Urteil aufgehoben, zurückverwiesen 26.04.2000 4 Sa 690/01 Vergleich 08.11.2001
Verfahrensgang
ArbG Bochum (Urteil vom 21.03.1995; Aktenzeichen 2 Ca 315/93) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bochum vom 21.03.1995 (2 Ca 315/93) abgeändert:
Es wird festgestellt, daß der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet ist, an den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1992 eine Vergütung nach Vergütungsgruppe II des Teils II der Anlage 1a zum MT-An (ab 01.01.1994 BAT-LWL) zu zahlen.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.903,99 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx verpflichtet ist, den Kläger mit Wirkung vom 01.09.1992 nach VergGr. II Teil II MT-An zu vergüten und die Differenzbeträge zur VergGr. III Teil II MT-An nachzuzahlen.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx ist unter anderem für Straßenbau und -unterhaltung in Westfalen-Lippe zuständig und unterhält mehrere Landesstraßenbauämter, darunter das Landesstraßen- und Autobahnbauamt Bochum.
Der am 22.09.1932 geborene, verheiratete Kläger hat am 18.02.1964 an der Staatlichen Ingenieurschule für Bauwesen Essen die Ingenieurprüfung in der Fachrichtung Bauingenieurwesen (Abteilung Allgemeiner Ingenieurbau) abgelegt und durfte ab diesem Zeitpunkt die Berufsbezeichnung Ingenieur für Hochbau führen. Unter dem 30.01.1967 wurde ihm die Berechtigung erteilt, die staatliche Bezeichnung „I1x. (grad.)” zu führen. Gemäß Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Bestimmungen vom 21.07.1981 (GV. NW. 1981 S. 408) ist ihm auf seinen Antrag vom 30.09.1981 hin von der Universität-Gesamthochschule Essen unter dem 17.02.1982 die Berechtigung erteilt worden, anstelle der verliehenen Graduierung den entsprechenden Diplomgrad „Dipl.-Ing.” zu führen.
Aufgrund einer Einstellungszusage vom 17.10.1969 trat er mit Wirkung vom 01.12.1969 als Bauingenieur des damaligen Landesstraßenbauamtes und heutigen Landesstraßen- und Autobahnbauamtes B1xxxx in die Dienste des beklagten L5xxxxxxxxxxxxxxxxxx. Seine Vergütung richtete sich kraft einzelvertraglicher Vereinbarung gemäß § 3 i.V.m. § 2 des Arbeitsvertrages vom 03.12. 1969/20.01.1970 nach den tariflichen Vergütungsregelungen für den „Technischen Dienst”. Mit Vollendung des 63. Lebensjahres ist der Kläger mit Ablauf des 30.09.1995 aus den Diensten des beklagten L2xxxxxxxxxxxxxxxx ausgeschieden und in den Ruhestand getreten.
Der beklagte L2xxxxxxxxxxxxxxxx schloß eigenständig Tarifverträge ab, die er in der jeweils gültigen Fassung den schriftlichen Arbeitsverträgen seiner Mitarbeiter zugrunde legte, so auch den Manteltarifvertrag für Angestellte (abgekürzt: MT-An) mit seinen Vergütungsordnungen der Anlage 1a.
Teil II -Technischer Dienst – der Anlage 1a zum MT-An ist durch den 1. Änderungstarifvertrag vom 25.01.1980 mit Wirkung vom 01.04.1980 neu gefaßt worden. In der Anlage waren für die technischen Angestellten folgende Vergütungs- und Fallgruppen aufgeführt:
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Vergütungsgruppe Vb 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit während der ersten sechs Monate der Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14) |
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Vergütungsgruppe IVb 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und entsprechender Tätigkeit nach sechsmonatiger Berufsausübung nach Ablegung der Prüfung sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, nach sechsmonatiger Ausübung dieser Tätigkeiten. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 14) |
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Vergütungsgruppe IVa 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch besondere Leistungen aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. (Hierzu Protokollerklärung Nr. 17) |
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Vergütungsgruppe III 1. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1 und langjähriger praktischer Erfahrung, die sich durch besondere schwierige Tätigkeiten und die Bedeutung ihres Aufgabengebietes oder durch künstlerische oder Spezialtätigkeit aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. |
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Vergütungsgruppe II 3. Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach der Protokollerklärung Nr. 1, die sich durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 herausheben, sowie sonstige Angestellte, die aufgrund gleichwertiger ... |