Gegen dieses Urteil ist aus Gründen des § 72 Abs. 4 ArbGG weder für die klagende Partei noch für die beklagte Partei ein Rechtsmittel gegeben
Entscheidungsstichwort (Thema)
vorläufige Weiterbeschäftigung eines gekündigten Betriebsratsmitglieds einstweilige Verfügung ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrats
Leitsatz (redaktionell)
Ein ordnungsgemäßer Widerspruch des Betriebsrates i.S.v. § 102 Abs. 5 Satz 1 BetrVG setzt ein Mindestmaß an konkreter Argumentation des Betriebsrates voraus. Ein lediglich spekulativer Widerspruch unter Hinweis auf anderweitige Beschäftigungsmöglichkeiten ist nicht ausreichend.
Auch bei einem Betriebsratsmitglied kommt ein allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch erst nach Erlass eines erstinstanzlich obsiegenden Kündigungsschutzurteil in Betracht.
Normenkette
ArbGG § 85 Abs. 2; BetrVG § 102 Abs. 5; KSchG § 15 Abs. 4-5
Verfahrensgang
ArbG Dortmund (Urteil vom 19.05.2005; Aktenzeichen 6 (7) Ga 30/05) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Dortmund vom 19.05.2005 – 6 (7) GA 30/05 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Im vorliegenden einstweiligen Verfügungsverfahren nimmt die Verfügungsklägerin – im Folgenden Klägerin genannt – die Verfügungsbeklagte – im Folgenden Beklagte genannt – auf ihre vorläufige tatsächliche Weiterbeschäftigung in Anspruch.
Die am 25.09.1979 geborene Klägerin ist verheiratet und hat ein Kind. Seit dem 01.08.1999 ist sie bei der Beklagten zunächst als Auszubildende für den Beruf einer technischen Zeichnerin und nach Abschluss ihrer Berufsausbildung seit dem 08.06.2002 als technische Zeichnerin tätig.
Seit dem 29.05.2002 ist die Klägerin Mitglied des im Betrieb der Beklagten gewählten Betriebsrates.
Seit dem 02.02.2004 wurde die Klägerin aus betriebsbedingten Gründen vormittags in der Telefonzentrale im Betrieb der Beklagten eingesetzt und nachmittags mit Aufgaben im allgemeinen Verwaltungsbereich betraut.
Nach der Geburt ihres Kindes und der Rückkehr aus der Mutterschutzfrist vereinbarten die Parteien am 24.11.2004 eine Änderung des Anstellungsvertrages (Bl. 11 d.A.), wonach die Klägerin ab dem 29.12.2004 als Telefonistin in der Telefonzentrale auf Teilzeitbasis in der zentralen Verwaltung mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 24 Stunden beschäftigt wurde. In der Telefonzentrale der Beklagten war neben der Klägerin eine weitere Mitarbeiterin in Teilzeit beschäftigt. In der Telefonzentrale erledigte die Klägerin auch Arbeiten aus dem Bereich der zentralen Verwaltung.
Ob die Telefonzentrale im Betrieb der Beklagten eine Betriebsabteilung im Sinne des § 15 Abs. 5 KSchG darstellt, ist zwischen den Parteien streitig.
Im Frühjahr 2005 beschloss die Beklagte, die Telefonzentrale aus Kostengründen zum 30.06.2005 zu schließen und beabsichtigte die ordentliche Kündigung der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen.
Mit Schreiben vom 18.03.2005 (Bl. 9 ff. d.A.), beim Betriebsrat eingegangen am 18.03.2005, hörte die Beklagte den Betriebsrat zu dieser beabsichtigten ordentlichen betriebsbedingten Kündigung der Klägerin an.
Mit Schreiben vom 29.03.2005 (Bl. 7 f., 10 d.A.) widersprach der Betriebsrat der beabsichtigten ordentlichen Kündigung. Im Widerspruch vom 21.03.2005 ist u.a. folgendes ausgeführt:
„…
Neben den Arbeiten als Telefonistin wurde für den Bereich der zentralen Verwaltung folgende nachstehende Arbeiten ausgeführt:
- Prüfung von Ausgangsrechnungen
- manuelle Erfassung von Stundenzetteln der gewerblichen Arbeitnehmer
- Stundenzettel der gewerblichen Arbeitnehmer sortiert
- Eingangsrechnungen sortieren
- Postabfertigung
- bis zum 15.03.2005 für den zentralen Verwaltungsbereich ausgehende Faxe versendet
- Empfang
Darüber hinaus ist zu prüfen, ob Frau B1xxx-C1xxxxx als technische Zeichnerin an einen anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens beschäftigt werden kann nach § 102 Abs. 3 Nr. 3.
Des Weiteren ist zu prüfen, ob eine Weiterbeschäftigung nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen im kaufmännischen Bereich möglich ist nach § 102 Abs. 3 Nr. 4.
Der Betriebsrat gibt zu bedenken, dass Frau B1xxx-C1xxxxx als alleinerziehende Mutter für das Familieneinkommen zuständig ist.”
Mit Schreiben vom 30.03.2005 kündigte die Beklagte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich aus betriebsbedingten Gründen zum 30.06.2005. Hiergegen erhob die Klägerin am 08.04.2005 Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht – 6 Ca 1926/05 ArbG Dortmund.
Im Gütetermin lehnte die Beklagte eine Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 30.06.2005 hinaus ab.
Mit dem am 12.05.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung machte die Klägerin daraufhin ihre sofortige Weiterbeschäftigung bei der Beklagten geltend.
Unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (Bl. 6 d.A.) ist die Klägerin der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf sofortige Weiterbeschäftigung aufgrund des Widerspruches des Betriebsrates nach § 102 Abs. 5 BetrVG zu. Hierzu hat sie behauptet, es se...