BGB seit dem 31.03.2004 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat im Hinblick auf die von ihr erhobene Einrede der Verjährung vorgetragen, der Anspruch des Klägers auf Zahlung eines 13. Monatseinkommens sei gemäß § 3 des TV 13. Monatseinkommen am 01.12.2003 fällig gewesen. Nach § 19 Ziff. 2 b des MTV Metallindustrie müssten alle Ansprüche innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit geltend gemacht werden. Dies habe der Kläger mit Schreiben vom 22.02.2004 gemacht. Da die Geltendmachung erfolglos geblieben sei, gelte gemäß § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie die zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Nr. 9 BGB. Die Verjährung habe mit dem Schluss des Kalenderjahres begonnen, in dem der Anspruch entstanden sei. Da der Anspruch am 01.12.2003 entstanden sei, habe die zweijährige Verjährungsfrist am 01.01.2004 zu Laufen begonnen und sei am 31.12.2005 abgelaufen. Somit sei der Anspruch des Klägers verjährt.
Mit Urteil vom 07.11.2006 hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung, die dem Kläger am 09.11.2006 zugestellt worden ist, richtet sich die Berufung des Klägers, die am 07.12.2006 beim Landesarbeitsgericht eingegangen und am 04.01.2007 begründet worden ist.
Der Kläger vertritt weiter die Auffassung, er habe Anspruch auf Zahlung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für das Jahr 2003 in Höhe von 1.920,00 EUR entsprechend den Bestimmungen des TV 13. Monatseinkommen, der kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finde. Das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 habe im Betrieb der Beklagten zunächst gestundet werden sollen, um auf diese Weise Arbeitsplätze zu sichern. Später sei dann jedoch eine Schließung des Betriebes erfolgt. Letztlich habe die Beklagte das tarifliche 13. Monatseinkommen für das Jahr 2003 nicht gezahlt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten sei der von ihm geltend gemachte Anspruch nicht verjährt. Unter § 19 Ziff. 5 des MTV Metallindustrie vom 24.08.2001/11.09.2001, der am 01.02.2002 in Kraft getreten sei, finde sich folgende Regelung:
„Bleibt die Geltendmachung erfolglos, so tritt der Ausschluss nicht ein. Vielmehr gilt dann die zweijährige Verjährungsfri...